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DIE REFORMER REFORMER Zusatzbezeichnung: -

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(1)

Name:

DIE REFORMER

Kurzbezeichnung:

REFORMER

Zusatzbezeichnung:

-

Anschrift: Igeler Straße 19

54311 Trierweiler

z. H. Herrn Dr. Frank Schuster

Telefon: (06 51) 8 97 01

(01 76) 71 68 61 55

Telefax: (06 51) 69 96 71 98

E-Mail: info@die-reformer.de

I N H A L T

Übersicht der Vorstandsmitglieder Satzung

Programm

(Stand: 15.05.2019)

(2)

Name:

DIE REFORMER

Kurzbezeichnung:

REFORMER

Zusatzbezeichnung:

-

Bundesvorstand:

Vorsitzender: Dr. Frank Schuster

Stellvertreter: Udo Junglen

Achim Neckenig

Schatzmeister: Udo Junglen (komm.)

Beisitzer: Zino – Michael Hemgesberg

Thomas Böhmer

Landesverbände:

Rheinland-Pfalz:

Vorsitzender: Thomas Böhmer

Stellvertreter: Zino – Michael Hemgesberg

Schatzmeister: Udo Junglen

Beisitzer: Heribert Haas

Pressesprecher: Frank Schuster

Saarland:

Vorsitzender: Emanuel Steigerwald

Stellvertreter: Ralf Berberich

Beisitzer: Hans Olaf Czoske

Peter Schmidt

(3)

Satzung der Partei DIE REFORMER (gem. § 6 Abs. 2 PartG)

Präambel

DIE REFORMER sind eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik

Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie bekennen sich zur freiheitlichen Demokratie und zum parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland. Nationalistisches oder linksextremes Gedankengut lehnen DIE REFORMER ab und wollen auch weder rechts noch links eingeordnet werden. Die wirtschaftspolitische Fehlentwicklung in Deutschland und die Vision verantwortungsbewusster Bürger, die für ein gerechteres Wirtschafts- und Steuersystem im Sinne der sozialen Marktwirtschaft eintreten, war Anlass zur Parteiengründung DIE REFORMER. Ziel der Partei DIE REFORMER ist ein bürgernaher sozialer und souveräner Rechtsstaat mit einem gerechteren Wirtschafts- und Steuersystem in einer freien demokratischen Europäischen Union.

1. Parteinamen, Sitz und Tätigeitsgebiet

Die Partei trägt den Parteinamen: DIE REFORMER.

Die Kurzform des Parteinamens lautet: REFORMER

Landesverbände tragen zusätzlich die Kennzeichnung des jeweiligen Bundeslandes.

Sitz der Partei ist 54311 Trierweiler, Igeler Str. 19.

Über den Sitz der Geschäftsstelle entscheidet der Bundesvorstand.

Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder:

Alle natürlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht infolge eines Richterspruchs die Amtsfähigkeit und Wahlrecht entzogen wurde, können Mitglied in der Partei DIE REFORMER sein. Vorausgesetzt, dass sie sich zum freiheitlich,

demokratischen Rechtsstaat bekennen und die Grundrechte achten.

Anhänger einer Extremistischen Vereinigung können daher nicht Mitglied werden.

Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme diese Ausschlusskriterien, wird seine Mitgliedschaft durch den zuständigen Bundes- oder Landesvorstand annulliert.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeantrag und eigenhändiger Unterschrift eingereicht und durch den jeweiligen Landesvorstand entschieden.

Förderer der Partei können sowohl Mitglied als auch Nichtmitglied sein.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Partei. Der Austritt muss in schriftlicher Form erfolgen.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht nicht.

(4)

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Jede Person nach § 6 Abs. 2 kann Mitglied oder Förderer der Partei werden.

Die Mitglieder haben das Recht sich aktiv an der politischen und organisatorischen Arbeit im Sinne der Partei DIE REFORMER zu beteiligen. Das gilt auch für die politische

Willensbildung bei Wahlen und Abstimmungen.

Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

Zu den Pflichten gehört die Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags.

Die Beschlussfassung zum Mitgliedsbeitrag erfolgt durch die Mitglieder- und Vertreterversammlung zur Beitragsordnung.

4. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss:

Bei Verstößen eines Mitglieds gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze der Partei, kann der zuständige Landes- oder Bundesvorstand entsprechende Ordnungsmaßnahmen wie Verwarnung oder im Wiederholungsfall eine Amtsenthebung beschließen. Die Verwarnung muss schriftlich erfolgen und weist das Mitglied im Wiederholungsfall auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen hin.

Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze der Partei und fügt der Partei dadurch schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem zuständigen Schiedsgericht den Parteiausschluss beantragen. Die Berufung an ein

Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In schwierigen Fällen kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbands ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

5. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände:

Die Satzungen der jeweiligen Landesverbände dürfen der Bundessatzung nicht widersprechen. Die Landessatzungen können Regelungen für untergeordnete Verbände festlegen. Gegen Mitglieder eines untergeordneten Verbands können Ordnungsmaßnahmen nur vom Vorstand des

übergeordneten Verbandes verhängt werden. Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme gegen Gebietsverbände der Bestätigung durch ein höheres Organ. Bei schwerwiegendem Verstoß eines Gebietsverbands oder eines Gebietsvorstands gegen die Grundsätze der Partei kann die Amtsenthebung seines Vorstands oder die Auflösung des Gebietsverbands durch das zuständige Landesschiedsgericht als Ordnungsmaßnahme erfolgen.

Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.

Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen.

(5)

6. Allgemeine Gliederung der Partei:

Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Innerhalb eines Bundeslandes gibt es nur einen Landesverband. Die Landesverbände sind in eigener Verantwortung für ihre Satzung, Budget und Personalgestaltung zuständig. Die Landesverbände können weitere Untergliederungen schaffen. Unterhalb der Landesverbände können Gebietsverbände als Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände gegründet werden.

Die Begrenzungen der Gebietsverbände sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden. Die nähere Ausgestaltung regeln die Landesverbände in ihren Satzungen.

Die Satzung untergeordneter Gebietsverbände dürfen den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen.

7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe

Organe der Partei

DIE REFORMER

sind a. Der Bundesparteitag

b. Der Bundesvorstand

Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei.

