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Mein kfz. tarifhandbuch

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Mein kfz –

tarifhandbuch

Gültig ab 28.02.2019

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 3

A. Allgemeiner Teil 4

1. Vertragsgrundlagen 4

2. Versicherungssteuer 4

3. Zahlungsweise 4

4. Kurztarif 4

5. Mindestprämie 5

6. Bei der Tarifierung wird berücksichtigt 5

6.1 Privat- und Gewerbekunden 5

6.2 Fahrzeugdaten 5

6.3 Listenpreis 5

6.4 Sonderausstattung, Zubehör und technische Ausrüstung 5

6.5 Umsatzsteuer 6

7. Tarifierungsfaktoren 7

8. Prämiennachlässe 7

8.1 Prämiennachlässe für Privatkunden 7

8.2 Prämiennachlässe für Gewerbekunden 8

8.3 Prämiennachlässe für Privat- und Gewerbekunden 8

9. Prämienfreie Zusatzdeckungen 9

10. Schadenersatzbeitrag 10

Schadenersatzbeitrag wählbar (Besondere Bedingung Nr. 9952) 10

11. Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses 10 12. Versicherungssummen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 11 13. Anspruchsverzicht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Tarifvariante A) 12

14. Wertanpassung 12

15. Produktpakete 13

16. Leistungsumfang Kasko 15

16.1 Leistungsumfang für Pkw, Kombi, Wohnmobile bis 3,5 t Gesamtgewicht, Lkw bis 2 t Nutzlast,

Taxi, Mietwagen, Kräder sowie Fzge L6e, L7e 15

16.2 Leistungsumfang für Lkw über 2 t Nutzlast sowie alle nicht unter 16.1 genannten Fahrzeuge 16

B. Besonderer Teil 17

1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (nach Hauptgruppen) 17

Hauptgruppe I (Krafträder) 17

Hauptgruppe II, III (Personen- und Kombinationskraftwagen) 19

Hauptgruppe IV (Omnibusse und Omnibusanhänger) 20

Hauptgruppe V (Kraftwagen zur Güterbeförderung) 21

Hauptgruppe VI (Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge) 24

Hauptgruppe VII (Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung) 25

Hauptgruppe VIII (Schulfahrzeuge) 26

Hauptgruppe IX (Probefahrtkennzeichen) 26

Hauptgruppe X (Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter) 27

Hauptgruppe XI (Anhänger) 27

Einzeltarifierungen zum Kfz-Haftpflichttarif 28

2. Kaskoversicherung 29

Pkw, Kombi, Wohnmobile bis 3,5 t Gesamtgewicht, Lkw bis 2 t Nutzlast, Taxi, Mietwagen, Krafträder,

sowie Fzge L6e, L7e 29

Lkw über 2 t Nutzlast sowie alle nicht unter 16.1 genannten Fahrzeuge 29

Omnibus und Omnibusanhänger 30

Einzeltarifierungen 31

3. Kfz-Assistance 31

4. Insassen-Unfallversicherung 32

4.1 Gilt für alle Fahrzeuge bis 9 Plätze inkl. Lenker 32

4.2 Omnibusse und Omnibusanhänger und Lkw mit mehr als 9 Plätzen 33

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A. Allgemeiner Teil

1. Vertragsgrundlagen

Dieser Tarif findet auf folgende Sparten Anwendung

• Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

• Kaskoversicherung

• Insassen-Unfallversicherung

• Kfz-Assistance

Vertragsgrundlage ist „Mein Kfz – Einfach erklärt“ – Abschnitt 2 Produktbeschreibung, Versicherungs- bedingungen.

Der Tarif gilt für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die den dauernden Standort in Österreich haben.

2. Versicherungssteuer

Bei den Prämien und Schadenersatzbeiträgen ist die Versicherungssteuer eingerechnet (Bruttotarif).

Diese beträgt derzeit 11%, ausgenommen in der Insassen-Unfallversicherung 4%.

3. Zahlungsweise

Die Prämien des Tarifs sind Jahresprämien, die im Voraus zu entrichten sind. Eine halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Ratenzahlung kann vereinbart werden:

Zahlweise möglich ab

Jahresprämie von EUR Prämienzuschlag monatlich (nur mit Abbucher möglich)

vierteljährlich halbjährlich

240 80 40

6 % 5 % 3 %

4. Kurztarif

Für kurzfristige Versicherungen sind bei einer Versicherungsdauer bis zu 3 Tagen ... 5 % der Jahresprämie

(10 % der Jahresprämie bei Überstellungsfahrten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung)

bis zu 17 Tagen ... 12½ % der Jahresprämie bis zu 1 Monat ... 20 % der Jahresprämie für jeden weiteren Monat weitere ... 10 % der Jahresprämie zu berechnen.

Eine kurzfristige Erweiterung des Versicherungsschutzes (Paketwechsel) erfordert nicht die Anwendung des Kurztarifes (sondern Berechnung pro-rata temporis).

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5. Mindestprämie

Die Mindestprämie für jede einzelne Polizze beträgt, auch bei kurzfristigen Versicherungen, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung EUR 15,00

Vollkaskoversicherung (Paket Max) EUR 45,00 Teilkaskoversicherung (Pakete Plus und Extra) EUR 25,00

Insassen-Unfallversicherung EUR 21,80

inklusive Versicherungssteuer.

6. Bei der Tarifierung wird berücksichtigt 6.1 Privat- und Gewerbekunden

Die Tarifierung für Privatkunden findet Anwendung auf natürliche Personen mit Fahrzeugen ohne besondere Verwendungsbestimmung. Versicherungsnehmer ist immer der/die Zulassungsbesitzer.

Bei einer Zulassungsbesitzgemeinschaft ist der Zustellbevollmächtigte in der Zulassung als Hauptversicherungsnehmer im Versicherungsvertrag zu tarifieren.

Ausgenommen davon sind Versicherungen für Fahrzeuge, die auf ein Kind bzw. eine besachwaltete Person angemeldet sind. Hier sind als Versicherungsnehmer die Eltern (bzw. ein Elternteil), der Erziehungsberechtigte bzw. der Sachwalter heranzuziehen.

Die Tarifierung für Gewerbekunden findet auf die sonstigen Risken Anwendung (juristische Personen, jegliche Art der gewerblichen Verwendung). Versicherungsnehmer ist immer der/die Zulassungs- besitzer.

6.2 Fahrzeugdaten

Maßgebend für die Einstufung der Fahrzeuge sind die Daten laut Genehmigung bzw. Zulassung des Fahrzeuges. Eine Rundung der Leistung (kW) ist nicht erforderlich. Die gesetzlich vorgeschriebene Aufrundung für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer erfolgt automatisch bei der Steuerberechnung.

Maßgeblich ist ebenso die Verwendungsbestimmung der Fahrzeuge, die im Zulassungsschein angegeben ist. Fahrzeuge der Hauptgruppe V (Kraftwagen zur Güterbeförderung) sind jedoch auch dann als Werkverkehr zu tarifieren, wenn die Fahrzeuge zwar ohne besondere Verwendung zugelassen sind, jedoch betrieblich genutzt werden.

Fahrzeuge, die nicht unter eine der in den Prämientabellen angeführten Positionen fallen, sind in die Position einzustufen, die ihnen nach den für die vom Versicherer getragene Gefahr maßgebenden Merkmalen am ehesten entspricht.

Bei Fahrzeugen mit Kompressor ist der Berechnung die kleinere der beiden kW- oder PS-Zahlen zugrunde zu legen.

6.3 Listenpreis

Listenpreis im jeweiligen Baujahr (Jahr der Erstzulassung) zuzüglich der prämienpflichtigen Werte von Sonderausstattung und Zubehör

6.4 Sonderausstattung, Zubehör und technische Ausrüstung

Die Versicherung von Sonderausstattung, Zubehör und technischer Ausrüstung ist eine "Versicherung auf erstes Risiko". Sie kann durch Angabe ihres Gesamtlistenpreises beantragt werden. Eine Deklaration der einzelnen Ausstattungsgegenstände ist nicht erforderlich.

