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Academic year: 2022

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Erdbergstraße 192 – 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 – 0 Fax: + 43 1 711 23-889 15 41 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at

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I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.11.2018, Zl Jv 54580-33a/18, betreffend Versagung der Stundung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer brachte beim Landesgericht XXXX zur Zl. 5 Cg 59/18y (nunmehr Landesgericht XXXX , Zl. 8 Cg 71/18m) eine Klage mit einem Streitwert von EUR 2.419.968,50 ein und stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

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1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.05.2018 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Prozessführung offensichtlich mutwillig sei, da der vermögenslose Beschwerdeführer von Seiten der ursprünglichen Forderungsinhaberin als Strohmann verwendet werde, damit diese keine Kosten für das Verfahren tragen müsse.

1.3. Mit Lastschriftanzeige vom 24.09.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Pauschalgebühr nach TP 1 für die Einbringung der Klage in Höhe von EUR 32.528,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen.

1.4. Am 09.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Ratenzahlung“ und ersuchte um Gewährung von Raten in Höhe von EUR 1.000,00 pro Monat, beginnend mit 15.11.2018, da er den Gesamtbetrag nicht in Einem entrichten könne.

1.5. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 16.10.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen seinen Antrag auf Ratenzahlung zu präzisieren, den angeschlossenen Fragebogen zu seinen Vermögensverhältnissen wahrheitsgetreu auszufüllen und mit den erforderlichen Bescheinigungsmitteln wieder an die belangte Behörde zurückzusenden.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine ausreichende Sicherheitsleistung anzubieten oder ein genaues und durch ausreichende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber zu erstatten, aus welchen Gründen durch die Gewährung der Ratenzahlung die Einbringlichkeit der Gebührenforderung nicht gefährdet sei.

1.6. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 05.11.2018 den ausgefüllten Fragebogen, worin er zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen folgende Angaben machte:

 Zu Punkt „II. Wohnverhältnisse“: Er lebe in Untermiete bei seinen Eltern, müsse keine Miete zahlen und auch keine sonstigen Kosten tragen.

 Zu Punkt „III. Vermögen des Zahlungspflichtigen“: Er besitze ein Kraftfahrzeug der Type der Type Opel Vectra, Baujahr 2004, welches er privat verwende. Er habe Bargeld in Höhe von EUR 1.320,00 und ein Bankguthaben von ca. EUR 150,00. Bei der Sparkasse XXXX habe er Schulden in Höhe von EUR 5.740,00 aus einem Kreditvertrag.

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 Zu Punkt „IV Einkommen des Zahlungspflichtigen“: Er sei unselbstständig erwerbstätig bei der XXXX , beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.750,00 und sonstige Bezüge in Höhe von EUR 6.709,00 p.A.

 Zu Punkt „V. Unterhaltspflichten des Zahlungspflichtigen“: Er habe keine Unterhaltspflichten.

 Zu Punkt „VI. Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben“:

Einnahmen:

o Lohn: EUR 1.750,00 o Zulagen etc.: 559,16 o Summe: EUR 2.309,16 Ausgaben:

o Kreditrate: EUR 130,00 o Telefon: EUR 28,00

o Versicherung insb. Auto: EUR 125,00 o Tanken: EUR 170,00

o Kultur, Pflege: EUR 480,00 o Summe: EUR 933,00

Zusätzlich zu seinen Angaben im Fragebogen führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund seines monatlichen Einkommens inkl. Zulagen die Einbringlichkeit der Forderung gesichert sei.

Er habe auch Freunde, die ihm bei finanziellen Schwierigkeiten aushelfen würden. Mit der Gewährung einer monatlichen Rate von EUR 650,00 wäre gewährleistet, dass er monatliche Rücklagen anlege, um einen finanziellen Polster aufzubauen, was eine weitere Sicherheit für die Erlegung der monatlichen Raten darstellen würde. Seine Lebenssituation werde sich in absehbarer Zeit auch nicht ändern.