Er ist als ordentlicher Bundesparteitag mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren oder als außerordentlicher Bundesparteitag von Bundesvorstand einberufen.

Der Bundesvorstand besteht aus fünf geheim gewählten Vorstandsmitgliedern. Neben dem Bundesvorsitzenden gibt es zwei Stellvertreter und zwei Beisitzer.

Der Parteivorsitzende und sein erster Stellvertreter sind gleichzeitig die Sprecher der Partei.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl eines neuen Vorstandsmitglieds vom nächstfolgenden Parteitag vorgenommen. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag in geheimer Wahl gewählt.

Die Partei gliedert sich in Landesverbände, wobei es in jedem Bundesland nur einen Landesverband geben darf. Die Gründung von Landesverbänden bedarf der Zustimmung und Genehmigung des Bundesvorstandes. Dasselbe gilt für Gebietsverbände, die der Genehmigung der Landesverbände bedürfen. Die Bundessatzung gilt einheitlich für alle Landesverbände, Gebietsverbände und Regionsverbände mit ihrer jeweiligen Tätigkeit in ihrem Verband. Satzungsänderungen der Landesverbände werden erst nach Genehmigung des Bundesvorstands wirksam. Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt und leitet den Verband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband. Die Regionsverbände können nachgeordnete Stadt- und

Gemeindeverbände gründen und mit den dazugehörenden Belegen Kassen führen.

(6)

8. Beschlussfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse

Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu den im §6 Abs. 2 Nr. 8 und

§ 9 Abs. 3 vorbehaltene Angelegenheiten:

Die Partei DIE REFORMER berufen einmal innerhalb der 2 Jahresfrist ihre Mitglieder zum Bundesparteitag um über Rahmenbedingungen sowie über Inhalte der Partei zu

diskutieren. Der Bundesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die im Parteiengesetz §6 Abs. 2 Nr8 und § 9 Abs. 3 niedergelegten Angelegenheiten.

Dazu gehören insbesondere die Beschlussfassung über die Beitragsordnung

sowie der Tätigkeitsbericht, das Parteiprogramm, die Schiedsordnung und die Wahl des Vorstandes oder auch die Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen Partei.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen. Ungültige Stimmabgaben und Enthaltungen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

Die Beschlüsse werden in einem Parteitagsprotokoll dokumentiert und den

Mitgliedern/Delegierten innerhalb von sechs Wochen in elektronischer Form zugänglich gemacht.

9. Voraussetzungen, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen

Der Bundesvorstand beschließt über Ort und Datum des Bundesparteitages.

Nach der Beschlussfassung informiert er darüber die Landesverbände und fordert sie auf, ihre Delegierten binnen zwei Wochen zu melden

Die Einladung zum Bundesparteitag muss mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung in elektronischer Form erfolgen, damit sich die Mitglieder rechtzeitig darauf einstellen können. Zudem wird die Einladung auf der Homepage der Bundespartei in der gleichen Frist veröffentlicht. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die von der Partei eingerichtete E-Mail- Adresse des Mitglieds ordnungsgemäß versandt wurde. Der Parteitag beschließt das Parteiprogramm, Satzung, Parteiordnung, Schiedsgerichtsordnung sowie das Verfahren für eine Urabstimmung der Mitglieder bei einer Verschmelzung mit anderen Parteien oder einer Auflösung der Partei oder eines Gebietsverbandes.

Eine Urabstimmung muss auch dann erfolgen, wenn das beschlussfassende Organ in Form einer Mitgliederversammlung organisiert wird.

10. Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen

Die Aufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze.

Die Aufstellungsversammlung auf Bundesebene ist der Bundesparteitag, der vom

Bundesvorstand einberufen wird. Der Bundesvorstand unterschreibt die Kandidatenliste.

Zur Aufstellungsversammlung der Länder lädt der jeweilige Landesvorstand ein. Hierzu

muss eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Der

Landesvorstand unterzeichnet die Kandidatenliste.

(7)

11. Urabstimmung, Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung der Bundespartei oder eines Landesverbandes sowie die Verschmelzung mit einer anderen Partei kann durch den Bundesparteitag und einer zusätzlichen Urabstimmung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

Alle Mitglieder müssen danach über den Parteitagsbeschluss informiert werden, damit eine Urabstimmung über die Auflösung der Partei, eines Gebietsverbands oder

Verschmelzung mit anderen Parteien erfolgen kann. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben.

Eine Urabstimmung der Mitglieder muss auch dann erfolgen, wenn das

beschlussfassende Organ in Form einer Mitgliederversammlung organisiert ist.

Über alle Fragen der Parteipolitik und des Parteiprogramms kann urabgestimmt werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei.

Eine Urabstimmung findet statt auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder durch Antrag des Bundesparteitages.

12. Finanzordnung

Die Finanzangelegenheiten der Partei werden einem gewählten Schatzmeister

übertragen. Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher. Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des

Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die

Rechenschaftsberichte der Landesverbände vor.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

geänderte Fassung vom 06.10.2016

(8)

Finanz- und Beitragsordnung (FBO)

der Partei DIE REFORMER

§ 1 Grundsätze

(1) Grundlagen der Finanzordnung und der Finanzarbeit der Partei DIE REFORMER sind die Rechtsvorschriften der BR Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch.

(2) Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.

(2) Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden.

§ 2 Beitragsordnung

(1) Zu den Zuwendungen zählen Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden.

(2) Haupteinnahmequelle der Partei DIE REFORMER sind Mitgliedsbeiträge. Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete

Geldleistungen. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum Beginn einer Beitragsperiode fällig.

(3) Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die Inhaber eines Öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über den Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig leisten. Sie sind als solche gesondert zu erfassen. Sie werden in der Höhe auf der jeweiligen Ebene zwischen den Vorständen der Partei und den Mandatsträgern festgelegt. Mandatsträgerbeiträge bleiben grundsätzlich auf der

Gliederungsebene.

(4) Spenden sind alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern.

(a) Zu den Mitgliederspenden gehören Sonderleistungen von Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen, auf den einen Rechtsanspruch besteht.