Gültig für Pkw/Kombi und Wohnmobile, Lkw bis 1 t NL und Taxi/Mietwagen, sowie Fahrzeuge L6e und L7e:

Beantragte Sonderausstattung, Zubehör und technische Ausrüstung ist bis EUR 2.000 prämienfrei mitversichert.

Nach Antragstellung angeschaffte Sonderausstattung, Zubehör und technische Ausrüstung ist bis zu einem Betrag von EUR 400 nicht meldepflichtig und prämienzuschlagsfrei automatisch mitversichert.

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6.5 Umsatzsteuer

Es gelten folgende Bestimmungen für alle Fahrzeuge:

• Netto-Listenpreis:

Wird für die Prämienberechnung der Netto-Listenpreis (ohne USt) herangezogen, wird im Versicherungsfall die Umsatzsteuer nicht ersetzt.

Soll sich die Versicherung auch auf den Ersatz der Umsatzsteuer beziehen.

Umsatzsteuer-Ersatz ... Prämienzuschlag 20 %

• Brutto-Listenpreis:

Wird für die Prämienberechnung der Brutto-Listenpreis (inkl. USt) herangezogen, wird im Versicherungsfall die Umsatzsteuer ersetzt.

Wenn ein Versicherungsnehmer den Ersatz der Umsatzsteuer nicht beansprucht:

(Besondere Bedingung Nr. 4829)... Prämiennachlass 17 %

6.6 Wechselkennzeichen

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

Bei Wechselkennzeichen ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur die Prämie für das Fahrzeug mit der höchsten Prämie zu entrichten.

Kaskoversicherung

Bei Zuweisung eines Wechselkennzeichens gemäß § 48 (2) KFG 1967 gilt für die bei demselben Versicherer bestehenden Fahrzeug-Kaskoversicherungen folgendes:

Die höchste Prämie ist voll zu berechnen.

Bei der (den) niedrigere(n) Prämie(n) der Vollkasko ... Prämiennachlass 50 % Bei der (den) niedrigere(n) Prämie(n) der Teilkasko ... Prämiennachlass33 1/3 % Insassen-Unfallversicherung:

Bezieht sich die Versicherung auf Fahrzeuge, denen ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist, hat sie nur für das Fahrzeug Gültigkeit, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.

6.7 Garagenrisiko (Besondere Bedingung Nr. 9955)

Die Aufhebung der Stilllegung ist uns unverzüglich anzuzeigen.

Für den Fall, dass das Fahrzeug durch Abmeldung (§ 43 KFG 1967) oder Hinterlegung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln (§ 52 KFG 1967) ununterbrochen länger als einen Monat stillgelegt ist, werden für den Zeitraum der Stilllegung folgende Nachlässe eingeräumt:

Vollkasko ... Prämiennachlass 50 % Teilkasko ... Prämiennachlass33 1/3 % Ist dem Fahrzeug jedoch bereits ein Nachlass als Wechselkennzeichen eingeräumt, so gebührt kein Nachlass aus dem Titel Garagenrisiko.

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7. Tarifierungsfaktoren

Es werden Personendaten des Versicherungsnehmers (= Zulassungsbesitzer) und Fahrzeugdaten zur Tarifierung herangezogen.

• Person

− Natürliche Person: jede physische Person

− Juristische Person: Firmen jeder Art, Vereine etc.

• Alter (nur bei natürlichen Personen)

Ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr des Versicherungsnehmers.

• Region

auf Basis der Postleitzahl (Adresse des zustellbevollmächtigten Zulassungsbesitzers).

• Fahrzeugart und Verwendungsbestimmung

• Fahrzeugmarke

• Kraftstoffart

• Alter Kfz

ist die Anzahl der ganzen Jahre zwischen Erstzulassung des Fahrzeuges und Versicherungsbeginn (bzw. bei Nichtvorhandensein des Datums der Erstzulassung die Differenz zwischen Baujahr und Jahr des Versicherungsbeginns).

• Listenpreis

Listenpreis im jeweiligen Baujahr (Jahr der Erstzulassung) laut Fahrzeugliste des Tarifs zuzüglich der prämienpflichtigen Werte von Sonderausstattung, Zubehör und technische Ausrüstung (siehe Punkt 6.4).

• Motorleistung in kW

• Hubraum in ccm

• Anzahl Plätze

8. Prämiennachlässe

8.1 Prämiennachlässe für Privatkunden

8.1.1 Verzicht auf Kennzeichenhinterlegung (Saisonkennzeichen-Nachlass, derzeit 35%) (Besondere Bedingung Nr. 9954)

(Gültig für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von Motorrädern mit einem Hubraum über 50 ccm und für zweisitzige Motorfahrräder)

Auf Grund Ihrer Erklärung, auf die Verwendung des versicherten Motorrades in der Zeit vom 01.11. bis zum 01.03. des jeweils darauffolgenden Jahres zu verzichten, wurde auf die Kfz-

Haftpflichtversicherungsprämie ein Nachlass eingeräumt.

Auf die Möglichkeit der Kennzeichenhinterlegung gemäß Abschnitt 2 "Produktbeschreibung - Versicherungsbedingungen" von "Mein Kfz - einfach erklärt" wird für die Deckung Kfz-Haftpflicht verzichtet.

Für Versicherungsfälle, die im oben genannten Zeitraum verursacht wurden und für die wir eine Entschädigungsleistung zu unseren Lasten erbracht haben, ist uns der von uns bezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Versicherungs-Urkunde vereinbarte Schadenersatzbeitrag (EUR 900) im Sinne des § 12 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) für jeden Versicherungsfall zu entrichten.

Leistungen, die ausschließlich aufgrund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander bzw.

zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden, werden hierbei nicht berücksichtigt.

Der Schadenersatzbeitrag ist nach entsprechender Leistung von uns und Zahlungsaufforderung an Sie fällig. Es gelten dieselben Verzugsfolgen wie für Folgeprämien (§ 39 VersVG).

Der Schadenersatzbeitrag wird zusätzlich zu etwaigen anderen Schadenersatzbeiträgen aus diesem Vertrag

vorgeschrieben.

Wird das Kennzeichen entgegen Ihrer Erklärung im oben angegebenen Zeitraum hinterlegt, so entfällt gegenständliche Besondere Bedingung und somit auch der Nachlass auf die Kfz-Haftpflicht-

versicherungsprämie ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.

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8.1.2 Zweitwagenvorteil

(Besondere Bedingung Nr. 9962)

Da im selben Haushalt noch mindestens ein weiterer Pkw/Kombi bei uns versichert ist, wurde für dieses Fahrzeug eine begünstigte Allianz Bonus-Einstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und

Kaskoversicherung vergeben. Diese begünstigte Allianz Bonus-Einstufung entspricht einer um 4 Stufen niedrigeren Einstufung als gemäß Abschnitt 2 "Produktbeschreibung - Versicherungsbedingungen" von

"Mein Kfz - einfach erklärt" für die Deckung Kfz-Haftpflicht.

Eine günstigere Einstufung als beim Erstfahrzeug erfolgt aber nicht. Der Vorteil ist nur gültig für Pkw, Kombi, Wohnmobile bis 3,5 t Gesamtgewicht und für private Lkw bis 2 t Nutzlast; alle

Versicherungsnehmer müssen mindestens 25 und weniger als 70 Jahre alt sein.

Maßgeblich ist die Grundstufe des Erstfahrzeuges, nicht eine gegebenenfalls vorhandene Allianz- Bonus-Einstufung.

Der Zweitwagenvorteil ist stets mit der Allianz-Bonus-Einstufung (Besondere Bedingung Nr. 8238) verbunden.

Der Zweitwagenvorteil kann im Haushalt für jeden weiteren Pkw/Kombi nochmals verwendet werden.

8.1.3 Vorausbonus für Schadenfreiheit in Ihrer Kaskoversicherung (Besondere Bedingung Nr. 9951)

(Der Vorausbonus ist optional, gilt für die Bonusstufen 09 bis S5, VN ab 23 Jahre, nur Pkw/Kombi.) Die in der Versicherungs-Urkunde angeführte Kaskoprämie ist um einen Vorausbonus (4%) ermäßigt.

