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Handlungsanleitung für Tätigkeiten mit Aluminiumsilikatfasern in der Branche Glas und Keramik

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mit Aluminiumsilikatfasern

in der Branche Glas und Keramik

Stand: September 2015

Inhalt

1. Vorbemerkungen 2. Anwendungsbereich 3. Pflichten des Arbeitgebers 4. Gefährliche Eigenschaften von

Aluminiumsilikatfasern 5. Gefährdungsbeurteilung 6. Schutzmaßnahmen

1 Vorbemerkungen

Diese Handlungsanleitung beschreibt Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Aluminiumsilikatfasern (frühere Bezeichnung: „Keramikfasern“) in der keramischen und Glas-Industrie. Alumini- umsilikatfasern werden in einem Tempe- raturbereich von 1.000 °C–1.400 °C ein- gesetzt. Zur Anwendung kommen dabei zum einen lose Fasern bzw. Wolle, zum anderen aber auch vorkonfektionierte Pro- dukte, wie zum Beispiel Module, Matten oder Schnüre.

2 Anwendungsbereich

Aluminiumsilikatfasern werden als Hochtemperaturisolierung bei thermi- schen Prozessen in der keramischen und Glas-Industrie verwendet.

Sie dienen als

• Auskleidung von Brenn-, Schmelz- und Kühlöfen,

• Aufbaumaterial des Plateaus von Ofenwagen (siehe Abbildung 1),

• Abdichtung von Transportrollen bei Rollenöfen (siehe Abbildung 2),

• Abdichtung von Armaturen und Messelementen.

Dabei lassen sich grob zwei Anwendungs- bereiche unterscheiden:

• Im eingebauten Zustand ohne zusätz- liche mechanische Bearbeitungsvor- gänge sind die Aluminiumsilikatfasern nur sehr geringen mechanischen Belas- tungen ausgesetzt. Dabei werden in der Regel nur relativ wenige Fasern freige- setzt.

• Bei der Bearbeitung von Faserproduk- ten vor Ort, zum Beispiel bei Instand- haltungs- und Reparaturarbeiten (Schneiden, Stopfen, Demontage), ist dagegen mit hohen Faserkonzen- trationen zu rechnen.

INFORMATIONEN

Diese und andere Fachinformationen stehen Ihnen auf der Branchenseite Glas und Keramik (www.vbg.de/

glaskeramik) im Bereich Praxishilfen

& Material als Datei im PDF-Format kostenlos zur Verfügung. Dort finden Sie zum Beispiel auch Handlungshil- fen für die Gefährdungsbeurteilung und Muster-Betriebsanweisungen.

Präventionsfeld Glas/Keramik, Herr Dr. Karlheinz Guldner, Tel.: 0931 7943-318, karlheinz.guldner@vbg.de

© Rath AG

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3 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen bzw. durch fachkundige Personen durch- führen zu lassen. Informationen über die Gesundheitsgefahren durch Faser- produkte sind insbesondere den Sicher- heitsdatenblättern zu entnehmen, die vom Hersteller mitgeliefert werden müssen. Fehlen diese Angaben oder sind sie unvollständig, hat der Arbeit- geber sich diese Informationen beim Hersteller zu beschaffen.

Bei der Bewertung der Arbeitssituation ist grundsätzlich die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Aluminium- silikatwolle nicht durch ungefährlichere Materialien ersetzt werden kann. Durch technische Maßnahmen ist die Gefähr- dung soweit wie möglich zu minimieren.

Ergänzend dazu sind organisatorische Maßnahmen durchzuführen. Dazu ge- hören Betriebsanweisungen, Unterwei- sungen und arbeitsmedizinische Vor- sorge. Kann eine Restgefährdung nicht ausgeschlossen werden, ist persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen.