(b) Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung sind ebenfalls als Spenden zu behandeln. Spenden von Nichtmitgliedern können als Sachspenden und als Geldspenden geleistet werden. Die Einzelheiten über die Zulässigkeit von Spenden von Dritten ergeben sich aus dem Parteiengesetz.

§ 3 Vereinnahmung von Spenden

(1) Alle Gliederungen mit Finanzautonomie sind berechtigt durch den Vorstand, Spenden

anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind.

Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(2) Erbschaften und Vermächtnisse können nach Prüfung unbegrenzt angenommen werden.

(9)

(3) Die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung von Parteispenden erfolgt nach dem Parteiengesetz. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich an die Kasse des jeweiligen Vorstands einzuzahlen. Parteispenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 4 Zuwendungsbescheinigungen

Zuwendungsbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt, sofern nicht eine übergeordnete Gliederung diese Aufgabe übernimmt.

§ 5 Aufteilung der Spenden

Jeder Gliederung stehen die ihr zugewendeten Spenden zu, sofern eine Zweckbindung nicht etwas anderes vorschreibt. Aufnahmespenden gelten als der aufnehmenden Gliederung zugewendet, sofern nicht eine anderweitige Zweckbindung vorgegeben ist.

§ 6 Unzulässige Spenden

Spenden, die nach dem Parteiengesetz unzulässig sind, sind zurückzugeben oder unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr über den Bundesverband an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Mit Beginn des Kalenderjahres 2017 beträgt der Mindestmitgliedsbeitrag 60,00 Euro pro Kalenderjahr. Bei Schülern, Studenten und Auszubildenden sowie bei besonderen sozialen Härtefällen kann der Mindestmitgliedsbeitrag bis auf 30 Euro pro Kalenderjahr reduziert werden.

Die Partei empfiehlt ihren Mitgliedern, den tatsächlichen Mitgliedsbeitrag den eigenen Einkommensverhältnissen entsprechend höher als den Mindestbeitrag anzusetzen (Richtwert ist 0,3 bis 0,5 % des Jahresnettoeinkommens).

Beitragstabelle als Richtwert***

Monatsnettoeinkommen Jahresmitgliedsbeitrag

bis 800 EUR 30 EUR*

bis 2.500 EUR 60,00 EUR**

bis 3.500 EUR 120,00 EUR

bis 5.000 EUR 150,00 EUR

bis 10.000 EUR 300,00 EUR

über 10.000 EUR angemessener Beitrag

* reduzierter Beitragssatz für Schüler, Studenten, Auszubildende und besondere soziale Härtefälle

** Mindestmitgliedsbeitrag

*** Richtwert ist 0,3 bis 0,5 % des Jahresnettoeinkommens

(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen.

Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat, in dem der Eintritt stattfindet.

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(3) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist in den ersten beiden Wochen eines jeden Jahres fällig. Auf Wunsch kann der Mitgliedsbeitrag auch monatlich oder quartalsweise jeweils zu Beginn eines Monats oder eines Quartals gezahlt werden.

(4) Der Mitgliedsbeitrag steht dem für das Mitglied zuständigen Landesverband zu, sofern durch die Landessatzung nicht andere Regelungen getroffen werden. Abführungen an den Bundesverband gemäß §9 Absatz (1) bleiben hiervon unberührt.

(5) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die jeweiligen Landesverbände eingezogen. Auf Beschluss eines Landesvorstandes kann der Beitragseinzug der Bundesgeschäftsstelle übertragen werden.

§ 8 Aufteilung der Mitgliedsbeiträge und der Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung innerhalb der Landesverbände

Vom Beitragsaufkommen der Landesverbände erhält der Bundesverband eine Abführungsquote von 20 %. Im Falle der Beitragserhebung durch den Bund hat dieser quartalweise die Länderteile an diese abzuführen. Im Falle der Beitragserhebung durch die Landesverbände erfolgt die Beitragsabführung entsprechend. Änderungen der Abführungsquote werden auf dem Bundesparteitag beschlossen.

§ 9 Staatliche Teilfinanzierung und deren Aufteilung zwischen Bundesverband und Landesverbänden

(1) Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich bis zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

(2) Die Verteilung der staatlichen Teilfinanzierung beschließt der Bundesvorstand auf Vorschlag des Bundesparteitags.

§ 10 Leiter Finanz- und Rechnungswesen

(1) Der Leiter des Finanz- und Rechnungswesens ist für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Parteifinanzen, insbesondere für die Erstellung des gesetzlichen Rechenschaftsberichts, die Finanz- und Haushaltssteuerung der Bundespartei sowie die Verbuchung, Bescheinigung und etwaige Veröffentlichung von Spenden zuständig. Dazu kann er von allen nachgeordneten Gliederungen und den Vereinigungen der Partei alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Er berichtet dem

Bundesschatzmeister über alle in seinem Aufgabenbereich wesentlichen Vorgänge.

(2) Der Leiter Finanz- und Rechnungswesen wird vom Bundesvorstand bestellt und entlassen. Er muss über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen und sollte eine umfassende berufliche Erfahrung in der Finanzwirtschaft haben.

§ 11 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung

(1) Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufzustellen.

(2) Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.

(3) Um die gemäß Parteiengesetz vorgeschriebene namentliche lückenlose Aufstellung aller

Zuwendungen jährlich erstellen zu können, sind alle den Untergliederungen eines Landesverbandes zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) zentral durch den Bundesverband zu erfassen.

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(4) Die Erfassung ist keine Vereinnahmung. Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt bei der begünstigten Gliederung und wird dort als Einnahme gebucht.

§ 12 Prüfungswesen

(1) Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte

Rechnungsprüfer entsprechend des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.

(2) Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zur prüfenden Gliederung oder einer ihrer Untergliederungen stehen.

(3) Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte.

(4) Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, kann durch beauftragte Revisoren jederzeit ohne Angabe von Gründen die Buchführung und das Rechnungswesen jeder Gliederung prüfen.

(5) Alle im Prüfungswesen tätigen Personen unterliegen dem Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsgebot.

§ 13 Rechenschaftsbericht Bundesverband

Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem Parteiengesetz bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Landesverbände vor.

§ 14 Rechenschaftsbericht Landesverbände

Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Parteien- gesetzes ab.