Nach Eintritt eines Versicherungsfalls erhöht sich die Prämie für die Dauer von 2 Jahren um 10%. Die Prämienerhöhung wird wirksam mit dem übernächsten Monatsersten, der dem Tag der Auszahlung der Entschädigungsleistung folgt.

Der Vorausbonus bleibt aber erhalten, wenn die erbrachten Entschädigungsleistungen einen Betrag von EUR 350,- nicht übersteigen. Ebenso bleibt der Vorausbonus erhalten, wenn Leistungen ausschließlich aufgrund des Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden.

Nach Ablauf von 2 Jahren ab Wegfall des Vorausbonus wird die Prämie wieder auf Ihre ursprüngliche Höhe, unter Berücksichtigung etwaiger Indexanpassungen (siehe "Mein Kfz - einfach erklärt" Abschnitt 2 Punkt 2.5.3 unter "Indexierung"), gesetzt.

Bei Wechsel des versicherten Fahrzeugs wird der Vorausbonus in seinem bestehenden Status übernommen. Auch bei einem Paketwechsel wird der Status Ihres Vorausbonus übernommen.

8.2 Prämiennachlässe für Gewerbekunden

8.2.1 Firmenwagen – Geschäftsführervorteil (Besondere Bedingung Nr. 9953) (Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nur Pkw/Kombi HG II)

Auf Grund Ihrer Angabe, dass das Fahrzeug ausschließlich oder vorwiegend vom Geschäftsführer gelenkt wird, wurde in der Kfz-Versicherung ein Nachlass auf die Tarifprämie eingeräumt.

Dieser Nachlass findet nur im Exklusiv-Vertrieb Anwendung. Der Nachlass gilt nur für ein Fahrzeug des Versicherungsnehmers.

8.2.2 Vollkundenvorteil Landwirt (Besondere Bedingung Nr. 8217)

Bei allen Fahrzeugen der Hauptgruppe VI und wenn ein Eigenheim- (56er) oder Landwirtschafts- (57er) -Bündel vorliegt wird ein Nachlass von 25% auf die Tarifprämie eingeräumt.

8.3 Prämiennachlässe für Privat- und Gewerbekunden

8.3.1 Oldtimer (Kfz-Haftpflichtversicherung)

Bei Kraftfahrzeugen der Hauptgruppen I und II, die älter als 20 Jahre und Oldtimer im Sinne der einschlägigen Bestimmungen sind, gelten in der Kfz-Haftpflichtversicherung folgende Prämien:

Fzg-Schlüssel / Fzg

995 / Kfz der Hauptgruppe I ... EUR 54,39 996 / Kfz der Hauptgruppe II, Alter zwischen 20 und 30 Jahren ... EUR 218,45 997 / Kfz der Hauptgruppe II, Alter über 30 Jahre ... EUR 109,00 Voraussetzung für die Anwendung dieser Prämien ist, dass

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• das Fahrzeug beim Oldtimerversicherungsvermittler OCC kaskoversichert ist, oder

• dass der Versicherungsnehmer bei einem registrierten Autoveteranen-Club Mitglied ist und dass auf den Versicherungsnehmer bereits ein anderes Kfz zugelassen ist, das bei der Allianz haftpflichtversichert ist.

Die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf (Bonus/Malus) wird bei diesen Verträgen nicht angewendet. Der Anspruchsverzicht gemäß § 21 KHVG 1994 („Variante A“) wird vom Versicherer nicht angenommen.

8.3.2 Allianz-Bonus-Einstufung (KFZ-Haftpflichtversicherung)

Für den Fall, dass dem KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag eine niedrigere Ausgangs-Bonusstufe als die nach dem tatsächlichen Schadenverlauf zu Grunde liegt, wird die Bes. Bed. Nr. 9960 wirksam.

Besondere Bedingung Nr. 9960

Allianz-Bonus-Einstufung (begünstigte Bonus-Einstufung im Rahmen des Bonus-Malus-Systems) Dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag liegt eine niedrigere Ausgangs-Bonusstufe zu Grunde ("Allianz-Bonusstufe"). Diese Allianz-Bonusstufe ist Ausgangsbasis für Bonus-/Malus Umstufungen, solange der Vertrag aufrecht ist.

Eine Übertragung dieser Allianz-Bonusstufe auf einen anderen Versicherungsnehmer ist nicht möglich.

Bei einer Beendigung des Versicherungsvertrages wird eine Bestätigung nach dem tatsächlichen Schadenverlauf gemäß

Kapitel 2.5.1 „Bonus-Malus-System für die Kfz-Haftpflicht, Punkt (6) von „Mein Kfz – einfach erklärt“

ausgestellt.

Es gelten sinngemäß die Regeln des Kapitels 2.5.1. „Bonus-Malus-System für die Kfz-Haftpflicht, Punkt (1) bis (2)“ von „Mein Kfz einfach erklärt“.

Bonus-Malus-Einstufung (Kaskoversicherung)

Bei der Tarifierung von Pkw, Kombi und Lkw bis 2 Tonnen wird die aktuelle Bonus/Malus-Einstufung des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages des zu versichernden Fahrzeuges berücksichtigt, sofern auch die Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Allianz Elementar besteht oder gleichzeitig beantragt wird.

Während der Laufzeit der beantragten Kaskoversicherung erfolgt keine Änderung in der Höhe der Einstufung. Diese Tarifeinstufung gilt nicht bei kurzfristigen Verträgen.

9. Prämienfreie Zusatzdeckungen

9.1 Sonderbestimmung für den Versicherungsnehmer als Lenker von Fahrzeugen im Ausland (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, nur gültig für Verbraucherverträge)

Ausschließlich Sie, nicht aber mitversicherte Personen, versichert die Deckung Kfz-Haftpflicht auch in Ihrer Funktion als Lenker eines nicht in Ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuges gegen Haftungen für Personen-, Sach- und bloße Vermogensschäden, die von geschädigten Dritten gegen Sie geltend gemacht werden; als in diesem Sinn geschädigte Dritte gelten nicht der Fahrzeugeigentümer, Fahrzeughalter oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer.

Ein Versicherungsschutz für Sie als Lenker solcher Fahrzeuge besteht nur fur Versicherungsfälle außerhalb Österreichs (aber innerhalb der geographischen Abdeckung der Versicherung) und soweit nicht aus einer anderen, für das betreffende Kraftfahrzeug bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz gewährt wird bzw. die dort zugrunde liegende Versicherungssumme nicht ausreichend ist.

9.2 Full-Service-Leistungen für Pkw/Kombi in der Kaskoversicherung

Bei einem Versicherungsfall in Österreich steht Ihnen Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr unser Serviceangebot zur professionellen Unterstützung im Schadensfall zur Verfügung. Während dieser Zeit konnen Sie unsere Full- Service-Leistungen durch Anruf unter der Rufnummer 05 9009 9009 (österreichweit zum Ortstarif) oder über die Online- Schadenmeldung in Anspruch nehmen. Die Nutzung unserer Full- Service-Leistungen setzt die Reparatur des Fahrzeugs in einer Allianz Partnerwerkstätte voraus.

Unsere Full-Service-Leistungen umfassen neben den in der jeweiligen Deckung umfassten Versicherungsleistungen zusätzlich

(1) die gesamte Organisation der Reparatur, von der Auswahl der Allianz Partnerwerkstatt bis hin zur Reinigung des Fahrzeugs

(2) die direkte Verrechnung mit der Werkstätte (3) die gesamte Schadenabwicklung

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(4) bei Bedarf die Abholung des Fahrzeugs von Ihrem Wohnort und Rückstellung nach erfolgter Reparatur sowie

(5) bei Bedarf die kostenlose Zurverfügungstellung eines Leihwagens der Kategorie

Personenkraftwagen nach Verfügbarkeit; wir übernehmen in diesem Zuge jedoch keine Kosten für a) Kraftstoff

b) Reinigung bei übermäßiger Verschmutzung

c) den gemäß den Verleihbedingungen der Allianz Partnerwerksatt vorgesehenen Selbstbehalt im Schadensfall, bzw. die Versicherungsprämie fur den Entfall eines solchen Selbstbehalts.