Beigelegt wurde vom Beschwerdeführer auch ein Verdienstnachweis vom September 2018, welcher einen Bruttobezug von EUR 2.464,19 und einen Auszahlungsbetrag von EUR 1.679,35 aufweist.

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2. Mir nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die Abstattung der im Grundverfahren 8 Cg 71/18m des Landesgerichtes XXXX geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 32.528,00 gemäß § 9 Abs. 1 GEG in monatlichen Teilbeträgen zu bewilligen, nicht stattgegeben.

In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (wie unter Punkt 1.6. dargestellt) Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG könne die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde.

Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen – Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung - müssten kumulativ vorliegen.

Im gegenständlichen Fall habe der Antragsteller keine Sicherheitsleistung angeboten. Eine Einsichtnahme in das Exekutionsregister habe ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2016 bis 2018 mehrere Exekutionsverfahren eingeleitet worden seien, die bis dato nur zum Teil eingestellt seien. Aus diesem Grund könne die Gefährdung der Einbringlichkeit der gegenständlichen Forderung nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Haushalt seiner Eltern wohne, keine Miete und keine Verpflegungskosten zu zahlen habe und dass ihm bei finanziellen Schwierigkeiten Freunde aushelfen würden, könnten die Zweifel an der Einbringlichkeit nicht vollständig entkräften, weshalb dem Stundungsansuchen der Erfolg zu versagen gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art.

130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, dass die Einbringlichkeit der Gebühr nicht gefährdet sei, da er über ein geregeltes, monatliches Arbeitseinkommen verfüge.

Die Exekutionen würden aus einem Zeitraum stammen, in welchem der Beschwerdeführer monatelang von seinem früheren Arbeitgeber kein Geld erhalten habe und seien die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds erst sechs Monate nach Antragstellung erfolgt. Danach habe er die offenen Forderungen zur Gänze beglichen, lediglich aus Nachlässigkeit der Gläubigeranwälte dürften diese nicht aus dem Exekutionsregister ausgetragen worden seien.

Fest stehe jedenfalls, dass derzeit kein aufrechtes Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig sei und sein gesamtes, exekutionsfreies Einkommen für Ratenzahlung der Gebühr zur Verfügung

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stehe. Die Ablehnung der Ratenzahlung würde deshalb eine besondere Härte darstellen, da der Beschwerdeführer bei seinem Dienstgeber eine verantwortungsvolle Position innehabe, die durch eine Gehaltsexekution gefährdet sein könnte und dann tatsächlich nicht notwendige Zahlungsprobleme auftreten könnten, die für ihn existenzgefährdend werden könnten. Das Anbieten einer Sicherheitsleistung könne aufgrund des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen entfallen.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Im Beschwerdeverfahren ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung eines aktuellen Auszuges aus dem Exekutionsregister betreffend die gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionsverfahren. Weiters wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum Beschwerdevorbringen und zur Frage der aktuellen Gefährdung der Einbringlichkeit Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde übermittelte hierzu mit Schreiben vom 20.02.2020 eine Übersicht aus dem Exekutionsregister, eine Melderegisterabfrage, Vollzugsberichte zu zwei offenen Exekutionsverfahren, sowie Fallübersichten vier noch offener Exekutionsverfahren.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich sechs anhängige (offene) Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer (1. 7 E 2596/19t des Bezirksgerichtes XXXX wegen EUR 880,00 [betreibende Partei: XXXX ]; 2. 10 E 3749/17k des Bezirksgerichtes XXXX wegen EUR 365,00 [Teilzahlung von EUR 143,23 wurde geleistet; betreibende Partei: XXXX ]; 3. 10 E 3357/18i des Bezirksgerichtes XXXX wegen EUR 55,00 [betreibende Partei: XXXX ]; 4. 10 E 4072/18m des Bezirksgerichtes XXXX wegen EUR 365,00 (betreibende Partei: XXXX ; 5. 10 E 4631/19v des Bezirksgerichtes XXXX wegen EUR 38.630,16 [betreibende Partei: XXXX ]; 6. 10 E 4699/19v des Bezirksgerichtes XXXX wegen EUR 38.630,16 [betreibende Partei: XXXX ]) sowie erfolglose Vollzugsversuche am Bezirksgericht XXXX am 28.01.2019 und 26.03.2019 und am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers am 03.01.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