4 Gefährliche

Eigenschaften von Aluminiumsilikatfasern

Bei Verwendung bzw. Be- und Verarbei- tung von Produkten aus Aluminiumsili- katfasern können Faserstäube mit einem krebserzeugenden Potenzial freigesetzt werden. Faserstaubpartikel mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durch- messer-Verhältnis, das größer als 3 zu 1 ist (WHO-Fasern), können bis in die Lun- genbläschen (Alveolen) vordringen und dort abgelagert werden.

Aluminiumsilikatfasern mit diesen Ab- messungen sind als krebserzeugend der Kategorie 2 (krebserzeugend im Tier- versuch; entspricht Kategorie 1B nach CLP-Verordnung) eingestuft. Faserstäube aus polykristallinen Wollen (PCW-Wollen) sind als krebserzeugend der Kategorie 3 (krebsverdächtig; entspricht Kategorie 2 nach CLP-Verordnung) zu bewerten. Faser- stäube aus AES-Wollen (Erdalkali-Silikat- Wollen) sind nicht als krebserzeugend eingestuft. Eine Übersicht der verschie- denen Fasertypen ist in Abbildung 3 dar- gestellt. Wollen sind synthetisch herge- stellte Anhäufungen von Fasern mit unter- schiedlichen Längen und Durchmessern.

5 Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdung durch Aluminiumsilikat- fasern besteht hauptsächlich durch Ein- atmen (Inhalation). Die Höhe der Exposi- tion ist grundsätzlich zu ermitteln. Falls Unsicherheiten bezüglich der Exposi- tionsabschätzung bestehen, sind Arbeits- platzmessungen durchzuführen. Für typi- sche Tätigkeiten, die im Bereich der kera- mischen und Glas-Industrie durchgeführt werden, sind aufgrund routinemäßig durchgeführter Arbeitsplatzmessungen Expositionsdaten bekannt. Das gesamte Messwertkollektiv der VBG ist in Tabelle 1 in Perzentilwerten dargestellt.

Abbildung 1: Aufbaumaterial des Plateaus von Ofenwagen

Abbildung 2: Abdichtung von Transportrollen bei Rollenöfen

Abbildung 3: Systematik der künstlich hergestellten Mineralfasern (KMF) Künstlich hergestellte

Mineralfasern (KMF)

Endlosfasern

Textilglasfasern Mineralwolle

Glaswolle Steinwolle Schlackenwolle

Aluminiumsilikat-Wolle („Keramikfasern“) Polykristalline Wolle AES-Wolle

(Erdalkalisilikat-Wolle) Hochtempera-

turwolle

Superfein- fasern

ø 5–24 µm ø 2–9 µm ø 1–3 µm ø 0,1–1 µm

(3)

Anzahl Messungen 114 Anzahl Betriebe 29 95 %-Wert 1.041.520 F/m3 90 %-Wert 409.100 F/m3 50 %-Wert 31.000 F/m3 Mittelwert 197.610 F/m3 Tabelle 1: Messwertkollektiv der VBG für die Branche Glas/Keramik im Zeitraum 1998 bis 2011

5.1 Bewertung der Exposition

Gemäß TRGS 910 „Risikobezogenes Maß- nahmenkonzept für Tätigkeiten mit kreb- serzeugenden Gefahrstoffen“ wird den verschiedenen Tätigkeiten in Abhängig- keit von der Höhe der Faserkonzentration ein niedriges, mittleres oder hohes Risiko zugeordnet.

• Bei einer Unterschreitung der Akzeptanz- konzentration von 10.000 Fasern/m3 liegt ein niedriges Risiko vor (Expositi- onskategorie 1).

• Ein hohes Risiko ist gegeben, wenn die Toleranzkonzentration von 100.000 Fasern/m3 überschritten wird (Expositi- onskategorie 3).

• Faserkonzentrationen im Bereich zwi- schen Akzeptanz- und Toleranzkonzen- tration beschreiben den Bereich des mittleren Risikos (Expositionskate- gorie 2).

Außerdem kann bei Tätigkeiten von weni- ger als 40 Stunden pro Jahr – unabhängig von der Faserkonzentration – ebenfalls von einem geringen Risiko (Expositions- kategorie 1) ausgegangen werden.