Bei Reparatur des Fahrzeugs in der von uns ausgewählten Allianz Partnerwerkstatte verringert sich der fur die jeweilige Deckung, aus welcher wir fur den Versicherungsfall Ersatz leisten, vereinbarte

Selbstbehalt um EUR 100.

10. Schadenersatzbeitrag

Für Versicherungsfälle, für die der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht hat, ist dem Versicherer der von ihm bezahlte Betrag, höchstens jedoch der in der Polizze vereinbarte Schadenersatzbeitrag im Sinne des § 12 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG), für jeden Versicherungsfall zu entrichten.

Leistungen, die ausschließlich aufgrund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander bzw.

zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden, werden hierbei nicht berücksichtigt.

Der Schadenersatzbeitrag wird aufgrund einer entsprechenden Leistung des Versicherers zur Zahlung aufgefordert, es gelten dieselben Verzugsfolgen wie für Folgeprämien (§ 39 VersVG).

Schadenersatzbeitrag wählbar (Besondere Bedingung Nr. 9952)

In den Hauptgruppen II (nur juristische Personen), III, IV, V, VII können Schadenersatzbeiträge vereinbart werden.

Hauptgruppe II (nur juristische Personen) und III:

Schadenersatzbeitrag EUR 350 : Nachlass auf die Tarifprämie: 15%

Schadenersatzbeitrag EUR 600 : Nachlass auf die Tarifprämie: 20%

Hauptgruppe IV, V und VII:

Schadenersatzbeitrag EUR 350 : Nachlass auf die Tarifprämie: 15%

Schadenersatzbeitrag EUR 600 : Nachlass auf die Tarifprämie: 20%

Schadenersatzbeitrag EUR 900 : Nachlass auf die Tarifprämie: 25%

11. Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses

Bei den Fahrzeugen der Hauptgruppen II und III (ausgenommen Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Klasse L6e) sowie Hauptgruppe V/A2 (Lkw bis 2 Tonnen ohne besondere Verwendungsbestimmung - nur natürliche Personen, nur private Nutzung und Lkw bis 2 Tonnen im Werkverkehr) ist die Prämie nach Maßgabe der Bestimmungen von „Mein Kfz – Einfach erklärt“ nach dem Schadenverlauf zu bemessen (Abschnitt 2 „Produktbeschreibung“ Kapitel 2.5.1 „Bonus-Malus-System für die Kfz-Haftpflicht“).

Prämienstufe Prozent der Prämie Prämienstufe Prozent der Prämie

S 5 S 4 S 3 S 2 S 1 0 1 2 3 4 5 6

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

40 41 42 43 44 45 45 50 56 62 68 74

7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

80 90 100 120 120 140 140 170 170 200 200

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12. Versicherungssummen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

12.1 Gesetzliche Versicherungssummen

Diesem Tarif liegen die gesetzlichen Versicherungssummen zugrunde.

Für Omnibusse und Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als 9 Personen inkl. Lenker:

− bis 20 Plätze (inkl. Lenkerplatz) (Sitz- und Stehplätze) Pauschalsumme EUR 15.200.000,-

− für je weitere 5 angefangene Plätze: Pauschalsumme EUR 3.800.000,-

Für Omnibusanhänger:

− mit nicht mehr als 10 Plätzen: Pauschalsumme EUR 7.600.000,-

− für je weitere 5 angefangene Plätze: Pauschalsumme EUR 3.800.000,- Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter § 2 Z. 1 GGBG fallen und die gemäß diesen Vorschriften

zu kennzeichnen sind:

− für die Tötung oder Verletzung eines Menschen EUR 7.600.000,-

− für die Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen EUR 15.200.000,-

− für Schäden an Sachen insgesamt EUR 15.200.000,-

− für Vermögensschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind EUR 80.000,-

• Für alle anderen Kraftfahrzeuge und Anhänger: Pauschalsumme EUR 7.600.000,- Anmerkung:

Die Pauschalsummen umfassen Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden.

Für Vermögensschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, ist die Versicherungsleistung in jedem Versicherungsfall mit EUR 80.000,- begrenzt.

12.2 Höhere Versicherungssummen

12.2.1 Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, ausgenommen die unter Z. 12.2.2 genannten

Für die Erhöhung der Mindestversicherungssumme von EUR 7.600.000,- pauschal gelten folgende Prämienzuschläge:

Erhöhung auf Pauschalversicherungssumme 1) Zuschläge EUR 7.600.000

EUR 15.000.000 EUR 30.000.000

2,5 % 7,0 % 1) Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist mit EUR 80.000,- begrenzt.

12.2.2 Für Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Gefahrengut- beförderungsgesetz - GGBG.

Für die Erhöhung der Mindestversicherungssummen von EUR 7.600.000,- / 15.200.000,- / 15.200.000,- / 80.000,- hinsichtlich der Versicherungssumme für die Einzelperson gilt folgender Prämienzuschlag:

Versicherungssummenkombination (Hauptgruppe X)

Zuschlag

EUR 8.500.000 / 17.000.000 / 17.000.000 / 80.000,- 5,0 % EUR 10.000.000 / 20.000.000 / 20.000.000 / 80.000,- 9,0 %

Die Vereinbarung von Pauschalversicherungssummen ist für Kraftfahrzeuge und Anhänger, mit denen gefährliche Güter gem. § 2 Z 1 GGBG befördert werden und die gemäß dieser Vorschriften zu kennzeichnen sind, nicht möglich.

(12)

13. Anspruchsverzicht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Tarifvariante A)

Bei Fahrzeugen der Hauptgruppe II wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges (inkl. Taxi) und des Verdienstentganges, der auf die Nichtbenutzbarkeit des eigenen Fahrzeuges zurückzuführen ist (Leihwagenverzicht), ein Prämiennachlass von 20 % gewährt (§ 21 KHVG 1994).

Bei allen anderen Hauptgruppen des Tarifs sowie bei Oldtimer-Kfz und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Klasse (L2) wird ein Anspruchsverzicht vom Versicherer nicht angenommen.

14. Wertanpassung

Die Prämien in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung unterliegen einer Wertanpassung.

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15. Produktpakete

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16. Leistungsumfang Kasko

16.1 Leistungsumfang für Pkw, Kombi, Wohnmobile bis 3,5 t Gesamtgewicht, Lkw bis 2 t Nutzlast, Taxi, Mietwagen, Kräder sowie Fzge L6e, L7e

Leistungsumfang Vollkasko – Paket MAX Leistungsumfang Teilkasko – Paket EXTRA Leistungsumfang Naturkasko – Paket PLUS Wir versichern das versicherte Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch:

Durchgehender Selbstbehalt EUR 350 (bzw.

wahlweise 600)

Optimierter Selbstbehalt EUR 350 (bzw.

wahlweise 600) Naturgewalten: Hagel, Sturm, Blitzschlag,

Hochwasser, Überschwemmungen, Erdrutsch, Muren, Felssturz, Steinschlag, Lawinen, Schneedruck

EUR 350 versichert ohne Selbstbehalt

Dachlawinen, von Gebäuden herabfallende Eiszapfen und andere Eisgebilde

EUR 350 versichert ohne Selbstbehalt

Brand, Explosion, Schmorschäden EUR 350 versichert ohne

Selbstbehalt Berührung des in Bewegung befindlichen

Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

EUR 350 versichert ohne Selbstbehalt

Schäden durch Tierbiss EUR 350 versichert ohne

Selbstbehalt Diebstahl, unbefugter Gebrauch betriebsfremder

Personen, Raub

EUR 350 versichert ohne Selbstbehalt Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen

des persönl.+ berufl. Bedarfes (ausgen. Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere, Mobiltelefone, Laptops, Digitalkameras, Tablets und jede Art von mobilen Computer) durch Einbruchdiebstahl bis EUR 1.000

versichert ohne Selbstbehalt

versichert ohne Selbstbehalt

Bruchschäden an sonstigen Gläsern (Scheinwerfer, Blinkercellon, Innen- und Außenspiegel,

Heckleuchten, Windschild bei Krafträdern) ohne Rücksicht auf die Schadenursache

versichert ohne Selbstbehalt

versichert ohne Selbstbehalt

Bruchschäden an Front-, Seiten- und Heckscheiben sowie Schäden an Panoramaglasdächern ohne Rücksicht auf die Schadenursache

EUR 3501 EUR 3501

Parkschäden: Kollisionen, die durch unbekannte Fahrzeuge an Ihrem parkenden Fahrzeug verursacht werden

EUR 350 EUR 350

Vandalismusschäden: mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen

EUR 350 EUR 350

Unfallschäden: Kollision durch Fremd- und Eigenverschulden

EUR 350 EUR 350

Jede Kasko: Wir ersetzen Schäden auch dann, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schaden in einem durch Suchtgift oder Alkohol beeinträchtigten Zustand herbeigeführt wurde oder wenn Diebstahl vorliegt.

