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Geschäftsordnung des Präsidiums der Johann Wolfgang Goethe-Universität : gem. Beschluss des Präsidiums vom 22.05.2018

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UniReport Satzungen und Ordnungen vom 01. Juni 2018 1

Geschäftsordnung des Präsidiums der Johann Wolfgang Goethe-Univer- sität

gem. Beschluss des Präsidi- ums vom 22.05.2018.

Das Präsidium hat nach § 37 Abs. 3 HHG i.d.F. vom 14. Dezember 2009, zuletzt ge- ändert am 30.11.2015 (GVBl. I vom 09.12.2015, S. 510) folgende Geschäfts- ordnung beschlossen:

Präambel

Die Johann Wolfgang Goethe-Universität Stiftung des öffentlichen Rechts wird vom Präsidium geleitet. Das Präsidium bildet zugleich den Stiftungsvorstand. Die Richtlinienkompetenz der Präsidentin, das Ressortprinzip und die kollegiale Ge- samtverantwortung bestimmen die Struk- tur und Organisation einer auf effektives und kooperatives Handeln ausgerichteten Geschäftsführung. Das Präsidium berät und entscheidet in regelmäßigen Abstän- den in allen grundsätzlichen Angelegen- heiten und in gemeinsamer Verantwor- tung aller Mitglieder für die gefassten Be- schlüsse und arbeitet mit den übrigen Gre- mien der Universität zum Wohle von Uni- versität vertrauensvoll zusammen.

§ 1 Allgemeine Aufgaben und Zuständigkeiten des Präsidi- ums

1. Das Präsidium leitet die Universität (§

37 Abs. 1 HHG).

2. Das Präsidium fördert unter Beteili- gung des Hochschulrats mit den anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitglie- dern und Angehörigen die innere und äu- ßere Entwicklung der Universität und legt jährlich vor dem Senat Rechenschaft über die Geschäftsführung ab (§ 37 Abs.1 S. 2 HHG.

3. Der Zuständigkeitsbereich des Präsi- diums erstreckt sich auf alle Angelegen- heiten, die nicht durch Rechtsvorschriften des Landes oder der Universität, z.B.

durch die Grundordnung, anderen Orga- nen übertragen sind.

§ 2 Mitglieder des Präsidiums 1. Dem Präsidium gehören die Präsiden- tin, der für den Bereich „Lehre“ zustän- dige Vizepräsident, der für den Bereich

„Internationalisierung, Wissenschaftli- cher Nachwuchs, Gleichstellung und Diversity“ zuständige Vizepräsident, die für den Bereich „Forschung und akademi- sche Infrastruktur “ zuständige Vizepräsi- dentin, der für den Bereich „Third Mis- sion“ zuständige Vizepräsident sowie der Kanzler an.

§ 3 Die Präsidentin

1. Die Präsidentin vertritt gesetzlich die Universität. Sie leitet die Geschäfte des Präsidiums und führt den Vorsitz im Se- nat. Sie verantwortet insbesondere den Arbeitsbereich Hochschulentwicklung.

2. Die Präsidentin bestimmt die Richtli- nien der Hochschulpolitik (§ 37 Abs. 3 HHG). Die Mitglieder des Präsidiums ar- beiten in diesem Sinne in ihrem Ge- schäftsbereich selbstständig und in eige- ner Verantwortung zusammen.

3. Die Präsidentin achtet auf die Einhal- tung der vorgegebenen Richtlinien sowie auf die Einheitlichkeit der Geschäftsfüh- rung im Präsidium.

§ 4 Unterrichtung und Zusam- menarbeit

1. Die Präsidiumsmitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend und rechtzeitig über ihre Amtsführung. Insbesondere unter- richten die Präsidiumsmitglieder und der Kanzler die Präsidentin über sämtliche Maßnahmen und Vorhaben aus ihrem Ge- schäftsbereich, die für die Wahrnehmung

der Richtlinienkompetenz und die Wah- rung der Einheitlichkeit der Geschäftsfüh- rung des Präsidiums von Bedeutung sind.

2. Bei ressortübergreifenden Fragestel- lungen wirken die zuständigen Präsidi- umsmitglieder in kollegialer Weise zu- sammen.

3. Jedes Präsidiumsmitglied ist befugt, Maßnahmen im begründeten Einzelfall in Höhe von bis zu 3.000 € aus der Präsidi- umsreserve zu bewilligen. Die Summe der Einzelmaßnahmen darf jährlich 15.000 € nicht übersteigen. Über die bewilligten Maßnahmen wird einmal jährlich im Prä- sidium berichtet.

§ 5 Vertretung der Präsidentin Die Vertretung der Präsidentin in deren Verhinderungsfalle übernimmt der für den Bereich „Third Mission“ zuständige Vizepräsident.

§ 6 Vertretung der übrigen Mit- glieder des Präsidiums

1. Die für die Bereiche „Third Mission“

und „Internationalisierung, Wissenschaft- licher Nachwuchs, Gleichstellung und Diversity“ zuständigen Vizepräsidenten vertreten sich gegenseitig. Die für die Be- reiche „Lehre“ und „Forschung und aka- demische Infrastruktur“ zuständigen Vi- zepräsidentInnen vertreten sich gegensei- tig. Im Falle der Abwesenheit der beiden sich vertretenden VizepräsidentInnen werden diese durch die übrigen Vizeprä- sidentInnen vertreten.

