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TRIXIE Floh- und Zeckenschutz Spot-On für kleine Hunde und Welpen

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Academic year: 2022

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Das Sicherheitsdatenblatt ist in Übereinstimmung mit Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens

1.1. Produktidentifikator

1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird

1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt SICHERHEITSDATENBLATT

TRIXIE Floh- und

Zeckenschutz Spot-On für kleine Hunde und Welpen

10.08.2018 04.08.2018

TRIXIE Floh- und Zeckenschutz Spot-On für kleine Hunde und Welpen P0877

Beschreibung: Ungezieferbekämpfung Heimtierbedarf

Ungezieferbekämpfungsmittel

Es werden keine spezifischen Verwendungen identifiziert, von denen abgeraten wird.

Bob Martin GmbH Wahlerstraße 22 40472

Düsseldorf Deutschland

+49 (0) 211 437120-0 +49 (0) 211 437120-29 SFromm@bobmartin.de http://www.bobmartin.de Datum ausgestellt

Änderungsdatum

Produktname Artikelnr.

Funktion Produktgruppe

Verwendung des Stoffes bzw. der Zubereitung Nicht empfohlene Anwen- dungen

Firmenname Postadresse Postleitzahl Ort Land Tel.

Fax E-Mail Website

(2)

1.4. Notrufnummer

ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

2.2. Kennzeichnungselemente

2.3. Sonstige Gefahren

Sebastian Fromm

Tel.: Hauptsitz: +44 (0) 1934 831 000

Beschreibung: Gesprochene Sprachen deutsch, englisch Montag – Freitag 9:00 – 17:00 (GMT)

Beschreibung: Kundenservice: +49 (0) 211 4371200 Notfallrufnummer Schweiz (CH):

Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum, Klosbachstrasse 107, CH-8030 Zürich, Internet: www.toxinfo.ch

24-h-Notrufnummer: 145 / aus dem Ausland: +41 44 251 51 51 Notfallrufnummer Österreich (AT):

Gesundheit Österreich GmbH

Geschäftsbereiche ÖBIG und BIQG, Stubenring 6 AT-1010 Wien, Internet: http://www.goeg.at Vergiftungsinformationszentrale

24-h-Notrufnummer: +43 1 406 43 43

Nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) nicht als gefährlich eingestuft.

EUH 210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.

P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen.

Weiter spülen.

P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P501 Inhalt / Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.

BAuA Registrierungs-Nummern nach ChemBiozidMeldeV: N-74081 Wirkstoffe:

Margosa-Extrakt: Margosa-Extrakt 3g/100g, Ethylbutylacetoaminopropionat 9,8g/100g

Rutschgefahr beim Verschütten des Produktes.

Kann bei Hautkontakt entfettend wirken.

Nicht bekannt.

Nicht bekannt.

Name der Kontaktperson

Notfall-Rufnummer

Kommentare Identifikation

Klassifizierung Noten CLP

Gefahrenhinweise Sicherheitshinweise

Weitere EU-Kennzeich- nungsvorschriften

Physikochemische Auswirkung

Auswirkung auf die Gesund- heit

Auswirkung auf die Umwelt Auswirkungen und Symp- tome einer möglichen miss- bräuchlichen Verwendung

(3)

ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.2. Gemische

Komponentenname Ermittlung Klassifizierung Inhalt

Diethylenglycolmonoethylether (DGME)

CAS-Nr.: 111-90-0 EG-Nr.: 203-919-7 REACH-Reg. Nr.:

01-2119475105-42

50 - 100 % Gew./Gew.

Margosa Extrakt (Neem CO2) CAS-Nr.: 84696-25-3 EG-Nr.: 283-644-7

Klassifizierung Noten CLP:

Nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/

2008 (CLP) nicht als gefährlich eingestuft.

1 - 5 % Gew./Gew.

Ethylbutylacetylaminopropionat (EBAAP)

CAS-Nr.: 52304-36-6 EG-Nr.: 257-835-0

Eye Irrit. 2; H319 5 < 10 % Gew./Gew.

Butylhydroxytoluol (BHT, E221)

CAS-Nr.: 128-37-0 EG-Nr.: 204-881-4 REACH-Reg. Nr.:

01-2119480433-40

Aquatic Acute 1; H400 Aquatic Chronic 1; H410

0,1 - 1 % Gew./Gew.

ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen

4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1. Löschmittel

Flüssiges Gemisch aus organischen Stoffen.

Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. Arzt befragen, falls Beschwerden anhalten.

Frische Luft und Ruhe. Keine besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Die Haut gründlich mit Seife und Wasser waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag:

Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Sofort mit viel Wasser bis zu 15 Minuten lang spülen. Kontaktlinsen entfernen und Augen weit öffnen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Den Mund mit Wasser ausspülen. Einige Gläser Wasser trinken lassen. Bei Beschwerden und Symptomen für ärztliche Behandlung sorgen.

Siehe Abschnitt 11.1 - Information über toxikologische Wirkungen.

Dekontaminierung, symptomatische Behandlung.

Kein spezifisches Antidot bekannt.

Wassernebel, Schaum, Pulver oder CO2.

Beschreibung der Mischung

Allgemeines

Einatmen Hautkontakt

Augenkontakt

Verschlucken

Akute Symptome und Auswirkungen

Medizinische Behandlung Spezielle Angaben zu Gegenmitteln

Geeignete Löschmittel

(4)

5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren

5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung

ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren

6.2. Umweltschutzmaßnahmen

6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung

6.4. Verweis auf andere Abschnitte

ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung 7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten

Wasservollstrahl.

Das Produkt ist nicht brennbar. Brandbekämpfung auf die Umgebung abstimmen.

Kohlendioxid (CO2). Kohlenmonoxid (CO). Organische Zersetzungsprodukte.

Bei unzureichender Belüfung Atemschutz tragen.

Falls ohne Risiko möglich, die Behälter von der Brandstelle entfernen.

Keine Empfehlung angegeben.

Eindringen in die öffentliche Kanalsiation oder offene Gewässer vermeiden.

Aerosolbildung vermeiden. Kontakt mit Augen und Haut vermeiden.

Alle Personen vor der möglichen Gefahr warnen und gegebenenfalls evakuieren.

Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden.

Ableitung in die Kanalisation, in den Boden oder in Gewässer vermeiden.

Verschüttetes Produkt nicht in die Kanalisation einleiten, sondern mit saugfähigem Material entsorgen.

siehe Abschnitt 8 zur persönlichen Schutzausrüstung und Abschnitt 13 zur Abfallentsorgung

Die Anleitungen des Herstellers lesen und befolgen. Bei Verwendung des Produktes essen, trinken und rauchen vermeiden.

Ungeeignete Löschmittel

Brand- und Explosionsge- fahr

Gefährliche Verbrennung- sprodukte

Persönliche Schutzausrüs- tung

Verhalten bei der Brand- bekämpfung

Besondere Schutzausrüs- tung für Feuerwehrleute Sonstige Angaben

Allgemeine Maßnahmen Personenbezogene Vor- sichtsmaßnahmen Einsatzkräfte

Umweltschutzmaßnahmen

Verfahren zur Reinigung

Sonstige Anweisungen

Handhabung

(5)

Bedingungen für die sichere Lagerung

7.3. Spezifische Endanwendungen

ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

8.1. Zu überwachende Parameter

Komponentenname Ermittlung Wert TWA-Jahr

Diethylenglycolmonoethylether (DGME)

CAS-Nr.: 111-90-0 Normativer Wert, 8 Stunden: 35 mg/m³ Exposure Limit Letter Buchstabencode: AGW - Langzeitwert (DE) Exposure Limit Letter Buchstabenbeschreibung:

Arbeitsplatzgrenzwert - 8-Stunden-Schichtmittelwert Quelle: Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 - Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) / Deutschland Normativer Wert, 8 Stunden: 50 mg/m³ Exposure Limit Letter Buchstabencode: MAK - Langzeitwert (CH) Exposure Limit Letter Buchstabenbeschreibung:

Maximale

Arbeitsplatzkonzentration - 8 h Schichtmittelwert für einatembares Aerosol Quelle: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) / Schweiz

Grenze des kurzfristigen Werts

Das Produkt trocken und kühl in geschlossenen Originalbehältern aufbewahren. Bei Temperaturen unter 25°C lagern. Berührung mit der Haut und den Augen vermeiden.

Originalbehälter verwenden, andere Behälter nur mit geprüft beständigem Material.

Lagerung in Durchgängen, Durchfahrten, Treppenräumen, allgemein zugängliche Fluren, Dächern, Dachräumen und Arbeitsräumen ist unzulässig.

Wert: < 25 °C

Bemerkungen: Nicht gefrieren lassen.