Auflösungswert aus dem Leasingvertrag (GAP) und Neuwertdeckung

Für Leasingfahrzeuge, unabhängig von deren Erstzulassung, gilt: Entsteht an Ihrem Leasingfahrzeug ein Totalschaden, erhalten Sie den Auflösungswert aus dem Leasingvertrag.

Für andere Fahrzeuge, wenn deren Erstzulassung beim Abschluss der Versicherung weniger als sechs Monate zurückliegt, gilt: Entsteht an Ihrem Fahrzeug innerhalb der ersten 24 Monate nach Erstzulassung ein Totalschaden oder wird dieses gestohlen, erhalten Sie 100 % des Kaufpreises, den Sie für das Fahrzeug bezahlt haben.

Für Kräder (Hauptgruppe I) kann auch ein durchgehender oder optimierter Selbstbehalt von EUR 900 vereinbart werden.

1 Dieser Selbstbehalt entfällt, wenn die Reparatur ohne Austausch der Scheibe durchgeführt wird.

behördliche Meldepflicht

(16)

16.2 Leistungsumfang für Lkw über 2 t NL, sowie alle nicht unter 16.1 genannten Fahrzeuge

Leistungsumfang Vollkasko – Paket MAX Leistungsumfang Teilkasko – Paket EXTRA Leistungsumfang Naturkasko – Paket PLUS Wir versichern das versicherte Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch:

Durchgehender Selbstbehalt EUR 350 (bzw.

wahlweise 600 oder 900)

Optimierter Selbstbehalt EUR 350 (bzw.

wahlweise 600 oder 900) Naturgewalten: Hagel, Sturm, Blitzschlag,

Hochwasser, Überschwemmungen, Erdrutsch, Muren, Felssturz, Steinschlag, Lawinen, Schneedruck

EUR 350 versichert ohne Selbstbehalt

Dachlawinen, von Gebäuden herabfallende Eiszapfen und andere Eisgebilde

EUR 350 versichert ohne Selbstbehalt

Brand, Explosion, Schmorschäden EUR 350 versichert ohne

Selbstbehalt Berührung des in Bewegung befindlichen

Fahrzeuges mit Tieren aller Art auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

EUR 350 versichert ohne Selbstbehalt

Schäden durch Tierbiss EUR 350 versichert ohne

Selbstbehalt Diebstahl, unbefugter Gebrauch betriebsfremder

Personen, Raub

EUR 350 versichert ohne Selbstbehalt Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen

des persönl.+ berufl. Bedarfes (ausgen. Geld, Kost- barkeiten, Wertpapiere, Mobiltelefone, Laptops, Digitalkameras, Tablets und jede Art von mobilen Computer) durch Einbruchdiebstahl bis EUR 1.000

versichert ohne Selbstbehalt

versichert ohne Selbstbehalt

Bruchschäden an sonstigen Gläsern (Scheinwerfer, Blinkercellon, Innen- und Außenspiegel,

Heckleuchten) ohne Rücksicht auf die Schadenursache

versichert ohne Selbstbehalt

versichert ohne Selbstbehalt

Bruchschäden an Front-, Seiten- und Heckscheiben sowie Schäden an Panoramaglasdächern ohne Rücksicht auf die Schadenursache

fix EUR 9001 fix EUR 9001

Parkschäden: Kollisionen, die durch unbekannte Fahrzeuge an Ihrem parkenden Fahrzeug verursacht werden

EUR 350 EUR 350

Vandalismusschäden: mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen

EUR 350 EUR 350

Unfallschäden: Kollision durch Fremd- und Eigenverschulden

EUR 350 EUR 350

Jede Kasko: Wir ersetzen Schäden auch dann, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schaden in einem durch Suchtgift oder Alkohol beeinträchtigten Zustand herbeigeführt wurde oder wenn Diebstahl vorliegt.

Auflösungswert aus dem Leasingvertrag (GAP) und Neuwertdeckung

Für Leasingfahrzeuge, unabhängig von deren Erstzulassung, gilt: Entsteht an Ihrem Leasingfahrzeug ein Totalschaden, erhalten Sie den Auflösungswert aus dem Leasingvertrag.

Für andere Fahrzeuge, wenn deren Erstzulassung beim Abschluss der Versicherung weniger als sechs Monate zurückliegt, gilt: Entsteht an Ihrem Fahrzeug innerhalb der ersten 24 Monate nach Erstzulassung ein Totalschaden oder wird dieses gestohlen, erhalten Sie 100 % des Kaufpreises, den Sie für das Fahrzeug bezahlt haben.

1 Dieser Selbstbehalt entfällt, wenn die Reparatur ohne Austausch der Scheibe durchgeführt wird.

behördliche Meldepflicht

(17)

B. Besonderer Teil

1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (nach Hauptgruppen)

Jahresprämien inklusive Vers.St

Hauptgruppe I (Krafträder)

Fahrzeug-

schlüssel EUR

010 011

1. Motorfahrräder (auch Kleinkrafträder L2 bis 45 km/h)

a) einsitzig ...

b) zweisitzig oder zur Güterbeförderung bestimmt ...

45,84 147,08 012 2. Kleinmotorräder (auch Kleinkrafträder L2 über 45 km/h) ... Gem. Faktoren

Abschnitt A Punkte 6 und 7

0201) 0211) 0221) 0231) 024 025 026 027-028

3. Sonstige Motorräder und Motorräder mit Beiwagen

mit einem Hubraum

bis 125 cm³ ...

über 125 bis 175 cm³ ...

über 175 bis 200 cm³ ...

über 200 bis 250 cm³ ...

über 250 bis 350 cm³ ...

über 350 bis 500 cm³ ...

über 500 bis 750 cm³ ...

über 750 cm³ ...

Gem. Faktoren Abschnitt A Punkte 6 und 7

030 031 032 033 034 035-038

4. Motordreiräder

mit einem Hubraum

bis 125 cm³ ...

über 125 bis 175 cm³ ...

über 175 bis 200 cm³ ...

über 200 bis 250 cm³ ...

über 250 bis 350 cm³ ...

über 350 cm³ ...

Gem. Faktoren Abschnitt A Punkte 6 und 7

018

5. Vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinien 2002/24/EG (Klasse L7e)2)

(z.B. optisches Aussehen wie ein 1-/2-sitziges Motorrad

mit 4 Rädern) – Quad ...

Eigengewicht nicht mehr als 400 kg oder bei Güterbeförderung 550 kg, max. 15 kW

- Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ...

- Gewerbsmäßige Vermietung ohne Lenker ...

Gem. Faktoren Abschnitt A Punkte 6 und 7

Pkw Var. B 100% Zuschlag 100% Zuschlag

1)950-953 = Motorroller

2)Motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftwagen („nach kW“) ist vorzuschreiben.

(18)

070 6. Krafträder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers

Einteilung nach Anzahl der Sitze und Hubraum wie Positionen 1 bis 4 ...