§ 15 Durchgriffsrecht

Der Leiter Finanz –und Rechnungswesen kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung. Er hat das Recht, im Einvernehmen mit dem Bundesschatzmeister in allen Untergliederungen die

ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat die jeweils höhere Gliederung das Recht und die Pflicht, durch geeignete

Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Untergliederungen zu gewährleisten.

§ 16 Haushaltsplan

(1) Der Bundesschatzmeister stellt für jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan und eine mittelfristige Finanzplanung auf, die mindestens drei Folgejahre umfasst. Haushaltsplan und

Finanzplanung des Bundesverbands werden vom Bundesvorstand beschlossen. Ist absehbar, dass der

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Haushaltsansatz insgesamt nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.

(2) Der Bundesschatzmeister ist bis zur Verabschiedung eines Haushaltsplans an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

§ 17 Zuordnung von Ausgaben und Aufwendungen

Eine Ausgabe bzw. Aufwendung, die beschlossen wird, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen.

§ 18 Überschreitung

(1) Wird das genehmigte Budget nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

(2) Soweit für das angelaufene Haushaltsjahr noch kein beschlossener Haushalt vorliegt, dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Falls absehbar ist, dass die Einnahmen der Partei im angelaufenen Haushaltsjahr geringer sind als im Vorjahr, ist der Schatzmeister verpflichtet, die vorläufigen monatlichen Ausgabenansätze der Entwicklung der Einnahmen anzupassen.

(3) Gegen Beschlüsse, die dazu führen, dass das entsprechende Haushaltbudget der Bundespartei überschritten wird, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.

§19 Finanzregelungen der Landes- und Gebietsverbände

Auf der Grundlage der Bundessatzung und der Bundesfinanzordnung beschließen die Landes- und Gebietsvorstände eigen Finanzordnungen bzw. ergänzende Regelungen.

Sofern die Landes- und Gebietsvorstände keine eigenen Finanzordnungen haben, gilt die Bundesfinanzordnung analog.

§20 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag am 06.10.2016 in Kraft.

(13)

Geschäftsordnung (GO)

für die Parteitage der Partei DIE REFORMER

§ 1 Geltungsbereich

Die GO regelt den Ablauf der Parteitage des Bundesverbandes der Partei DIE REFORMER und ergänzt insoweit die jeweils gültige Satzung. Sofern Gebietsverbände keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben, ist diese Geschäftsordnung analog anwendbar.

Die Bestimmungen der Satzung haben jeweils Vorrang.

§ 2 Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung (MV) richtet sich nach §9 der Bundessatzung der Partei DIE REFORMER.

§ 2 Stimmberechtigung und Mandatsprüfung

(1) Die Prüfung der Stimmberechtigung erfolgt durch eine vom Vorstand benannte Mandatsprüfungskommission (MPK).

(2) In strittigen Fällen entscheidet der Parteitag über die Stimmberechtigung.

(3) Stimmberechtigt ist nur, wer mit der Beitragszahlung nicht länger als 12 Monate im Rückstand ist.

(4) Die MPK erstattet dem Parteitag Bericht über das Ergebnis der Mandatsprüfung.

§ 4 Versammlungsleitung

(1) Der Parteisprecher eröffnet die Sitzung und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung (Form/Frist) fest. Anschließend führt er die Wahl des Tagungspräsidiums durch. Die Wahl erfolgt durch Akklamation mit einfacher Mehrheit.

(2) Das Tagungspräsidium des Bundesparteitages besteht aus dem Versammlungsleiter (VL) und zwei Stellvertretern. Auf Antrag kann die Versammlung über eine höhere Anzahl des Tagungspräsidiums entscheiden. Bei Meinungsverschiedenheiten über Einzelheiten der Versammlungsleitung

entscheidet das Tagungspräsidium mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

(3) Im Falle der Beratung und Abstimmung eines den VL selbst betreffenden

Gegenstands leitet ein nicht betroffener Stellvertreter für die Dauer der Behandlung des

betreffenden Gegenstands die Versammlung. Kann kein nicht betroffener Stellvertreter ausgemacht werden, wählt die MV für die Dauer der Behandlung des betreffenden Gegenstands einen

zeitweiligen Versammlungsleiter.

4) Soweit erforderlich, kann der VL zu seiner Unterstützung Stimmenzähler ernennen.

(5) Dem VL stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung und Auflösung der Versammlung). Er selbst kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen.

(6) Das Rederecht von Gästen ist mit einfacher Mehrheit der MV zu beschließen.

(14)

§ 5 Protokollführung

(1) Eine Niederschrift der Versammlung in Form eines Beschlussprotokolls ist erforderlich. Das Tagungspräsidium bestimmt dazu einen Protokollführer. Aus dem Protokoll müssen Datum und Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der Stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung ersichtlich sein. Das Beschlussprotokoll ist vom Protokollführer und vom VL zu unterzeichnen.

(2) Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung des Parteitages zugänglich zu machen.

§ 6 Vorstandswahlen

(1) Vorstandswahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen.

(2) Jedes Mitglied oder Delegierte haben jeweils eine Stimme. Stimmübertragung und Briefwahl sind nicht zulässig.

(3) Jede Vorstandsposition wird einzeln und getrennt gewählt.

(4) Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen zur

erfolgreichen Wahl erforderlich. Im zweiten und gegebenenfalls weiteren Wahlgängen genügt die relative Mehrheit der Stimmen.

(5) Bei mehr als zwei Kandidaten kommen nur die beiden mit den meisten Stimmen in den zweiten Wahlgang.

(6) Bei Stimmengleichheit ist erneut zu wählen.

§ 7 Abstimmungen

(1) Abstimmungen finden in der Regel offen statt.

(2) Abstimmungsentscheidungen, die nicht Änderungen der Satzung betreffen, werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 8 Behandlung von Tagesordnungspunkten (TOP)

(1) Der VL eröffnet für jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.

(2) Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. Zur Aussprache über den Antrag erteilt der VL das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. Die Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Auf Verlangen eines Teilnehmers und bei GO-Antrag auf Schluss der Rednerliste gibt der VL die auf der Rednerliste stehenden Wortmeldungen bekannt.