Liegen bei Tätigkeiten von mehr als 40 Tagen pro Jahr keine Messungen vor,

ist eine Überschreitung der Toleranzkon- zentration zu unterstellen (Expositionska- tegorie 3).

Bei Festlegung der Schutzmaßnahmen können gemäß TRGS 558 „Tätigkeiten mit Hochtemperaturwolle“ die genannten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen um den Faktor 2 sowohl unter- (schraffier- ter Bereich) als auch überschritten werden (siehe Abbildung 4). Dies ist bei der Ge- fährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Insbesondere im roten Bereich (Expo- sitionskategorie 3) sind verpflichtend technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen. Kosten- gründe allein dürfen nicht dazu führen, dass auf diese Maßnahmen verzichtet wird. Andernfalls würden die Beschäftig- ten unvertretbar hohen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt.

200.000 F/m3

100.000

50.000

20.000 10.000 5.000 0

Risiko hoch mittel niedrig

Toleranz- konzentration 100.000 F/m3

Akzeptanz- konzentration 10.000 F/m3

Abbildung 4: Expositionskategorien für Aluminiumsilikatfasern nach TRGS 558 und TRGS 910

HINWEIS:

Bei thermisch belasteten Aluminiumsi- likatfasern und AES-Wollen in Ausklei- dungen von Thermoprozessanlagen ist oberhalb von 900 °C aufgrund von Rekristallisierungsprozessen zusätzlich mit dem Auftreten von silikogenem Staub, in der Modifikation Cristobalit, zu rechnen.

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Abbildung 5: Auskleidungen von Brenn-, Schmelz- und Kühlöfen

5.2 Aluminiumsilikatfasern in eingebautem Zustand mit geringer mechanischer Belastung

Aluminumsilikatfasern in eingebautem Zustand mit geringer mechanischer Belas- tung finden sich in Betrieben der kerami- schen und Glas-Industrie vor allem

• in Auskleidungen von Brenn-, Schmelz- und Kühlöfen (siehe Abbildung 5),

• als Abdichtung von Transportrollen bei Rollenöfen,

• als Abdichtung von Armaturen und Messelementen im Heißbereich.

Die Be- und Verarbeitung dieser Fasern, zum Beispiel bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, ist in Kapitel 5.3 beschrieben.

Insgesamt liegen 42 Messergebnisse aus 20 Betrieben vor. Die Ergebnisse sind repräsentativ für die Schicht (siehe Tabelle 2).

Das 95 %-Perzentil liegt bei 13.995 Fasern/m3 und damit unterhalb der doppelten Akzeptanzkonzentration von 20.000 Fasern/m3. In diesen Bereichen

kann daher von einem niedrigen Risiko (Expositionskategorie 1) ausgegangen werden.

5.3 Bearbeitung von Produkten aus Aluminiumsilikatfasern mit hoher mechanischer Belastung

Zu den Bearbeitungsvorgängen mit hoher mechanischer Belastung zählen Mon- tage-, Instandhaltungs- und Reparaturar- beiten, bei denen das Material geschnit- ten, gestopft und demontiert wird, wie zum Beispiel

• Reparatur von Ofenwagen,

• Montage, Reparatur und Demontage von Ofenauskleidungen,

• Stopfen zur Abdichtung von Deh- nungsfugen und bewegten Teilen (zum Beispiel Transportrollen an Rollenöfen),

• Abdichten von Armaturen und Mess- elementen.

Insgesamt liegen 72 Messergebnisse aus 24 Betrieben vor. Die Ergebnisse sind repräsentativ für die Schicht (siehe Tabelle 3).

Über das gesamte Tätigkeitsspektrum liegt das 95 %-Perzentil bei 1.191.650 Fasern/m3 und damit oberhalb der Tole- ranzkonzentration von 100.000 Fasern/

m3. Dabei wird sogar der doppelte Tole- ranzwert von 200.000 Fasern/m3 um mehr als das 5-fache überschritten. In diesen Bereichen ist daher von einem hohen Risiko (Expositionskategorie 3) auszugehen.

