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Die Bemessung der Sperrfrist bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis

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Academic year: 2022

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Strafrechtliche Abhandlungen

Neue Folge · Band 3

Die Bemessung der Sperrfrist

bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis

(§§ 42m und 42n StGB)

Von

Klaus B. Geppert

Duncker & Humblot · Berlin

(2)

K L A U S Β. G E P P E R T

Die Bemessung der Sperrfrist

der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis

(3)

Strafrechtliche Abhandlungen · Neue Folge

Herausgegeben von Dr. Eberhard Schmidhäuser ord. Professor der Rechte an der Universität Hamburg

in Zusammenarbeit mit den Strafrechtelehrern der deutschen Universitäten

Band 3

(4)

Die Bemessung der

Sperrfrist bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis

(§§ 42m und 42η StGB)

Von

Dr. Klaus B. Geppert

D U N C K E R & H U M B L O T / B E R L I N

(5)

Zur Aufnahme empfohlen von Professor Dr. Rudolf Schmitt, Freiburg

Alle Rechte vorbehalten

© 1968 Duncker & Humblot, Berlin 41 Gedruckt 1968 bei Buchdruckerei Bruno Luck, Berlin 65

Printed in Germany

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Meinen lieben Eltern

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(8)

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Thema, Ziel und Grenzen der Abhandlung 13

Erster Teil

Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 42 m und 42 η StGB)

im System strafgerichtlicher Unrechtsfolgen 20

1. Kapitel: Die Strafe 22

I. Wesen und Zweck der Strafe 22 I I . Die „schuldgerechte Vergeltungsstrafe" 24

I I I . Stellung und Aufgabe der Prävention innerhalb der Schuldstrafe 25

1. Generalprävention 25 a) Gesetzliche Generalprävention 26

b) Richterliche Generalprävention 27

2. Spezialprävention 30

2. Kapitel: Die Maßregel der Sicherung und Besserung 34

I. Wesen und Zweck der Maßregel 34 II. Allgemeine Voraussetzungen 35

1. Gefährlichkeit 35 2. Anknüpfungstat 36 3. „Erforderlichkeit" i m Sinn eines Ubermaßverbotes 37

a) Das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs 38 b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 39 I I I . Abgrenzung: „Sicherung" und „Besserung" 41 3. Kapitel: Entziehung der Fahrerlaubnis: Strafe oder Maßregel? 45

I. Übliche Gründe für den Maßregelcharakter 47 I I . Mögliche Gründe gegen den Maßregelcharakter 48

1. Inhalt der Maßnahme 49 2. Subjektive Einstellung des Betroffenen 51

I I I . Die konkrete Ausgestaltung der §§ 42 m u n d 42 η StGB als Aus-

druck ihrer Rechtsnatur 51

(9)

8 Inhaltsverzeichnis

1. § 42 m Abs. 1 StGB 52 2. § 42 m Abs. 2 StGB 54 3. § 42 η Abs. 1 und Abs. 3 StGB 56

4. § 42 η Abs. 4 und Abs. 5 StGB 59 5. §§ 42 m Abs. 1, 42 η Abs. 2 und Abs. 7 StGB sowie § 111 a StPO .. 60

6. Ergebnis 61

Zweiter Teil

Die Bemessung der Sperrfrist bei Entziehung

der Fahrerlaubnis (§ 42 η StGB) 62

1. Kapitel: Allgemeine Richtlinien 62

I. „ratio legis" als genereller Ausgangspunkt 62 I I . „Dauer der Gefährdung" als spezieller Ausgangspunkt 63

1. Bemessung der Sperrfrist bei fehlender akuter Gefährdung 64 2. Berücksichtigung von Eignungsmängeln, die i n der A n k n ü p -

fungstat nicht hervorgetreten sind 65 a) Die Entscheidung BGHSt 15, 393 ff 66

b) Eigene Stellungnahme 70

3. Ergebnis 73 I I I . Ausblick: Schranken richterlichen Ermessens bei Festsetzung der

Sperrfrist 74 2. Kapitel: Spezialpräventive Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis

als Richtlinien ihrer Bemessung 75 I. Auswirkungen auf die Länge der Sperrfrist 76

1. Unmittelbare Auswirkungen 76 2. Mittelbare Auswirkungen 78 I I . Spezialpräventive Zwecke i m einzelnen 78

1. Entziehung der Fahrerlaubnis als Sicherungsmittel 79 2. Entziehung der Fahrerlaubnis als Besserungsmittel 80 3. Entziehung der Fahrerlaubnis als Sicherungs- und Besserungs-

mittel 80 a) Körperliche oder geistige Eignungsmängel 82

b) Sittlich-charakterliche Eignungsmängel 82 4. Entziehung der Fahrerlaubnis als Besserungsmittel i n der U n -

terform der Abschreckung 84 3. Kapitel: Maßregelfremde Kriterien der Sperrfristbemessung 87

I. Generalprävention 87 I I . Vergeltungs- u n d Sühnegesichtspunkte 89

(10)