(3) Der VL kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen; in besonderen Fällen kann er Rednern außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist.

(4) Vor jeder Beschlussfassung ist Befürwortern und Gegnern angemessene Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte vorzutragen.

(5) Mit der Abstimmung ist der TOP abgeschlossen.

§ 9 Begrenzung der Redezeit

Sofern ihm dies aufgrund der zeitgerechten Abwicklung der Tagesordnung angeraten erscheint, schlägt der VL eine Begrenzung der Redezeit vor und stellt sie zur Abstimmung. Die MV entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

(15)

§ 10 Anträge zum Verfahren und zur Geschäftsordnung (GOAnträge) (1) GO-Anträge können jederzeit gestellt werden. Der VL kann verfügen, dass GO-Anträge schriftlich einzureichen sind.

(2) Über GO-Anträge ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben.

(3) Teilnehmer, die bereits zur Sache gesprochen haben, können einen GO-Antrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste nicht stellen.

(4) Folgende Anträge zur GO sind zulässig:

Antrag auf

1. Vertagung der Versammlung

2. Absetzen des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung 3. Übergang zur Tagesordnung

4. Nichtbefassung mit einem Antrag

5. Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes 6. Sitzungsunterbrechung

7. Schluss der Debatte bzw. Verzicht auf Aussprache 8. Schluss der Rednerliste

9. Begrenzung der Redezeit

10. Besondere Form der Abstimmung

12. (Wiederholung der) Auszählung der Stimmen 13. Wiedereröffnung der Debatte

14. Änderung der Tagesordnung 15. Feststellung der Beschlussfähigkeit

16. Erteilung des Wortes außerhalb der Rednerliste

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sofern diese Geschäftsordnung eine Verfahrensfrage nicht eindeutig regelt, entscheidet der VL den Gang der Handlung.

(2) Abweichungen von der Geschäftsordnung sind mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag am 06.10.2016 in Kraft.

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Schiedsgerichtsordnung (SchGO)

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei DIE REFORMER

§ 1 Grundlage

(1) Die Parteischiedsgerichte sind Schiedsgerichte i.S.d. Parteiengesetzes

(2) Die Parteischiedsgerichte nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und Ordnungen der Partei DIE REFORMER und deren Gebietsverbände übertragenen Aufgaben auf der Grundlage der Schiedsgerichtsordnung wahr.

§ 2 Parteischiedsgerichte

(1) Auf Bundes- und Landesebene werden Parteischiedsgerichte (Gerichte) eingerichtet.

(2) Parteischiedsgerichte sind

(a) Landesschiedsgerichte (LSG) (b) Bundesschiedsgericht (BSG)

§ 3 Schiedsrichter

(1) Die Schiedsrichter (Richter) sind Mitglieder der Partei DIE RFORMER. Die Richter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Mit Beendigung der Parteimitgliedschaft endet auch das Richteramt.

(2) Die Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben mit Ausnahme SchGo §5 Abs.2 (3) Die Richter werden für 2 Jahre gewählt. Die Schiedsrichter bleiben bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt. Eine Abwahl von Richtern ist nicht möglich.

(4) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen nicht Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte oder Aufwandschädigungen beziehen.

(5) Ein Richter darf in derselben Rechtsangelegenheit nur in einer Instanz tätig sein.

(6) Die Richter verpflichten sich der Vertraulichkeit in der Behandlung der Ihnen vorliegenden Vorgänge.

(7) Nachwahlen und Ergänzungswahlen sind zulässig und gelten nur für den Rest der Amtszeit.

§ 4 Einrichtung des Bundesschiedsgerichts

(1) Das Bundesschiedsgericht (BSG) wird vom Bundesparteitag gewählt.

(2) Das BSG besteht aus mindestens drei Richtern, dem Präsidenten und Beisitzern. Der Präsident bestimmt dabei einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Präsidenten.

(3) Kein Landesverband kann zum Zeitpunkt der Wahl mehr als ein Mitglied des BSG stellen.

(17)

§ 5 Einrichtung der Landesschiedsgerichte

(1) Die Landesschiedsgerichte bestehen analog des BSG aus dem Präsidenten und mindestens zwei Beisitzern.

(2) Die Richter werden vom Landesparteitag gewählt. Der Präsident bestimmt dabei einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Präsidenten.

(2) Der Präsident und der zum Stellvertreter des Präsidenten bestimmte Beisitzer und die Hälfte der stellvertretenden Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 6 Befangenheit

(1) Beide Streitparteien haben das Recht, die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der

Befangenheit zu beantragen (Befangenheitsantrag). Über den Befangenheitsantrag gegen einen Richter eines LSG entscheidet dieses LSG ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters.

(2) Über Befangenheitsanträge gegen Richter des BSG entscheiden die übrigen Richter des Bundesschiedsgerichts ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters.

(3) Weiterhin hat jeder Richter unabhängig von einem Befangenheitsantrag das Recht, in einem Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten..

§ 7 Sitz der Schiedsgerichte

Sitz des jeweiligen Gerichtes ist der Sitz des betreffenden Gebietsverbandes der Partei.

§ 8 Geschäftsstelle der Schiedsgerichte

(1) Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist bei der Geschäftsstelle des jeweiligen Bundes- oder Landesverbandes ansässig

(3) Die Geschäftsstelle hat die Akten des BSG bzw. des LSG nach rechtskräftiger Erledigung der Sache mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 9 Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes Das BSG ist zuständig für

(1) Beschwerden gegen Entscheidungen der LSG,

(2) die Anfechtung von Wahlen durch Organe der Bundespartei, sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene der Bundespartei,

(3) sonstige Streitigkeiten

(a) der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern

(b) zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände

(c) über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei 4. Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden

(18)

§ 10 Anrufung des Schiedsgerichts

(1) Das Gericht wird nur auf Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Die Anrufung erfolgt per elektronische Nachricht an die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts.

(2) Anrufungsberechtigt sind in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen (a) der Bundesvorstand

(b) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat

(c) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat

(3) Anrufungsberechtigt sind in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen (a) der Bundesvorstand

(b) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines Gebietsverbandes (4) Anrufungsberechtigt sind in allen übrigen Verfahren

(a) der Bundesvorstand

(b) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist (c) jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.