Das Messwertkollektiv der Tabelle 3 lässt sich noch weiter in die folgenden drei speziellen Tätigkeitsgruppen unterteilen (siehe Tabelle 4):

• Bearbeitung von Fasermaterialien 95 %-Perzentil 1.019.120 Fasern/m3

• Reparatur von Ofenwagen 95 %-Perzentil 1.918.140 Fasern/m3

• Rollenstopfen

95 %-Perzentil 378.000 Fasern/m3 Diese speziellen Tätigkeitsgruppen gehö- ren damit alle zur Expositionskategorie 3.

Anzahl Messungen 42 Anzahl Betriebe 20 95 %-Wert 13.995 F/m3 90 %-Wert 11.790 F/m3 50 %-Wert 5.900 F/m3 Mittelwert 6.713 F/m3 Tabelle 2: Messwertkollektiv für Fasern im einge- bauten Zustand mit geringer mechanischer Belastung

Anzahl Messungen 72 Anzahl Betriebe 24 95 %-Wert 1.191.650 F/m3 90 %-Wert 914.540 F/m3 50 %-Wert 90.000 F/m3 Mittelwert 330.619 F/m3 Tabelle 3: Messwertkollektiv für die Bear- beitung von Fasern mit hoher mechanischer Belastung

Tätigkeiten Anzahl

Messungen* Anzahl

Betriebe 95%-Wert 90%-Wert 50%-Wert Mittelwert

Bearbeitung von Fasermaterialien

13 5 1.019.120 F/m3 908.480 F/m3 49.000 F/m3 256.192 F/m3

Reperatur von Ofenwagen

45 16 1.918.140 F/m3 1.067.480 F/m3 134.000 F/m3 407.856 F/m3

Rollenstopfen 8 3 378.000 F/m3 364.000 F/m3 82.000 F/m3 142.600 F/m3

Tabelle 4: Messwertkollektive für spezielle Tätigkeiten (Bearbeitung von Produkten aus Aluminiumsilikatfasern mit hoher mechanischer Belastung)

* 6 Messungen konnten den drei genannten Tätigkeiten nicht eindeutig zugeordnet werden.

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6 Schutzmaßnahmen

6.1 Schutzmaßnahmen bei Alumini- umsilikatfasern in eingebautem Zustand mit geringer mechani- scher Belastung und Grundmaß- nahmen

Die folgenden Maßnahmen sind ausrei- chend für Fasern im eingebauten Zustand mit geringer mechanischer Belastung.

6.1.1 Substitution

Bei Verwendung von Produkten aus Alu- miniumsilikatfasern oder polykristalli- nen Wollen ist eine Substitutionsprüfung durchzuführen und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentie- ren. Die TRGS 619 „Substitution für Pro- dukte aus Aluminiumsilikatwolle“ ent- hält Kriterien und Hinweise, wie diese Anforderungen erfüllt werden können.

6.1.2 Technische Maßnahmen

Das Arbeitsverfahren ist nach dem Stand der Technik so auszuwählen, dass mög- lichst wenig Faserstaub freigesetzt wird.

Dazu gehört auch, dass Anlagen, in denen Aluminiumsilikatfasern eingebaut sind, bestimmungsgemäß betrieben und in einem ordnungsgemäßen und ein- wandfreien Zustand gehalten werden.

6.1.3 Organisatorische Maßnahmen Tätigkeiten und Verfahren, bei denen Aluminiumsilikatfasern zum Einsatz kommen, sind in das Gefahrstoffver- zeichnis aufzunehmen.

Es ist eine Betriebsanweisung gemäß TRGS 555 „Betriebsanweisung und Infor- mation der Beschäftigten“ zu erstellen, in der die Gefahren, Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifisch beschrieben sind.

Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeiträumen, jedoch mindestens einmal jährlich, mündlich zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Die Zahl der Beschäftigten in den betrof- fenen Arbeitsbereichen ist auf das Mini- mum zu beschränken, das notwendig ist,

um die vorgesehenen Arbeiten durchzu- führen. Das Arbeitsverfahren und die Stoffmenge sind vom Arbeitgeber hin- sichtlich minimaler Expositionsdauer zu optimieren. Durch organisatorische oder hygienische Maßnahmen ist ein Ver- schleppen von Fasern in unbelastete Bereiche zu vermeiden.

Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Alumi- niumsilikatfasern ausführen, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeits- plätzen im Freien keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Für diese Beschäftigten sind Bereiche (Pausenbe- reiche) einzurichten, in denen dies ohne Gesundheitsgefährdung möglich ist.

Eine regelmäßige Reinigung aller Räume, Anlagen und Geräte ist zu ver- anlassen. Die betroffenen Arbeitsbe- reiche sind – soweit möglich – so zu gestalten, dass ihre Reinigung jeder- zeit möglich ist.

Anfallende Verunreinigungen und Ver- schmutzungen durch Faserstäube dürfen nicht mit Druckluft abgeblasen oder trocken gekehrt werden. Sie sind mit Industriestaubsaugern, Mobilentstaubern (beides Kategorie M), zentralen Absaugein- richtungen oder mittels Feuchtreinigung sofort zu beseitigen (siehe Abbildung 6).

6.1.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge Bei Tätigkeiten mit Aluminiumsilikat- fasern ist eine Pflichtvorsorge gemäß Anhang, Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

(ArbMedVV) durchzuführen, soweit dabei Faserstäube freigesetzt werden können.

Dazu kann DGUV Grundsatz für arbeits- medizinische Untersuchungen G 1.3

„Mineralischer Staub, Teil 3: Künstlicher mineralischer Faserstaub“ herangezogen werden.

6.2 Schutzmaßnahmen bei Bearbei- tungsvorgängen von Produkten aus Aluminiumsilikatfasern mit hoher mechanischer Belastung

6.2.1 Bearbeitung von Fasermaterialien Es sind alle Maßnahmen nach Nummer 6.1 durchzuführen. Es ist ein Maßnahmen- plan zu erstellen, der beschreibt, in wel-

chen Zeiträumen, in welchem Ausmaß und aufgrund welcher Maßnahmen eine weitere Expositionsminderung erreicht werden soll. Darüber hinaus sind die nachfolgenden Maßnahmen nach Nr.

6.2.1.1 bis 6.2.1.4 erforderlich.

6.2.1.1 Technische Maßnahmen Zuschnitte sind möglichst von Hand mit Messer oder Schere durchzuführen. Ist dies nicht möglich (zum Beispiel große Formteile, hohe Dichte der Produkte etc.), sollten Bandsägen mit Absaugung und langsam laufendem, nicht

geschränktem Sägeblatt (mit Wellen- schliff) verwendet werden.

Kann das Freiwerden von Faserstäuben nicht verhindert werden, müssen sie an der Austritts- oder Entstehungsstelle, soweit dies möglich ist, lüftungstech- nisch vollständig erfasst und gefahrlos abgeführt werden. Bei allen Arbeitsvor- gängen (Demontage, Zuschnitt/Mechani- sche Bearbeitung, Einbau des neuen Materials) ist eine lokale Absaugung (Punktabsaugung) vorzusehen und an den jeweiligen Bearbeitungsvorgang anzupassen.

Abgesaugte Luft darf nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden (Ausnahme: die abgesaugte Luft ist

Foto: Katrin Heyer

Abbildung 6: Mobilstaubsauger

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Abbildung 7: Absaugung und räumliche Abtrennung oder Einhausung

Abbildung 8: Verschließbares Behältnis zur Entsorgung

unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt). Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass die Faserstäube nicht in die Atem- luft anderer Beschäftigter gelangen. Bei der Luftrückführung ist die TRGS 560

„Luftrückführung bei Tätigkeiten mit kreb- serzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben“ zu beachten.