Mindesthaltbarkeit bei geschlossener Verpackung und optimaler Lagerung: 36 Monate

siehe Abschnitt 1.2 Lagerung

Geeigneten Verpackung Anforderungen an Lager- räume und Behälter Lagertemperatur

Lagerstabilität

Empfehlungen

(6)

Wert: 70 mg/m³ Exposure Limit Letter Buchstabencode: AGW - Kurzzeitwert (DE) Exposure Limit Letter Buchstabenbeschreibung:

Arbeitsplatzgrenzwert - 15-Minuten-Mittelungswert Quelle: Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 - Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) / Deutschland

Grenze des kurzfristigen Werts

Wert: 100 mg/m³ Exposure Limit Letter Buchstabencode: MAK - Kurzzeitwert (CH) Exposure Limit Letter Buchstabenbeschreibung:

Maximale

Arbeitsplatzkonzentration - 15 min Mittelwert für einatembares Aerosol Quelle: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) / Schweiz

Butylhydroxytoluol (BHT, E221)

CAS-Nr.: 128-37-0 Normativer Wert, 8 Stunden: 10 mg/m³ Exposure Limit Letter Buchstabencode: AGW/

MAK - Langzeitwert (DE+CH+AT

Exposure Limit Letter Buchstabenbeschreibung:

Arbeitsplatzgrenzwert/

Maximale

Arbeitsplatzkonzentration - 8-Stunden-Schichtmittelwert Quelle: Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 - Ausschuss für Gefahrstoff (AGS) / Deutschland / Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) / Schweiz / Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) / Österreich Grenze des kurzfristigen Werts

(7)

Wert: 40 mg/m³ Exposure Limit Letter Buchstabencode: AGW - Kurzzeitwert (DE) Exposure Limit Letter Buchstabenbeschreibung:

Arbeitsplatzgrenzwert - 15-Minuten-Mittelwert Quelle: Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 - Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) / Deutschland

8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition

Sicherheitszeichen

Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung der Exposition

Augen- / Gesichtsschutz

Handschutz

Hautschutz

Keine Daten vorhanden.

DFG Luftanalysen: Lösungsmittelgemische 3.

Technische Begrenzungsmaßnahmen einsetzen, um die Luftverunreinigung auf das zulässige Expositionsniveau zu reduzieren.

Anerkannte, dichtschließende Schutzbrille tragen, wo voraussichtlich Spritzer zu erwarten sind.

EN 166

Bei länger dauernder Gebrauch sind Handschuhe empfohlen.

Neopren, Nitril, Polyethylen oder PVC.

Leder oder Textil Wert: >240 min Wert: 0,4 mm EN 374

Normale Arbeitskleidung im Allgemeinen ausreichend.

Biologischer Grenzwert

Empfohlene Überwachungs- maßnahmen

Technische Maßnahmen zur Expositionsvermeidung

Augenschutz

Bezug auf einschlägige Norm

Handschutz Geeignetes Material Ungeeignetes Material Durchbruchzeit

Dicke des Handschuhmate- rials

Bezug auf einschlägige Norm

Körperschutz (neben Hand- schutz)

(8)

Atemschutz

Hygiene / Umwelt

Angemessene Kontrolle der Umweltexposition

Expositionskontrollen

ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

Atemschutz ist unter normalen Verhältnissen nicht vorgeschrieben.

Am Ende jeder Schicht, vor dem Essen, Rauchen und Toilettenbesuch Hände waschen. Geeignete Handcreme verwenden, um Entfettung und Hautrisse zu vermeiden.

Nicht relevant.

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Nicht relevant.

Flüssigkeit.

Bernsteingelb.

Charakteristisch. Margosa (Knoblauch).

Bemerkungen: Keine Daten vorhanden.

Status: Im Lieferzustand Wert: 4,0 - 8,0

Bemerkungen: Keine Daten vorhanden.

Wert: -54 °C

Bemerkungen: 2-(2-Ethoxyethoxy)ethanol (Carbitol) Wert: 196 °C

Bemerkungen: 2-(2-Ethoxyethoxy)ethanol (Carbitol) Wert: 94 °C

Bemerkungen: 2-(2-Ethoxyethoxy)ethanol (Carbitol) Bemerkungen: Keine Daten vorhanden.

Keine Daten vorhanden.

Bemerkungen: Keine Daten vorhanden.

Bemerkungen: Keine Daten vorhanden.

Bemerkungen: Keine Daten vorhanden.