§ 11 Verfahrensbeteiligte (1) Verfahrensbeteiligte sind

(a) Antragsteller (b) Antragsgegner (c) Beigeladene

(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Verfahrenspartei oder von Amts wegen Dritte beiladen, wenn diese der Partei angehören und ihre Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen. Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen. Verfahrensbeteiligten werden hierüber informiert.

§ 12 Antragsvoraussetzungen (1) Antragsvoraussetzungen sind

(a) umfassende Kontaktdaten des Antragstellers (b) Benennung des Streitpartners

(c) begründeter Antrag

(2) Erfüllt der Antrag nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 oder ist er unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit zur Nachbesserung seines Antrages geben oder den Antrag zurückweisen.

(3) Im Falle der Zurückweisung ist dem Antragsteller eine begründete Ablehnung mit Rechtsbehelfs- belehrung zuzustellen. Gegen die Ablehnung durch ein LSG ist die Einreichung einer Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen beim BSG möglich. Dieses entscheidet ohne Verhandlung über die Zulässigkeit der Anrufung. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Verfahren gemäß Anrufung eröffnet.

§ 13 Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen

Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist binnen vier Wochen nach der Wahl oder der Beschlussfassung einzureichen.

(19)

§ 14 Entscheidungen

(1) Die Gerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2) Die Beschlüsse der Gerichte sind schriftlich zu begründen, von den Richtern zu unterschreiben und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.

§ 15 Verfahrensleitende Anordnungen

Der Präsident ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. Sie bedürfen keiner Begründung.

§ 16 Beistände und Bevollmächtigte

Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen.

Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich nachgewiesen werden.

§ 17 Anhörung

Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf Anhörung. Entscheidungen dürfen nur auf Feststellungen beruhen, von denen alle Verfahrensbeteiligten Kenntnis haben.

§ 18 Einleitung des Verfahrens

(1) Nach Vorlage des Antrags durch die Geschäftsstelle entscheidet der Präsident über Zuständigkeit und er bestimmt um welche Verfahrensart es sich handelt.

(2) Nach Weisung des Präsidenten wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrift eingeleitet.

(3) Die Einlassungs- und Ladungsfrist betragen zwei Wochen. Sie können vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Umfanges oder der Dringlichkeit des Vorganges abweichend festgesetzt werden.

(4) Die Zustellung erfolgt elektronisch. Weitere Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten erfolgen ebenfalls elektronisch.

§ 19 Durchführung des Verfahren

(1) Das Gericht auf Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes. Das Gericht kann Parteimitglieder und Organe der Partei zur Informationsgewinnung heranziehen und befragen. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Das Gericht kann für das Verfahren einen beteiligten Richter als Berichterstatter bestimmen.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich.

(4) Das Schiedsgericht kann auch in Abwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden.

(5) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Schiedsgericht kann die Öffent- lichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.

(6) Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden.

(7) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen.

(20)

(8) Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten beraten und entscheiden.

(9) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Präsidenten des BSG wegen Verfahrensverzögerung einlegen.

Der Präsident des BSG kann das Verfahren an eine andere Kammer des gleichen Gerichtes oder ein anderes LSG abgeben.

§ 20 Veröffentlichung

Das Schiedsgericht kann die Veröffentlichung seiner Entscheidung anordnen.

§ 21 Einstweilige Anordnungen

(1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen.

(2) Zur Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied befugt.

§ 22 Beschwerde

Gegen die Entscheidungen des LSG ist die Beschwerde an das BSG zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim BSG einzulegen.

§ 23 Rechtsmittelbelehrung

Die Beschwerdefrist beginnt nach Belehrung über Rechtsmittel, Form, Frist und zuständiges Gericht.

§ 24 Kosten

(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. In Ausnahmefällen trifft das Schiedsgericht eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen.

(2) Das Schiedsgericht kann die Anberaumung eines Termins oder die Durchführung einer

Beweisaufnahme von der Leistung von Kostenvorschüssen zur Deckung der notwendigen Auslagen abhängig machen.

(3) Außergerichtliche Kosten und Auslagen der Verfahrensbeteiligten sind nicht erstattungsfähig. Das Schiedsgericht kann die Erstattung anordnen, wenn die besonderen Umstände des Falles oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verfahrensbeteiligten es angebracht erscheinen lassen.

§ 25 Auslagen der Schiedsrichter

Die Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Auslagen wie Reisekosten, werden von der Bundespartei bzw. dem Landesverband erstattet.

§ 26 - Ergänzende Vorschriften

Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sollen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend angewendet werden.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag am 06.10.2016 in Kraft

(21)

Wahlordnung (WO)

für die Parteitage der Partei DIE REFORMER

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen der Partei DIE REFORMER sofern Landesverbände und Gebietsverbände keine eigenen Wahlordnungen beschließen.

§ 2 Allgemeine Regelungen

(1) Versammlungsleiter, Protokollführer, Wahlleiter und Wahlhelfer können Mitgliedern und Förderer der Partei sein und müssen nicht notwendigerweise der jeweiligen Gliederung angehören.

(2) Die Wahlen von Vorständen, Delegierten und Kandidaten zu öffentlichen Wahlen erfolgen in geheimer Wahl. Bei sonstigen Wahlen kann per Akklamation abgestimmt werden, wenn es dazu keinen Widerspruch gibt.

(3) Geheime Wahlen erfolgen mittels Stimmzettel. Verwendete Stimmzettel müssen dem jeweiligen Wahlgang eindeutig zugeordnet werden können Auf Beschluss der Versammlung können anstelle von Stimmzettel elektronische Stimmgeräte verwendet werden.

(4) Auch Abwesende können gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem Versammlungsleiter schriftlich ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.

(5) Das Ergebnis der Wahl ist nach Verkündung im Versammlungsprotokoll festzuhalten.

§ 3 Wahlankündigung

(1) Zu Wahlen muss satzungsgemäß in elektronischer Form und mit 14-Tagefrist eingeladen werden.

(2) Bei nicht satzungsgemäßer Einladung bleibt es der Versammlung unbenommen, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung zu nehmen.