Die Arbeitsbereiche, in denen Fasermate- rialien bearbeitet werden, sind räumlich abzutrennen, damit eine Belastung von Beschäftigten in angrenzenden Arbeits- bereichen durch freigesetzte Fasern ver- hindert wird (siehe Abbildung 7).

6.2.1.2 Organisatorische Maßnahmen Zu den Arbeitsbereichen dürfen nur befugte Personen Zugang haben. Dies ist in der Betriebsanweisung festzulegen. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind mit dem Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte ver- boten“ (Nr. D-P006, gemäß ASR A1.3) zu kennzeichnen.

Waschgelegenheiten bzw. Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewah- rungsmöglichkeiten (Spinde) für Straßen- und Arbeitskleidung sind zur Verfügung zu stellen.

Produkte, Reste, Abfälle und Materialver- schnitt dürfen nicht geworfen werden.

Größere Abfallteile und stückige Reste sind händisch aufzunehmen und stau-

barm zu beseitigen. Das offene Lagern von Abschnitten, Resten und Verpackun- gen von Aluminiumsilikatfasern in Arbeitsbereichen ist verboten. Für diese Zwecke sind staubdichte gekennzeich- nete Behälter in ausreichender Menge bereitzustellen und es ist sicher zu stel- len, dass diese sicher und ordnungsge- mäß entsorgt werden. Abfälle sind am Entstehungsort staubdicht zu verpacken, gegebenenfalls zu befeuchten und zu kennzeichnen. Für den Transport sind geschlossene Behältnisse (zum Beispiel Tonnen, reißfeste PE-Säcke, Big-Bags) zu verwenden (siehe Abbildung 8).

6.2.1.3 Persönliche Maßnahmen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen. Bei besonders staub- intensiver Tätigkeiten (zum Beispiel bei Demontagevorgängen oder bei Zuschnitt beziehungsweise mechanischer Bearbei- tung mit schnell laufenden Werkzeugen) besteht für die Beschäftigten eine Trage- pflicht von Atemschutz. Als Atemschutz sind Halbmasken mit P3-Filter oder parti- kel-filtrierende Halbmasken FFP3 geeignet.

Empfehlenswert ist Atemschutz mit Geblä- seunterstützung (Typ TM 3P, fallweise auch gebläseunterstützte Helme Typ TH 3P). Bei Systemen mit Gebläseunterstützung ent- fallen die Tragezeitbegrenzungen nach DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atem- schutzgeräten“. Diese Systeme haben überdies einen höheren Tragekomfort.

Bei allen Arbeiten sind atmungsaktive Schutzanzüge (vorzugsweise Einweg- schutzanzüge Typ 5 nach DIN EN ISO

13982) sowie Schutzhandschuhe aus Leder oder nitril-beschichtete Baumwoll- handschuhe zu tragen. Nach der Benut- zung sind die Schutzanzüge in dicht ver- schließbaren Behältern zu sammeln und zu entsorgen. Bei empfindlicher Haut soll- ten nach der Arbeit Hautpflegemittel benutzt werden.

6.2.2 Reparatur von Ofenwagen Es sind alle Maßnahmen nach Nummer 6.1 und 6.2.1 durchzuführen. Darüber hin- aus sind die nachfolgenden Maßnahmen nach Nr. 6.2.2.1 und 6.2.2.2 erforderlich.

6.2.2.1 Technische Maßnahmen Sofern für konkrete Anwendungen eine Substitution nach der TRGS 619 „Substitu- tion für Produkte aus Aluminiumsilikat- wolle“ und der TRGS 600 „Substitution“

nicht möglich ist, sind geeignete Produkt- formen bzw. Arbeitsverfahren einzusetzen, um die Exposition gegenüber Faserstäu- ben so weit wie möglich zu minimieren.

Geeignete Produktformen sind zum Bei- spiel:

• vom Hersteller vorkonfektionierte Pro- dukte,

• kaschierte Produkte,

• Formteile,

• Produkte mit einem geringeren Stau- bungsverhalten.

