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Die Allgemeinverfügung der Stadt Kaufbeuren vom zu den weiteren Öffnungsschritten tritt ab dem außer Kraft.

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Academic year: 2022

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Öffnungszeiten – Allgemeine Verwaltung Bankverbindung:

Montag 08.00 – 16.00 Uhr Sparkasse Kaufbeuren (BLZ 734 500 00) Kto.-Nr. 10058 Dienstag – Freitag 08.00 – 12.00 Uhr BIC/SWIFT BYLADEM1KFB

Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr IBAN DE04 7345 0000 0000 0100 58 und nach Terminvereinbarung

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren

Auf Grund von § 3 Nr. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12.

BayIfSMV) vom 05. März 2021 (BayMBL. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch Verord- nung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 351) geändert wurde, macht die Stadt Kaufbeuren amtlich bekannt:

In der Stadt Kaufbeuren hat die nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfek- tionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.

Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 24.05.2021 diejenigen Regelungen der 12.

BayIfSMV, die an die Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 geknüpft sind, solange bis ei- ne erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren gemäß § 3 der 12. BayIfSMV erfolgt.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Kaufbeuren vom 20.05.2021 zu den weiteren Öffnungsschritten tritt ab dem 24.05.2021 außer Kraft.

Insbesondere weisen wir auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vor- schriften der 12. BayIfSMV):

1. Nächtliche Ausgangssperre:

Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem je- weils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags ist unter- sagt.

Dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:

 der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines me- dizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unauf- schiebbarer Behandlungen,

 der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,

 der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,

 der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjäh- riger oder der Begleitung Sterbender,

 der Versorgung von Tieren oder

 aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Nächtlichen Ausgangssperre befreit.

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2 2. Kontaktbeschränkungen:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf pri- vat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person; zulässig ist dabei die wechselseitige, unentgeltliche, nicht ge- schäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nach- barschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst. Die zu diesen Hausständen gehören- den Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV bleiben bei der Zahl der Teilnehmer privater Zusammenkünfte unberücksichtigt.

3. Sport:

Erlaubt ist die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands; für Kinder unter 14 Jahren ist ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zu- lässig.

4. Freizeiteinrichtungen, Fitnessstudios:

Die Öffnung und der Betrieb von Fitnessstudios, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen und Solarien ist untersagt.

5. Gastronomie und Beherbergung:

Gastronomiebetriebe jeder Art einschließlich Betriebskantinen sind vorbehaltlich des § 13 Abs. 2, 3 der 12. BayIfSMV untersagt.

Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig. Im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetages ist die Abholung von mitnahmefähi- gen Speisen und Getränken untersagt.

Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

6. Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige:

Die Einrichtungen sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsmi- nisterium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Ge- sundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.

Ausschließlich die Betreuung von Vorschulkindern sowie die Betreuung von Schülerinnen und Schülern ist gestattet.

7. Außerschulische Bildung, Musikschulen:

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und Angebote der Erwachsenen- bildung in Präsenzform sind untersagt.

Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.

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3 8. Kulturstätten, Autokinos:

Theater, Konzert-, Opernhäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und ver- gleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen. Die Öffnung von Außenbereichen der zoologischen und botanischen Gärten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucher ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird:

 die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird;

 für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht;

 der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen;

 der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe zu erheben.

Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.

Autokinos dürfen unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden:

 Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2- Maskenpflicht.

 Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten

9. Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte:

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist weiterhin untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Liefer- dienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buch- handlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinaus- gehen, ist untersagt.

Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe fal- len ebenfalls nicht unter das Öffnungsverbot.

Folgende Voraussetzungen müssen die vorgenannten, geöffneten Betriebe erfüllen:

 der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;

 der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche;

 in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht;

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soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, ent- fällt die Maskenpflicht für das Personal;

 der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbei- ten.

Abweichend hiervon ist für Ladengeschäfte, die nicht unter die oben genannten Ausnah- men fallen, die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (Click + Meet) zulässig wie auch die Abholung vorbestellter Ware zu- lässig (Click + Collect).

Für Click + Meet in Ladengeschäften gilt zudem:

 die Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbst- tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 nachweisen.

 Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12. BayIfSMV sind von der Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.

 der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;

 die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist nicht höher als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche;

 der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden Maßgaben zu er- heben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift, eine siche- re Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird;

 sollten die vorgenannten Voraussetzungen für Click + Meet nicht vorliegen, ist nur Click + Collect zulässig.

Märkte sind untersagt, ausgenommen hiervon ist der Verkauf von Lebensmitteln, Pflanzen und Blumen.

körpernahe Dienstleistungen:

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nä- he zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt.

Hiervon ausgenommen sind die Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege unter fol- genden Voraussetzungen:

 Sowie die Kunden hat auch das Personal dabei eine FFP2-Maske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.

 Die Inanspruchnahme der Dienstleistung ist nur zulässig, wenn der Kunde ein nega- tives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC- Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt. Geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1 a Abs. 1 der 12.

BayIfSMV sind von der Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit.

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 Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden nach den folgenden Maßgaben zu erheben: Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift, ei- ne sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Die Er- hebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.

Hinweise:

- Sinkt der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 oder steigt der Inzidenz- wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 150 bzw. 165, wird dies von der Stadt Kaufbeuren bekannt gemacht. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann ab dem zweiten auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag. Der erste Gel- tungstag ist in der amtlichen Bekanntmachung angegeben.

- Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung gelten weiterhin.

Kaufbeuren, 22.05.2021

Stefan Bosse Oberbürgermeister

Referenzen

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