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2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2020 sowie den dazu vorgelegten Unterlagen. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Das – im Übrigen durch keine Beweise oder Beweisanbote untermauerte - Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass keine aufrechten Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig seien, ist durch den vorgelegten Auszug aus dem Exekutionsregister widerlegt, da sich daraus offene Verfahren ergeben. Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, die Feststellung der belangten Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2016 bis 2018 mehrere Exekutionsverfahren eingeleitet worden seien, die nur zum Teil eingestellt seien, zu erschüttern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem

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Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Voraussetzung der Gewährung einer Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) ist das Vorliegen einer "besonderen Härte" für den Zahlungspflichtigen. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26. 01. 1996, 93/17/0265; 21. 12. 1998, 98/17/0180; 18. 03. 2002, 2001/17/0176; 23. 06. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

3.3.2. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).

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3.3.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall die Gewährung einer Stundung/Ratenzahlung aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen.

Die "besondere Härte" iSd § 9 Abs. 1 GEG muss in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen gelegen sein.

Im Verfahren über eine Stundung ist von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre, in seinem Fall vorliegen soll.

Ihm obliegt es auch, das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzulegen (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191; VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335;

VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Der Beschwerdeführer sieht das Vorliegen einer „besonderen Härte“ iSd § 9 Abs. 1 GEG in dem Umstand, dass seine „verantwortungsvolle Position“ bei seinem Dienstgeber durch eine Gehaltsexekution seitens der Republik Österreich gefährdet sein könnte und nicht notwendige Zahlungsprobleme auftreten könnten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass, wie sich auch aus dem Exekutionsregisterauszug ergibt, bereits Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig sind bzw. gemacht wurden. Durch ein eventuell anhängig zu machendes weiteres Verfahren wird daher das Vorliegen einer „besonderen Härte“ nicht begründet.

3.3.4. Dass die Gewährung der Stundung im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).

Es liegt daher keine „besondere Härte“ gemäß § 9 Abs. 1 GEG vor, die die Gewährung einer Zahlungserleichterung (Stundung /Ratenzahlung) rechtfertigt.

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3.3.5. Selbst wenn man das Vorliegen einer besonderen Härte für den Beschwerdeführer bejahen würde, muss für die Gewährung der Stundung entweder die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung bescheinigt oder Sicherheit geleistet werden.

Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen nämlich kumulativ vorliegen.

Eine Sicherheit hat der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht geleistet und es ist ihm auch nicht gelungen, die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit zu bescheinigen:

Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung gemäß § 9 Abs. 1 GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden, gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094).

Wie bereits ausgeführt wurde, ist es der Beschwerde nicht gelungen, die Feststellung der belangten Behörde im Bescheid zu mehreren gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Exekutionsverfahren, die nur zum Teil eingestellt wurden, zu erschüttern. Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2020 ergeben sich Exekutionsverfahren mit in Exekution gezogenen Beträgen von EUR 55,00 bis EUR 32.000,00. Somit ist zum einen festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen zur Nichtanhängigkeit von Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer als unrichtig erwiesen hat, zum anderen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ganz geringe Beträge von EUR 55,00 freiwillig bezahlen möchte oder bezahlen kann. Der Beschwerdeführer ist für den Gerichtsvollzieher auch offensichtlich nicht greifbar, was sich aus den Vollzugsberichten über erfolglose Vollzugsversuche ergibt. Der belangten Behörde kann daher - auch deshalb - nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Fall des Beschwerdeführers eine Gefährdung der Einbringlichkeit angenommen hat.

3.3.6. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung bzw.

Ratenzahlung der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem

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Beschwerdeführer die Stundung der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.

3.3.7. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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