150% Zuschlag auf Prämien nach Z. 1 bis 5

071 7. Krafträder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (u.a. KT-Kennzeichen in Wien)

Einteilung nach Anzahl der Sitze und Hubraum wie Positionen 1 bis 4 ...

150% Zuschlag auf Prämien nach Z. 1 bis 5

099 8. Invalidenkraftfahrzeuge ... 45,84

Verzicht auf Kennzeichenhinterlegung (Saisonkennzeichen-Nachlass) (Besondere Bedingung Nr. 9954)

Gültig für Motorräder mit einem Hubraum über 50 ccm und für zweisitzige Motorfahrräder

Siehe 8.1.1 Verzicht auf Kennzeichenhinterlegung (Saisonkennzeichen-Nachlass, derzeit 35%) (Besondere Bedingung Nr. 9954)

(19)

Hauptgruppe II, III (Personen- und Kombinationskraftwagen)

Fahrzeug- schlüssel

EUR

Prämienbemessung gem.

Faktoren Punkt 6, 7

a 1) b 2) a1) b 2)

A. Personen- und Kombinationskraftwagen (Hauptgruppe II)

100- 109 930-

939

100-109 930-939

1. Personen- und Kombinationskraftwagen (bis 6 und über 6 Plätze)

und Wohnmobile bis zu einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg ...

gem. Faktoren Abschnitt A

Punkt 6,7 Var. A

gem. Faktoren Abschnitt A

Punkt 6,7 Var. B

140 140 2. Personen- und Kombinationskraftwagen

mit Antrieb durch elektrische Energie...

gem. Faktoren Abschnitt A Punkt 6,7 (Pkw)

Var. A

gem. Faktoren Abschnitt A Punkt 6,7 (Pkw)

Var. B 017 3. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e)3)

Eigengewicht max. 350 kg;

Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h;

Hubraum max. 50 cm3 (bei Antriebsart Benzin) bzw.

mehr als 50 cm3 und max. 4 kW (bei anderer Antriebsart, z.B. Diesel) ...

gem. Faktoren Abschnitt A Punkt 6,7 (Pkw)

Var. B

150 150 4. Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Wohnmobile bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg

zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne

Beistellung eines Lenkers ...

100% Zuschlag auf Prämien

nach Z.1

250 250 5. Personen- und Kombinationskraftwagen

zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern ... 100% Zuschlag auf Prämien

nach Z.1

B. Personen- und Kombinationskraftwagen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen (Hauptgruppe III)

900-909 962-969

1. Taxifahrzeuge ...

gem. Faktoren für Taxis Abschnitt A

Punkt 6, 7 (Pkw) Variante B 260-269

282-289

2. Mietwagen ... gem. Faktoren für Mietwagen Abschnitt A Punkt 6, 7

(Pkw) Variante B

1) Variante A: mit Anspruchsverzicht (gemäss Punkt 12 der Vorbemerkungen) 2) Variante B: ohne Anspruchsverzicht

3) Motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftwagen („Mindeststeuer“) ist vorzuschreiben.

(20)

Hauptgruppe IV (Omnibusse und Omnibusanhänger)

Gilt auch für Mannschaftstransportwägen über 9 Plätze

Für Fahrzeuge der Hauptgruppe IV stehen die Produktpakete 1 bis 4 nicht zur Verfügung!

Vertragsgrundlagen sind die AKHB 2015.

Fahrzeug-

schlüssel EUR

310-318 910-913

919

1. Omnibusse

mit nicht mehr als 20 Plätzen (Sitz- und Stehplätze)

inkl. Lenkerplatz ...

für je weitere angefangene 5 Plätze ...

Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Lenker

Analog Omnibusse

1088,80 158,95

360-365

713

2. Omnibusanhänger

(mit dem ziehenden Omnibus verbunden und unverbunden) mit nicht mehr als 10 Plätzen ...

für je weitere angefangene 5 Plätze ...

Omnibusanhänger für Feuerwehr Analog Omnibusanhänger

330,78 158,95

940-949 918

3. Omnibusse und Omnibusanhänger

die ausschließlich zur nicht gewerbsmäßigen Personen- beförderung oder zur Verwendung im Hotelwagen-Gewerbe bestimmt sind ...

Einteilung nach Anzahl der Plätze wie Positionen 1 und 2

50% Nachlass auf Prämien nach Z. 1 oder 2

(21)

Hauptgruppe V (Kraftwagen zur Güterbeförderung)

Fahrzeug-

schlüssel EUR

a 1) b 2) a 1) b2)

409 410 411 412 413 414 415 416 417 417

509 510 511 512 513 514 515 516 517 517

A. Lastkraftwagen, Transportkarren,

Wohnmobile mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg

1. Lastkraftwagen mit Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Lenker und Sattelzugfahrzeuge.

Einteilung der Lkw laut der höchsten zulässigen Nutzlast.

Sattelzugfahrzeuge werden wie Lkw über 15 t Nutzlast behandelt.

1.1 Werkverkehr (auch betrieblich genutzte Lkw bis 1 t ohne besondere Verwendung),

Lkw bis 2 t NL wahlweise im Bonus-Malus-System bzw.

1.2 Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch bei Spediteuren

Nutzlast

bis 500 kg bis 1.000 kg bis 2.000 kg bis 3.000 kg bis 4.000 kg bis 5.000 kg bis 10.000 kg bis 15.000 kg über 15.000 kg Sattelzugfahrzeug

gemäß Faktoren Abschnitt A

Punkt 6, 7

gemäß Faktoren Abschnitt A

Punkt 6, 7

1) Nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern / Werkverkehr 2) Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch bei Spediteuren

(22)

Fahrzeug-

schlüssel EUR

a 1) b 2) a 1) b2)

609 610 411

2. Lastkraftwagen ohne besondere Verwendungsbestimmung (nur für private Nutzung; nur natürliche Person)

mit Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Lenker mit einer höchsten zulässigen Nutzlast

bis 500 kg (Prämienstufe 09) ...

über 500 kg bis 1000 kg (Prämienstufe 09) ...

über 1000 kg bis 2000 kg (Prämienstufe 09) ...

gemäß Faktoren Abschnitt A

Pkt. 6, 7

449 450 451 452

989 990 991 992

3. Transportkarren

bis 500 kg ...

über 500 kg bis 1000 kg ...

über 1000 kg bis 3000 kg ...

über 3000 kg ...

506,60 506,60 506,60 506,60

506,60 506,60 506,60 506,60 4. Lastkraftwagen, die zum Ziehen von Anhängern auf für den

Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, auch wenn sie eine beschränkte Ladefläche aufweisen ...

Einteilung nach der Nutzlast wie Position 1

Prämien nach Z.1

420 420 5. Lastkraftwagen zur gewerbsmäßigen Vermietung

ohne Beistellung eines Lenkers ...

Einteilung nach der Nutzlast wie Position 1

150%

Zuschlagauf Prämien nach Z.1.1

150%

Zuschlag auf Prämien

nach Z.1.2 430

430

6. Wohnmobile (Spezialkraftwagen, die überwiegend mit einem Schlaf- oder Aufenthaltsraum ausgestattet sind) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3500 kg ...

6.1 Wohnmobile zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Lenker über 3500 kg Gesamtgewicht ...

gemäß Faktoren Abschnitt A

Pkt. 6, 7 100%

Zuschlag auf Prämien nach Z.7

1)Nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern / Werkverkehr 2)Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch bei Spediteuren

(23)

Fahrzeug-

schlüssel EUR

a 1) b 2) a 1) b 2)

B. Zugmaschinen (einschließlich Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden), die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 1 fallen

470

471 472 473

920

921 922 923

1. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von

a) nicht mehr als 25 km/h ...

b) mehr als 25 km/h

bis 23 kW (30 PS) ...

über 23 bis 37 kW (30 bis 50 PS) ...

über 37 kW (50 PS) ...

635,70

635,70 635,70 635,70

635,70

635,70 635,70 635,70 479 __ 2. Zugmaschinen, die ausschließlich zur Verwendung im

eigenen Betrieb von Schaustellern bestimmt sind ...