2. Die Vertretung des Kanzlers erfolgt durch die Präsidentin.

§ 7 Geschäftsbereiche und Zu- ständigkeiten der Präsidiums- mitglieder

1. Die Präsidentin ist – unbeschadet ih- rer Richtlinienkompetenz und ihrer weite- ren Zuständigkeiten nach dem HHG, der Grundordnung und § 3 dieser Geschäfts- ordnung – verantwortlich für

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UniReport Satzungen und Ordnungen vom 01. Juni 2018 2

• Grundsatzangelegenheiten der Hoch- schulentwicklung und des Qualitätsmana- gements,

• Ruferteilungen

• die Rahmenverträge mit der Landes- regierung,

• die Zielvereinbarungen mit dem HMWK,

• die Grundsätze der leistungsorientier- ten Mittelverteilung,

• die Koordination der Ziel- bzw. Stra- tegievereinbarungen des Präsidiums mit den Fachbereichen,

• Grundsatzangelegenheiten im Be- reich der akademischen Lehre und For- schung

• Grundsatzangelegenheiten im Rah- men der Dienstherreneigenschaft.

2. Die Zuständigkeiten der Präsidentin, der VizepräsidentInnen und des Kanzlers ergeben sich aus Anlage 2 (Geschäftsver- teilung Präsidentin/ VizepräsidentIn- nen/Kanzler).

• Der Kanzler ist zuständig für die Lei- tung des Kanzlerressorts nach den Richt- linien des Präsidiums und nimmt nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsi- diums die Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten wahr.

• ist Beauftragter für den Haushalt.

• vertritt die Dienststelle gegenüber dem Personalrat.

• vertritt nach Maßgabe der Beschluss- fassung des Präsidiums das Präsidium in Tarifangelegenheiten.

• ist verantwortlich für das Immobilien- und Vermögensmanagement.

3. Alle Bereiche der Verwaltung arbei- ten den Präsiden in ihren jeweiligen Zu- ständigkeitsgebieten zu.

4. Die Vertretung der Universität/des Präsidiums in außer- und inneruniversitä- ren Einrichtungen ist in Anlage 1 dieser Ordnung ausgewiesen.

5. Die Berufungs- und Bleibeverhand- lungen mit Professorinnen und Professo- ren werden nach Absprache im Präsidium durch ein Präsidiumsmitglied geführt. Die Präsidentin führt die Verhandlungen über die persönlichen Bezüge.

6. Unbeschadet der Richtlinie zum Um- gang mit Zuwendungen privater Dritter wird die Annahme von Zuwendungen un- ter 50.000 € durch den Kanzler bestätigt.

7. Die Präsidiumsmitglieder äußern sich gegenüber der Presse über ihren jeweili- gen Geschäftsbereich in eigener Zustän- digkeit. Äußerungen eines Präsidiums- mitglieds in der Öffentlichkeit müssen mit

den von der Präsidentin gegebenen Richt- linien der Hochschulpolitik in Einklang stehen. Die Abteilung PR und Kommuni- kation ist frühzeitig zu informieren.

§ 8 Räte

1. Zur Vorbereitung von Entscheidun- gen in Präsidium und anderen universitä- ren Gremien beruft das Präsidium Räte ein.

2. Die Verfahren und die Besetzung der Räte müssen für die Hochschulöffentlich- keit transparent sein.

§ 9 Präsidiumsentscheidungen durch Abstimmung

Das Präsidium tritt in der Regel einmal wöchentlich zur nichtöffentlichen Sitzung zusammen und fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglie- der. Bei Stimmengleichheit gibt das Vo- tum der Präsidentin (Vorsitz) den Aus- schlag.

§ 10 Präsidiumsvorlagen

1. Dem Präsidium sind alle Vorgänge von grundsätzlicher und strategischer Be- deutung zur Beratung und Beschlussfas- sung vorzulegen, insbesondere

• Angelegenheiten, die einer Beratung oder Entscheidung im Senat oder einer Beratung in der Dekanerunde bedürfen,

• Ausschreibungen von ProfessorInne- nenstellen,

• Berufungs- und Bleibevereinbarun- gen einschließlich des Angebots über die Bezüge,

• Vorlagen für den Hochschulrat und den Wirtschafts- und Finanzausschuss,

• die Entwicklungsplanung,

• Zielvereinbarungen bzw. Strategie- vereinbarungen,

• die Mittelverteilungsmodelle,

• die Budgetaufteilung sowie die Auf- stellung des Wirtschaftsplans,

• finanzielle Zusagen des Präsidiums gemäß gesondert beschlossener Verfah- rensrichtlinien,

• Vorschläge bzw. Verfahren

a. zur Ernennung von Beamtinnen und Beamten in der Verwaltung der Universi- tät und deren Einrichtungen in Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und höher, b. zur unbefristeten Einstellung von An- gestellten in der Verwaltung der Vergü- tungsgruppe E 13 TV-GU und höher und Höhergruppierungen in diese Vergü- tungsgruppen mit Ausnahme eines Zeit- oder Bewährungsaufstiegs,

c. Einrichtung von Dauerstellen in Fach- bereichen und Zentren,

• Vorschläge zur Übertragung der Funktion der Leitung einer Verwaltungs- abteilung oder einer Technischen Einrich- tung der Universität.

2. Präsidiumsvorlagen werden nach Abstimmung der zuständigen Fachabteilungen von den jeweils zuständigen Präsidiumsmitgliedern eingebracht.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Prä- sidiumsbeschluss vom 22.05.2018 am 01.06.2018 in Kraft. Die Geschäftsord- nung vom 01.09.2017 tritt außer Kraft.

Anlagen:

1. Mandate der Präsiden 2. Geschäftsverteilung Präsidium Frankfurt, den 01.06.2018

Prof. Dr. Birgitta Wolff

Impressum

UniReport Satzungen und Ordnungen erscheint unregelmäßig und anlassbezogen als Sonderausgabe des UniReport. Die Auflage wird für jede Ausgabe separat festgesetzt.

Herausgeberin Die Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universi- tät Frankfurt am Main

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