Besonders bei der Demontage von Ofen- wagen ist mit einem Auftreten sehr hoher Faserkonzentrationen und damit einem hohen Risiko zu rechnen. Der ganze Arbeitsbereich ist räumlich abzutrennen

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Abbildung 9: Rollenwechsel mit anschließendem Rollenstopfen

oder das Reparaturgleis mit einer Kabine einzuhausen. Dabei sind raumlufttechni- sche Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen.

6.2.2.2 Organisatorische Maßnahmen Die verwendeten Faserprodukte sind erst unmittelbar am Einbau- bzw. Verarbeitungs- ort auszupacken; eine unnötige Handha- bung der Produkte ist zu vermeiden.

Der Abbruch der Ofenwagen bzw. der Aus- bau des alten Fasermaterials sollte mög- lichst zerstörungsfrei durchgeführt wer- den. Vor und während der Demontage ist das Material, wenn technisch möglich, mit Wassersprühnebel oder Wasserstrahl anzufeuchten. Ausgebrochenes Material aus Aluminiumsilikatfasern darf nicht im Arbeitsbereich liegen gelassen werden, sondern ist sofort in Plastiksäcken oder verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln.

Die Arbeitsbereiche, in denen die Ofen- wagen demontiert und wieder aufgebaut

werden, sind – soweit möglich – so zu gestalten und freizuhalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist. Die Rei- nigung ist nach Beendigung der Tätigkei- ten, mindestens jedoch einmal am Ende jeder Schicht, durchzuführen.

6.2.3 Rollenstopfen

Es sind alle Maßnahmen nach Nummer 6.1 und 6.2.1. durchzuführen (siehe Abbil- dung 9). Darüber hinaus sind die nachfol- genden Maßnahmen erforderlich.

6.2.3.1 Organisatorische Maßnahmen Das entfernte Fasermaterial ist unmittelbar nach dem Ausbau in geeignete Behältnisse staubdicht zu verpacken, zu kennzeichnen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die zum Nachstopfen verwendete Alumini- umsilikatwolle ist direkt am Einbauort vor- sichtig aus der Verpackung zu entnehmen und einzubauen.

Die beim Ein- und Ausbau angefallenen Faserstäube sind mit Industriestaubsau- gern der Kategorie M aufzunehmen.

Zuordnung von Schutzmaßnahmen zu den einzelnen Tätigkeiten

Tätigkeiten Erforderliche Maßnahmen

Aluminiumsilikatfasern in eingebautem Zustand mit

geringer mechanischer Belastung 6.1

Bearbeitung von Fasermaterialien 6.1, 6.2.1

Reparatur von Ofenwagen 6.1, 6.2.1, 6.2.2

Rollenstopfen 6.1, 6.2.1, 6.2.3

INFORMATIONSQUELLEN UND WEITERE LITERATUR:

1. Verordnung zum Schutz vor Gefahr- stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

2. Verordnung zur arbeitsmedizini- schen Vorsorge (ArbMedVV) 3. TRGS 558 „Tätigkeiten mit Hocht-

emperaturwolle“

4. TRGS 910 „Risikobezogenes Maß- nahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“

5. TRGS 600 „Substitution“

6. TRGS 619 „Substitution für Produk- te aus Aluminiumsilikatwolle“

7. TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“

8. TRGS 560 „Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und frucht- barkeitsgefährdenden Stäuben“

9. DGUV Grundsatz für arbeitsmedizi- nische Untersuchungen G 1.3 „Mi- neralischer Staub, Teil 3: Künstli- cher mineralischer Faserstaub“

10. Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkennzeichnung“

11. DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“

Herausgeber:

www.vbg.de Deelbögenkamp 4 22297 Hamburg

Postanschrift: 22281 Hamburg Artikelnummer: 46-13-5332-1 Realisation:

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Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung der VBG Version 1.0/2015-09 Druck: 2015-07/Auflage 1.000 Der Bezug dieser Informationsschrift ist für Mitgliedsunternehmen der VBG im Mitglieds- beitrag enthalten.

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