Bemerkungen: Keine Daten vorhanden.

Atemschutz

Spezielle Hygienemaßnah- men

Begrenzung und

Überwachung der Umwelt- exposition

Hinweise zur Kontrolle der Umweltexposition

Maßnahmen zur Verwen- dung der Chemikalie durch den Konsumenten

Physikalischer Zustand Farbe

Geruch Geruchsgrenze pH

Schmelzpunkt / Schmelzbereich Siedepunkt

Flammpunkt

Verdunstungsrate

Entzündbarkeit (fest, gasför- mig)

Explosionsgrenze Dampfdruck Dampfdichte Rel. Dichte

(9)

9.2. Sonstige Angaben

Sonstige physikalischen und chemischen Eigenschaften

ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität 10.1. Reaktivität

10.2. Chemische Stabilität

10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

10.4. Zu vermeidende Bedingungen

10.5. Unverträgliche Materialien

10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte

ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben

Bemerkungen: Nicht relevant.

unbegrenzt mischbar

Bemerkungen: Keine Daten vorhanden.

Bemerkungen: Keine Daten vorhanden.

Bemerkungen: Keine Daten vorhanden.

Bemerkungen: Keine Daten vorhanden.

Wert: 3,85 mPa*s

Bemerkungen: 2-(2-Ethoxyethoxy)ethanol (Carbitol); dynamische Viskosität Temperatur: 25 °C

Keine Daten vorhanden.

Keine Daten vorhanden.

Es werden keine bestimmten Reaktivitätsgefahren mit diesem Produkt in Verbindung gebracht.

Keine besonderen Stabilitätsbedenken.

Keine gefährlichen Reaktionen unter normalen Lager- und Verwendungsbedingungen bekannt.

Nicht hohen Temperaturen oder direktem Sonnenlicht aussetzen. Nicht gefrieren lassen.

Stark oxidierende Stoffe. Starke Alkalien. Starke Säuren.

Kohlendioxid (CO2). Kohlenmonoxid (CO). Organische Zersetzungsprodukte.

Schüttdichte

Löslichkeit in Wasser Löslichkeit

Verteilungskoeffizient: n-Oc- tanol/Wasser

Selbstentzündbarkeit Zersetzungstemperatur Viskosität

Entzündende (oxidierende) Eigenschaften

Bemerkungen

Reaktivität

Stabilität

Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

Zu vermeidende Bedingun- gen

Zu vermeidende Stoffe

Gefährliche Zersetzungspro- dukte

(10)

11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen Sonstige Information zur Gesundheitsgefährdung

ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben 12.1. Toxizität

12.2. Persistenz und Abbaubarkeit

12.3. Bioakkumulationspotenzial

12.4. Mobilität im Boden

Keine Daten vorhanden.

Keine Daten vorhanden.

Keine Daten vorhanden.

Keine Daten vorhanden.

Nicht als hautreizend eingestuft.

Als augenreizend eingestuft.

Auf der Grundlage der verfügbaren Daten werden die Einstufungskriterien nicht erfüllt.

Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.

Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.

Auf der Grundlage der verfügbaren Daten werden die Einstufungskriterien nicht erfüllt.

Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.

Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.

Auf der Grundlage der verfügbaren Daten werden die Einstufungskriterien nicht erfüllt.

Auf der Grundlage der verfügbaren Daten werden die Einstufungskriterien nicht erfüllt.

Keine Daten vorhanden.

Das Produkt enthält keine Stoffe, die erwartungsgemäß bioakkumulierbar sind.

Das Produkt enthält Stoffe, die wasserlöslich sind und sich im Wasser verbreiten können.

Oral dermal

Einatmen von Dämpfen Toxikokinetik

Beurteilung der Hautschädi- gung oder -reizung, Klassi- fizierung

Augenschädigung oder Au- genreizung, weitere Informa- tionen

Allgemeine Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

Mutagenität

Karzinogenität, weitere In- formationen

Beurteilung der Reproduk- tionstoxizität, Klassifizierung Spezifische Zielorgan-Toxiz- ität bei einmaliger Exposition Spezifische Zielorgan-Toxiz- ität bei wiederholter Exposi- tion

Beurteilung der Einatmungs- gefahr, Klassifizierung

Aquatisch, Anmerkungen

Persistenz und Ab- baubarkeit Beschreibung

Bioakkumulationspotential

Fließvermögen

(11)

12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung

12.6. Andere schädliche Wirkungen

ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung 13.1. Verfahren der Abfallbehandlung

ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport 14.1. UN-Nummer

14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

14.3. Transportgefahrenklassen

14.4. Verpackungsgruppe

14.5. Umweltgefahren

14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

Sonstige zutreffende Hinweise.