§ 4 Wahlkommission

(1) Zur Durchführung von Wahlen bestimmt die Versammlung per Akklamation eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte einen Wahlleiter bestimmt.

(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlvorgänge, stellt das Wahlergebnis fest und dokumentiert es schriftlich.

§ 5 Wahl für Parteiämter oder Mandate

(1) Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils gesonderten Wahlgängen statt.

(2) Wahlen für Parteiämter oder Mandate finden geheim statt.

(22)

§ 6 Wahlvorschläge

(1) Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst bewerben.

(2) Wahlvorschläge müssen in elektronischer Form eingereicht werden und vom Vorgeschlagenen bestätigt sein. Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist, können Wahlvorschlag und Zustimmung des Vorgeschlagenen durch Zuruf erfolgen.

(3) Für eine Wahl vorgeschlagene Bewerber erhalten gleichermaßen angemessene Redezeit für Vorstellung und Bewerbung.

(4) In jedem Wahlgang sind alle Bewerberinnen und Bewerber in einer vorgegebenen Reihenfolge auf dem vorgesehenen Stimmzettel aufzunehmen.

(5) Gewählt wird, indem Wahlberechtigte hinter dem Namen des Vorgeschlagenen Bewerbers mit

„ja“ oder „nein“ oder „Enthaltung“ votieren. Keine Kennzeichnung zählt als Enthaltung.

§ 7 Stimmenauszählung

(1) Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die Auszählung darf jedoch nicht durch diese Öffentlichkeit beeinträchtigt werden.

(2) Ist ein Votum auf einem Stimmzettel nicht klar für die Wahlkommission erkennbar, ist der Stimmzettel für ungültig zu erklären.

(3) Das Ergebnis der Stimmenauszählung wird schriftlich festgehalten und im Versammlungsprotokoll veröffentlicht.

§ 8 Erforderliche Mehrheiten

(1) Grundsätzlich ist in einem Wahlgang gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen erreicht. Hierbei werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet.

(2) Bei Vorstandswahlen jedoch ist im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit erforderlich, in einem zweiten oder weiteren Wahlgang genügt die relative Mehrheit

(3) Bei Stimmengleichheit ist nochmal zu wählen.

§ 9 Reihenfolge der Wahl

(1) Haben in einem Wahlgang mehr vorgeschlagene Bewerber die jeweils erforderliche Mehrheit erreicht, als Parteiämter oder Mandate zu besetzen sind, ist gewählt wer die höchste Stimmenanzahl auf sich vereinigen kann. Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren vorgeschlagene Bewerber, die die erforderliche Mehrheit erreicht haben als Ersatzdelegierte gewählt, sofern keine separate

Ersatzdelegiertenwahl vorgesehen ist.

(2) Entfällt auf mehrere vorgeschlagene Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet eine Stichwahl. Kommt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis entscheidet das Los.

§ 10 Weitere Wahlgänge und Nachwahlen

(1) Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch

Versammlungsbeschluss entweder die Wahl vertagt oder ein weiterer Wahlgang aufgerufen werden.

(2) Unbesetzte Parteiämter und Delegiertenmandate sind durch Nachwahlen zu besetzen.

(23)

§ 11 Annahme der Wahl

Eine Wahl gilt als angenommen, wenn der gewählte Bewerber dem nicht unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.

§ 12 Wahldokumentation und Aufbewahrungspflichten

(1) Jede Wahl ist durch ein Versammlungsprotokoll angemessen zu dokumentieren. Das Protokoll ist neben dem Versammlungsleiter auch vom Wahlleiter zu unterzeichnen.

(2) Die Wahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlprotokoll, Wahllisten u.a.) sind für die Dauer der Wahlperiode aufzubewahren.

§ 13 Wahlwiederholung

Sollte während des Wahlvorgangs ein ergebnisrelevanter Wahlfehler festgestellt werden, hat die Wahlkommission die Wiederholung der Wahl zu veranlassen. Der Grund für die Wahlwiederholung ist im Wahlprotokoll zu dokumentieren.

§ 14 Wahlanfechtung

(1) Begründete Wahlanfechtungen sind binnen zwei Wochen nach dem Wahltag an das zuständige Schiedsgericht zu richten. Eine Wahlanfechtung ist nur dann begründet, wenn der behauptete Mangel Ergebnisrelevanz für die Wahl haben konnte.

(2) Anfechtungsberechtigt ist neben dem Vorstand oder zuständigen Landes- oder Gebietsverbandsvorstands auch jeder wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer.

(3) Das Schiedsgericht kann bei einer berechtigten Wahlanfechtung die Wahlwiederholung verlangen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Verabschiedung auf dem Bundesparteitag am 06.10.2016 in Kraft.

(24)

Parteiprogr*mm

Palitisehe teitlinien dsr Reforrner

oie *eformer bekennen sich zur freiheitlichen Demfkratie und lum bundesstaatlichen

padamentarischen sYst€m der Eundesrepubtik Beutschland' Nationalirtisches oder linksextrenres Geda*kenßutlehnenwirab"dennwirsindwederrcchtsnoch|in|geinrugrdnen'

UnserAugenmerkriehtetsichvielrnehraufdieRückkehrzursozialenMarktwirtschaftundder Stärkung der solidargemeinschaft auf 'der €rundlage moraliseher Normen und werte in einer

rechtsstaat|ichen6ese||schaft.EthikundMora|sindunverzichtbareSäUlenunsererdeutsch- europäischen Kuttur, wobei Moral als subiektive wertigkeitder Ethik unterzu ordnen ist' Es ist die vision vefantwortungsbewusster Bürger, für eine gereehtere und ehrlichere Politik in Deutschland und Europa ein ru treten, damit Frieden und sicherheit für die Zukr:nftgewahrt bteibl

DieReformerforderneineAbkehruomd.erzeitigenNeokapitalisrnus.hinzureiner.echtensozialen Markh*-irtschaft rflit einer gerechteren verteilung der wirtschaftlichen Erträge' Eine wichtige

voraussetzung ist ein gerechteres steuersystem, in deffl Alte pfivetefi Einkommen nach dern Gleichheitsprinzip gerecht und einheitlic*r versteuert werden, unabhängig davon ob diese