Einteilung nach Bauartgeschwindigkeit und Motorleistung wie Position 1

Prämien nach Z.1 __

590 __ C. Motorkarren, die nicht unter Hauptgruppe VI,

Position 3 fallen ... 506,60 __

D. Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen, die nicht unter Hauptgruppe VI,

Position 4 fallen

478 924 1. bei Fehlen der Voraussetzungen nach Position B. 2 ... 146,08 256,08 479 __ 2. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Position B. 2 ... 109,34 __

1) Nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern / Werkverkehr 2) Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch bei Spediteuren

(24)

Hauptgruppe VI (Landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge)

Fahrzeug-

schlüssel EUR

Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und ihren Nebenbetrieben und in Betrieben land- und forstwirtschaftlicher Genossen-schaften mit Ausnahme der der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe bestimmt sind.

494

494

592

494

1. Zugmaschinen ...

2. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

(einschließlich Mähdrescher) ...

3. Motorkarren ...

4. Sonderkraftfahrzeuge, die nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern laufen ...

106,50

106,50

106,50

106,50

Anmerkung:

Einschluss der nebenerwerblichen Kulturpflege, Verwertung von organischen Abfällen sowie Winterdienst, der sich hauptsächlich auf die Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen bezieht

(Bes. Bed. 0493) Prämienfrei

Einschluss der Kulturpflege und Winterdienst gegen Entgelt (Bes. Bed. 0494) Prämienzuschlag 50%

(25)

Hauptgruppe VII (Fahrzeuge mit besonderer Verwendungsbestimmung)

Fahrzeug-

schlüssel EUR

710 1. Abschleppwagen

einschließlich Lastkraftwagen, die mit einer Kranvorrichtung zum Abschleppen von Kraftfahrzeugen ausgestattet sind ...

gemäß Faktoren Abschnitt A

Pkt. 6, 7 498 2. Mähdrescher

die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 2 fallen ... 254,97

711 3. Sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen

die nicht unter Hauptgruppe VI, Position 2 fallen ... 1.327,35

712/719 4. Feuerwehrwagen und Kraftwagen für den

Bergrettungsdienst ... 122,54

714 5. Kraftwagen für den Rettungsdienst und Krankenwagen

(ausgenommen Kraftwagen für den Bergrettungsdienst) ... 1.710,12

715 6. Leichenwagen ... 484,18

716 7. Müll- und Fäkalienabfuhrwagen ... 3.163,72

717 8. Arbeits- und Zugmaschinen des Straßendienstes 1.203,57

718 9. Mannschaftstransportwagen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes bis 9 Plätze ...

gemäß Faktoren Abschnitt A

Pkt. 6, 7 Pkw Var. B

(26)

Hauptgruppe VIII (Schulfahrzeuge)

Fahrzeug-

schlüssel EUR

810 1. Kraftwagen ... 296,15

811 2. Krafträder ... 103,01

812 3. Anhänger ... 22,20

Hauptgruppe IX (Probefahrtkennzeichen)

Fahrzeug-

schlüssel EUR

Für Probefahrten

832 1. mit Kraftwagen ... 489,51

831 2. mit Krafträdern ... 111,56

830 3. nur mit Motorfahrrädern ... 48,06

917 4. mit Anhängern ... 22,20

832 5. mit allen Arten von Fahrzeugen ... 489,51

(27)

Hauptgruppe X (Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter)

Fahrzeug-

schlüssel EUR

*)

1. Kraftfahrzeuge

mit denen gefährliche Güter gem. § 2 Z 1 GGBG befördert werden und die gemäß dieser Vorschriften zu kennzeichnen sind

50% Zuschlag auf Prämien nach den HG I bis IX

852 2. Anhänger

mit denen gefährliche Güter gem. § 2 Z 1 GGBG befördert werden und die gemäß dieser Vorschriften zu kennzeichnen sind

62,38

*) Fahrzeugschlüssel entsprechend der jeweiligen Tarifposition

Hauptgruppe XI (Anhänger)

(soweit sie nicht in die Hauptgruppen IV, VII, VIII oder X fallen)

Fahrzeug-

schlüssel EUR

851 1. Anhänger für Krafträder ... 22,20

850 2. Sonstige Anhänger ... 22,20

(28)

Einzeltarifierungen zum Kfz-Haftpflichttarif

Fahrzeug-

schlüssel EUR

0201) 0211) 0221) 0231) 024 025 026 027-028

1. Krafträder für Feuerwehr

mit einem Hubraum

bis 125 cm³ ...

über 125 bis 175 cm³ ...

über 175 bis 200 cm³ ...

über 200 bis 250 cm³ ...

über 250 bis 350 cm³ ...

über 350 bis 500 cm³ ...

über 500 bis 750 cm³ ...

über 750 cm³ ...

45,84 45,84 45,84 45,84 45,84 45,84 45,84 45,84 a2)

449 450 451 452

b3) 989 990 991 992

2. Hub- und Gabelstapler

bis 500 kg ...

über 500 kg bis 1000 kg ...

über 1000 kg bis 3000 kg ...

über 3000 kg ...

a2) 227,22 227,22 227,22 227,22

b3) 227,22 227,22 227,22 227,22

494

3. Selbstfahrende Rasenmäher mit einem Lenkerplatz ...

im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der Hauptgruppe VI

106,50

409 410

4. Phon-, Röntgen- und Bibliothekwagen

Wie Kraftwagen zur Güterbeförderung / Werkverkehr

bis 500 kg ...

über 500 kg bis 1000 kg ...

gemäß Faktoren Abschnitt A

Punkt 6, 7

019

5. Schneegängige Gefährte ausgenommen Pistenpräpariergeräte (siehe Punkt 7)

z.B. Schneeroller, Schi-Doo u. dgl. mit einem Fassungsvermögen bis zu 2 Personen, mit oder ohne Kennzeichen unabhängig vom

Hubraum ... 171,61 098 6. Golfwagen ... 80,42 720 7. Pistenpräpariergeräte ... 1.210,40 994 8. Sondertarifierungen

1) 950-953 = Motorroller

2) Nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern / Werkverkehr 3) Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern auch bei Spediteuren

(29)

2. Kaskoversicherung

Pkw, Kombi, Wohnmobile bis 3,5 t Gesamtgewicht, Lkw bis 2 t Nutzlast, Taxi, Mietwagen, Krafträder, sowie Fzge L6e, L7e

Versicherungsprodukte

• Vollkasko (Paket MAX)

• Teilkasko (Paket EXTRA)

• Naturkasko (Paket PLUS) Selbstbehalte

Jede Variante ist mit optimiertem oder durchgehendem Selbstbehalt möglich. Wahlweise EUR 350 oder EUR 600.

Für Kräder (Hauptgruppe I) kann auch ein durchgehender oder optimierter Selbstbehalt von EUR 900 vereinbart werden.

Bruchschäden an Front-, Seiten- und Heckscheiben sowie Schäden an Panoramaglasdächern ohne Rücksicht auf die Schadenursache sind mit dem gewählten Selbstbehalt mitversichert.

Dieser Selbstbehalt entfällt, wenn die Reparatur ohne Austausch der Scheibe durchgeführt wird.

Windschilde gelten als „sonstige Gläser“ und sind bei Bruchschäden ohne Selbstbehalt mitversichert.

Leistungsumfang gemäß 16.1.

Tarifierung

Anwendung der Tarifparameter gemäß 6. (Bei der Tarifierung wird berücksichtigt) und 7. (Tarifierungsfaktoren)

Lkw über 2 t Nutzlast sowie alle nicht unter 16.1 genannten Fahrzeuge

ausgenommen Omnibus und Omnibusanhänger Versicherungsprodukte

• Vollkasko (Paket MAX)

• Teilkasko (Paket EXTRA)

• Naturkasko (Paket PLUS) Selbstbehalte

Jede Variante ist mit optimiertem oder durchgehendem Selbstbehalt möglich. Wahlweise EUR 350, EUR 600 oder EUR 900.