Dieses Produkt enthält keine PBT- oder vPvB-Stoffe.

Ozonabbaupotential (ODP) und Treibhauseffekt (GWP) sind nicht bekannt.

Abfall und Reste entsprechend der örtlichen behördlichen Vorschriften entsorgen.

Produkt und seinen Behälter als gefährlichen Abfall entsorgen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

Europäisches Abfallverzeichnis entsprechend der Entscheidung 2014/955/EU.

EWC: 180206 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

Nicht relevant.

Nicht relevant.

Nicht relevant.

Nicht relevant.

Nicht relevant.

Nicht relevant.

Nicht relevant.

PBT-Bewertungsergebnisse

Andere nachteilige Auswirkungen, Anmerkun- gen

Geeignete

Entsorgungsmethoden angeben

Relevante Abfallverordnung EWC-Abfallcode/EAK-Num- mer

Bemerkungen

Bemerkungen

Bemerkungen

Bemerkungen

Bemerkungen

Besondere Vorsichtsmaß- nahmen für den Verwender

Verschmutzungskategorie

(12)

ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften

15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch

Unterliegt nicht den internationalen Regeln bzgl. Transport von Gefahrgut (IMDG, ICAO/IATA, ADR/RID).

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Verordnung (EU) 2015/830

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.

Verordnung (EG) Nr. 528/2012 (BPR) über Biozid-Produkte

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 12.

BImSchV - Störfall-Verordnung: nicht anwendbar

Wassergefährdungsklasse: WGK 1, schwach wassergefährdend.

Nationale Vorschriften (Deutschland / DE):

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung-GefStoffV) vom 23.December 2004 (mit Änderungen).

TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte, Ausgabe: Januar 2006, mit Änderungen.

Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG.) vom 12 April 1976 (mit Änderungen).

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis AVV -

Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 mit Änderungen.

ChemVerbotsV - Chemikalien-Verbotsverordnung

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz vom 13. Juni 2003.

ChemBiozidMeldeV - Biozid-Meldeverordnung - Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz vom 14. Juni 2011

Bekanntmachung 220 zu Gefahrstoffen. Sicherheitsdatenblatt. September 2007.

12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BImSchV - StörfallV).

Nationale Vorschriften (Österreich / AT):

Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996).

Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig und gesundheitsschädlich handelt - der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt

(Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999).

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft über weitere Verbote und Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 - Chem-VerbotsV 2003).

Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetzt - BiozidprodukteG)

Nationale Vorschriften (Schweiz / CH):

Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) vom 15. Dezember 2000.

Zusatzinformationen

EWG-Verordnung

Referenzen (Gesetze/

Vorschriften)

Gesetze und Verordnungen

(13)

15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung

ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben

Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015.

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV).

Verordnung über das Inverkehrbringen von und der Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung - VBP)

Nein

Keine Daten vorhanden.

Nein

H319 Verursacht schwere Augenreizung.

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

European Chemical Agency (ECHA), Information on registered substances, Internet:

http://echa.europa.eu/de

Gefahrstoffinformationssystem (GESTIS) der Deutschen Gesetzlichen

Unfallversicherung (DGUV). Internet: http://www.dguv.de/ifa/de/gestis/stoffdb/index.jsp.

Stoffdaten, Sicherheitsdatenblatt und weitere Sicherheitsinformationen der Bestandteile.

Vorherige Version: ----

Aktuelle Version: 1.0 vom 04.08.2018 Art der Änderung: Neuerstellung.

Grund der Änderung: Anpassung an Anhang II der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in der Version der Verordnung (EU) 2015/830 und Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

1

Fit4REACH - Likedeelers GmbH Dr. Wolfgang Pahlmann Hallbergstrasse 10 40239 Düsseldorf Germany

E-Mail: sds@fit4reach.eu Stoffsicherheitsbeurteilung

ist durchgeführt

Stoffsicherheitsbeurteilung CSR erforderlich

Liste der relevanten H- Phrasen (Abschnitt 2 und 3).

Quellen der Kenndaten bei der Zusammenstellung des Sicherheitsdatenblatts

Hinzugefügte, gelöschte oder überarbeitete Angaben

Version Erstellt von

Referenzen

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