Einkomrnen aus tohn für Arbeit' oder anderen Privateinkommen stäfnffien' Das wäre ein wichtiger SchrittaufdernWegzueinerSteuerharmgnisierung.DiewacheendeUngleichheitunddieSpaltung der Gesellschaft in arm und,reich" rnuss durch tiefgreifende Reforrfien gestoppt und in ein faires und gerechteres wirtschaftssvstefn mit soziafem ordnungsrahrnen eingebtlnden werden' Nicht die stäat|icheHängematte,sonde.rnldieMöglichkeitwiederwsh|standerarbeitenzukönnen,sollte unserZie|sein.DazumüssenneueRahmenbedingungengeschaffenwerde&damiteine

ausgewogene Wirtsehaftspolitik realisiert werden l$nn'

.EuropahättenundieMö,g|ichkeit,dieFehlentvricklungendesunsozia|ekapita|istisrheSysternszu korrigieren rrnd datür die soziale Marktwirtschaft einzuführen, doch ihre Po|itiker sind ßicht stark und niehtflexibel genug eine andere Denftweise als die ihre akzeptieren' statt einem europäischen staatenbund souveräner Staaten, mit Eigenverantwortüng in ihrern staatsgebiet, steuert Europa auf einen rentralistischen stäatrzu, der die vietfalt Europas gefährdel Die Eurokrise hat8e?eigt' dass EU- Zentralisnrus, EuropäisCtre Rettungsschirme und währungsunion Europa in ein Desaster geführt haben. Entgegen ökonornisiher und politischer vernunft wurde ohne Rücksicht auf

Leistungsb'anzunterschiede einzerner vorkswirtschaften die Einheitswährung Euro eingefüh& dann wurde der vertrag von Maäsricfit gehrochen und nun verEtößt die Europäisch zentralbank

fortlauferrd gegen das Verbot der Finamierung einzelne Staaten'

DieReformerwolleneineEurcpäischeUnionsouveränerStaatenalsrundlagelsorusagenein EuropaderVeter|änder,dieinihrerEigenverantwortr'rngdenUnterbaueinerzusammenwächsenden Europäischen union bildet. Die ELj sollte auch nur Entscheidungen fällen' die ilber die

Funktionsfäfiigkeiten der souveränen staaten hinausgehen und nicht auf rrationaler Ebene gelöst werden köntren-

van ihrem setbstvers#irrdnis her sind die Reformer eine rechtstaatffche partei, die den Grun'drechten verpflichtetistunddieMeincngsfreiheiERe|igionsfreiheitgerrausoretpektiertwiedieFreiheitder Medien und den Minderheitenschuh. |n der Einwanderurrgspo|itik sind die Refor.rner für k|are Riehtrinien. Bei Fachkräftemanger, zum Eeispier sedarf an rngenieure und rr-Sp*"iaristen die unsere

(25)

wirtschaft dring€nd braucht, sollte freie zuwanderunggelten' ohne zeitlic]le Begrenzung durch Green. oder Erue cärd. Diese Menschen brauchen pranungssicherheit und Zukunftsperspektive und wollen nicht nach drei oder fünf Jahren wieder irgendwo anders vuieder neu anfangen' Iudem lassen sichhochqualifizierteausländiscfieZ'urvanderer,dieimBerufsleben.stEhen,besserundschne|lerin dieGese|fschaftintegrierenunduntergtiitzefrzudemunserRentensystern.

Zuwanderer, deren Lehen bedroht politisch verforgte oder Kriegsflüchtringe ist Asyr zu gewähren' EsistunsereFflichtsiealsGästewiirdigzubehandelnundihnennachBeendigungderBedrohung eine Rtiakführung zu ermögrichen. während des Aufentharts sailten sie am gesegschaftrichen Lehen teilnehmen und ihr Auskommen mitbestimmen ktinnen'

Dasdua|eAusbi.ldungssYstaminDeutsch|andisteinErfolgsmode||,daswirReformerauchsoerha|teR wofien. rm Schur_ und Birdungssystern ster"len wir für ein differenziertes, durchrässiges Schulsystem'

dasdenverschied.enenBegabrrngenderSchii}ergeredrtwird'Allerdingsso|lteder

Ausbitdungsstandart und wissensstand einesn einheidichen hundesstaatrichen standard angepasst werden. Die universitäten ssllte neben dem neu eingeführten Eachelor- und Master-studiengänge auch für die bei uns bewährten Diplom- staats€xamen- und Magister'Studiengänge entscheiden können'

Demokratie ars Staatsform ist für die Reformer Garant für Menschenwürde, Freihei! Gerechtigkeit mitsozialerVerantwortung.LeiderwirdDertrokratieübera|tandersdefiniertundäuchbeiunsin Deutschtand ist das Demskratieverständnis verbesserungswürdig' fine stärkere Mitwirkung der sürgerbeipolitischenEntsctreidungen,vofallemaufkommunalerEhene'istwichtig'EinePolitik g€gen den Bürgerwillen lehnendie Reformer ab'

FürdieseformeriltdasWest|icheverteidigungsbiindnisunddieMitg|iedschaftinderNAT0die wichtigste varaussetzung für die Sicherheit und Freiheit der Bundesrepubrik Deutschrand, Für uns ist JedoeheineveränderungdesStatusQuovonaußerordentlicherwichtigkeit'damiteine

Koftfrontafion mit Russland und anderen Staäten abgebailt werden kann- Hierau muss ein Weg filr ein ftiedriches Miteinander der Miritärbtöcke in friedrieirer Koexistenz mit alren staaten erreicht werden kann'

lmZugederGlobatisierungbatsichd|eFinanzrnachtvonderRealwirtschaftfürdiesieeigentlichda sein ssllte abgekonFeh und ein Eigenleben im Handel mit Aktien und Derivaten mit Hebelwirkung frrr enorme GewiRnef aber auch für enorme verruste enhrdckert. Diese hochspekurativen papiere versprechen den Finanzlongleuren satte Gewinne, können jedach auch wie in der Finanzkrise zu eno*nen verr,usten führen. Die Reformer tfeten für die Setbsweranwortrichkeit der Finanzwirtschaft ein.WerGewinnemachtmussauchbeiMisswirtschaftfürVerlrlstehaften.

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