Bruchschäden an Front-, Seiten- und Heckscheiben sowie Schäden an Panoramaglasdächern ohne Rücksicht auf die Schadenursache sind mit einem fixen Selbstbehalt von EUR 900 mitversichert. Dieser Selbstbehalt entfällt, wenn die Reparatur ohne Austausch der Scheibe durchgeführt wird.

Leistungsumfang gemäß 16.2.

Tarifierung

Anwendung der Tarifparameter gemäß 6. (Bei der Tarifierung wird berücksichtigt) und 7. (Tarifierungsfaktoren)

(30)

Omnibus und Omnibusanhänger

Für Fahrzeuge der Hauptgruppe IV stehen die Produktpakete 1 bis 4 nicht zur Verfügung!

Diese Fahrzeuge werden weiterhin mit den AFIB, KKB bzw. EKB versichert.

Leistungsumfang Vollkasko Teilkasko

Versicherungsschutz für das versicherte Fahrzeug und die im versperrten Fahrzeug verwahrten oder an ihm befestigten Teile gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust durch:

optimierter Selbstbehalt

mit Selbstbehalt in jedem

Versicherungsfall ohne Selbstbehalt Naturgewalten: Hagel, Sturm, Blitzschlag,

Hochwasser, Überschwemmungen, Erdrutsch, Mure, Felssturz, Steinschlag, Lawinen, Schneedruck

versichert ohne Selbstbehalt

5 %, mind. 500 höchstens 1.500

versichert ohne Selbstbehalt Brand, Explosion, Schmorschäden versichert ohne

Selbstbehalt

5 %, mind. 500 höchstens 1.500

versichert ohne Selbstbehalt Diebstahl, unbefugter Gebrauch betriebsfremder

Personen, Raub

versichert ohne Selbstbehalt

5 %, mind. 500 höchstens 1.500

versichert ohne Selbstbehalt Berührung des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges

mit Haarwild auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

versichert ohne Selbstbehalt

5 %, mind. 500 höchstens 1.500

versichert ohne Selbstbehalt Parkschäden: Kollision mit einem unbekannten Kfz 5 %, mind. 500

höchstens 1.500

5 %, mind. 500

höchstens 1.500 nicht versichert Vandalismusschäden: mut- und böswillige Handlungen

betriebsfremder Personen

5 %, mind. 500 höchstens 1.500

5 %, mind. 500

höchstens 1.500 nicht versichert Unfallschäden: Kollision durch Fremd- und

Eigenverschulden

5 %, mind. 500 höchstens 1.500

5 %, mind. 500

höchstens 1.500 nicht versichert

Behördliche Meldepflicht

Tarifierung

Die Jahresprämie ergibt sich aus dem Listenpreis des Fahrzeuges zuzüglich dem Wert von Sonderausstattung, Zubehör und technischer Ausrüstung.

Berechnungsfaktoren:

Vollkasko ... 3,14 % inkl. Vers.Steuer Vollkasko optimierter Selbstbehalt ... 3,45 % inkl. Vers.Steuer Teilkasko ... 0,81 % inkl. Vers.Steuer

Sonderausstattung

Vom Listenpreis der gesamten Ausstattungsgegenstände ist mit dem Prämiensatz 3,14 % (3,45 %) inkl.

Vers.Steuer zur Vollkasko bzw. 0,81 % inkl. Vers.Steuer zur Teilkasko die zusätzliche Prämie zu ermitteln und der Jahrestarifprämie für das betreffende Fahrzeug hinzuzurechnen.

Selbstbehaltsvarianten

Im Bedarfsfall können erhöhte Selbstbehalte angeboten werden. Der tarifliche Selbstbehalt lautet: 5 %, mind. EUR 600..

Selbstbehalt 5 %, mind. Prämiennachlass

600 tariflich

900 - 7,5 %

1.500 - 10,0 %

3.000 - 20,0 %

5.000 - 35,0 %

7.500 - 50,0 %

(31)

Einzeltarifierungen

Probefahrtkennzeichen

Risikoübernahme, Deckungsumfang und Prämie Anfrage Geschäftsannahme

Schi-Doo

Es gelten die Bestimmungen für Krafträder.

3. Kfz-Assistance

Diese Deckung gilt nur fur PKW und Kombi bis 9 Sitzplatze, Kraftrader, Wohnmobile, LKW bis 3,5 t Nutzlast und von diesen Fahrzeugarten gezogene Anhanger

Paket Deckung Prämie

COMFORT Kfz-Assistance (Basis) inkl.telefonische Rechtsauskunft im Paket enthalten

PLUS zusätzlich Kfz-Assistance (erweitert) im Paket enthalten

EXTRA zusätzlich Kfz-Assistance (erweitert) im Paket enthalten

MAX zusätzlich Kfz-Assistance (erweitert) im Paket enthalten

Upgrade Gemäß Bes.Bed 9957 EUR 33,98 gesamt

(32)

4. Insassen-Unfallversicherung

4.1 Gilt für alle Fahrzeuge bis 9 Plätze inkl. Lenker

Paket Deckung für Todesfall Dauernde

Invalidität

Prämie

COMFORT Lenker 5.000 10.000 im Paket enthalten

PLUS alle Insassen 10.000 20.000 im Paket enthalten

EXTRA alle Insassen 10.000 20.000 im Paket enthalten

MAX alle Insassen 10.000 20.000 im Paket enthalten

Upgrade alle Insassen 10.000 60.000 EUR 20 gesamt

Besondere Bedingung 9956 – Upgrade Verkehrsunfallversicherung

Als Basis für die Deckung Upgrade Verkehrsunfallversicherung gilt Abschnitt 2

„Produktbeschreibung – Versicherungsbedingungen“ von „Mein Kfz – einfach erklärt“. Das Upgrade Verkehrsunfallversicherung bildet eine Deckungserweiterung der Unfallversicherung (Lenker) und Unfallversicherung (Insassen) aus den vier Kfz-Paketen. Es gelten somit folgende

Deckungserweiterungen bzw. maximierte Leistungen.

Ihr Upgrade Verkehrsunfallversicherung ist Bestandteil Ihres Basisvertrages, wie in Ihrer Versicherungs-Urkunde abgebildet.

In der Deckung Upgrade Verkehrsunfallversicherung versichern wir alle Insassen des Fahrzeugs, wenn sich diese mit Einverständnis des berechtigten Lenkers in oder auf dem Fahrzeug befinden (= versicherte Personen). Solche Personen sind auch dann versichert, wenn sie den berechtigten Lenker im Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Fahren einweisen und dazu das Fahrzeug verlassen.

Die vereinbarte Versicherungssumme im Upgrade Verkehrsunfallversicherung gilt für jede Person auf einem zugelassenen Sitzplatz. Sie steht also für den berechtigten Lenker und jeden weiteren zugelassenen Sitzplatz gesondert zur Verfügung, maximal jedoch für neun Sitzplätze. Insgesamt leisten wir für die Insassen höchstens die für die im Upgrade Verkehrsunfallversicherung vereinbarte Versicherungssumme. Diese entnehmen Sie bitte Ihrer Versicherungs-Urkunde. Sind bei einem Unfall mehr Personen versichert als Sitzplätze zugelassen, reduziert sich der Anspruch der einzelnen versicherten Person entsprechend; dies unabhängig davon, wie viele Personen verletzt oder getötet wurden.

Was ist nicht versichert?

In der Deckung Upgrade Verkehrsunfallversicherung besteht kein Versicherungsschutz

(1) bei Fahrten, die ohne den Willen des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden

(2) für körperliche Schädigungen bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen, die durch eine oder an einer versicherten Person am eigenen Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn derUnfall der Grund für die Heilmaßnahme oder den Eingriff war

(3) für Unfälle infolge eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls der versicherten Person. Ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt nie als Unfallfolge

(4) für Unfälle infolge einer Bewusstseinsstörung oder wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente

(5) für Anhänger oder Kraftfahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen

(6) bei Vorliegen eines generellen Ausschlussgrundes gemäß Abschnitt 2.2.2 „Generelle Ausschlüsse für alle sonstigen Deckungen“ von „Mein Kfz – einfach erklärt“.

Referenzen

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