Inhaltsverzeichnis

1. Schuld 91 2. Gewicht der Tat und Schwere ihrer Folgen 93

I I I . Wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen? 95 4. Kapitel: Verfassungsrechtliche und allgemeinstrafrechtliche Schranken

bei Bemessung der Sperrfrist 98

I. Das verfassungsrechtliche „Übermaßverbot" 98 1. Das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs 99 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 100

a) Verwirklichung durch das Gesetz 102 b) Berücksichtigung durch den Richter 103

aa) Abgrenzung: befristete und dauernde Entziehung 103

bb) Die „befristete" Entziehung 104 cc) Die Entziehung „für immer" 105 I I . Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) 107

1. Unterschiedliche Bemessungspraxis bei Festsetzung der Sperr-

frist 108 2. A r t und Weise der „Sperrfrist-Erwägung" 111

I I I . Der Grundsatz „ i n dubio pro reo" 112 1. Inhalt und Geltungsgrund 114 2. Auswirkungen auf die Länge der Sperrfrist 117

a) I n bezug auf „Sperrfrist-Bemessungstatsachen" 117 b) I n bezug auf die „Dauer-Prognose" des § 42 η Abs. 1 StGB . . 118

IV. Das Verschlechterungsverbot 123 5. Kapitel: Bedeutung und Einfluß anderer strafrechtlicher Maßnahmen

bei Bemessung der Sperrfrist 127

I. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO) und gleich-

gestellte Maßnahmen (§ 42 η Abs. 6 StGB) 127 1. Problematik und bisherige Lösungsversuche 127 2. Gesetzliche Lösung seit dem 2. StVSichG 129

a) § 42 η Abs. 4 StGB 130 b) § 42 η Abs. 5 Satz 2 StGB 132 I I . Frühere Entziehung der Fahrerlaubnis 135

1. Erste Möglichkeit: Die früher angeordnete Sperrfrist ist schon

verstrichen 136 2. Zweite Möglichkeit: Die frühere Sperrfrist läuft noch 139

a) I m Fall nachträglicher Gesamtstrafenbildung 139

aa) Allgemeines 140 bb) Möglichkeiten zur Sperrfristverkürzung 143

cc) Befugnis zur Sperrfristverlängerung 146

b) I n den übrigen Fällen 150

(11)

10 Inhaltsverzeichnis

I I I . Andere Maßregeln der Sicherung und Besserung 153

1. Maßregeln aus früheren Urteilen 153 2. Konkurrierende Maßregeln 154

a) Entziehung der Fahrerlaubnis und Maßregel-Häufung (§ 42 ρ

StGB) ' 155 b) Berücksichtigung konkurrierender Maßregeln bei Bemessung

der Sperrfrist 157 IV. Das Fahrverbot (§ 37 StGB) 159

V. Die Strafe 161 1. Auswirkungen der Strafe auf die Bemessung der Sperrfrist 163

2. Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Straf-

zumessung 166 a) auf Grund täterbezogener Strafzumessung 166

b) i m Rahmen der „Spielraumtheorie" 167 3. Möglichkeiten gegenseitiger Abstimmung 169

6. Kapitel: Die Festsetzung der Sperre im Urteilstenor 172

I. Möglichkeiten der Fristbestimmung 173 1. Zur Zulässigkeit kalendermäßiger Terminierung 174

2. Zur Notwendigkeit kalendermäßiger Terminierung 176 a) bei vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung 178

b) i n den übrigen Fällen 178 aa) bei charakterlicher Ungeeignetheit 178

bb) bei körperlicher oder geistiger Ungeeignetheit 179

I I . Maßeinheiten der Sperrfrist 181

Literaturverzeichnis 183

(12)

Abkürzungsverzeichnis

AöR Archiv des öffentlichen Rechts (zitiert nach Band und Seite) BayVBl Bayerische Verwaltungsblätter (Jahr und Seite)

B G B l Bundesgesetzblatt (Jahr und Seite)

BGHSt Entscheidungen des Bundesgerichtshofes i n Strafsachen (Band und Seite)

BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (Band und Seite)

DAR Deutsches Autorecht (Jahr und Seite) D J Deutsche Justiz (Jahr und Seite)

DÖV Die öffentliche Verwaltung (Jahr und Seite) DR Deutsches Recht (Jahr und Seite)

DRiZ Deutsche Richterzeitung (Jahr und Seite) DRZ Deutsche Rechtszeitschrift (Jahr und Seite) DVB1 Deutsches Verwaltungsblatt (Jahr und Seite)

FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (Jahr und Seite) GA Goltdammer's Archiv für Strafrecht (Jahr und Seite) HRR Höchstrichterliche Rechtsprechung

(Jahr und Nummer der Entscheidung)

JMB1NRW Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen (Jahr und Seite)

JR Juristische Rundschau (Jahr und Seite) JuS Juristische Schulung (Jahr und Seite) J W Juristische Wochenschrift (Jahr und Seite) JZ Juristenzeitung (Jahr und Seite)

L M Lindenmaier-Möhring

(Entscheidungsnummer und Gesetzesstelle) MDR Monatsschrift für Deutsches Recht (Jahr und Seite) MSchrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform

(Jahr u n d Seite)

NdsRpfl Niedersächsische Rechtspflege (Jahr und Seite) NJW Neue Juristische Wochenschrift (Jahr und Seite)

OGHSt Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone i n Strafsachen (Band und Seite)

RdK Das Recht des Kraftfahrers (Jahr und Seite) R G B l Reichsgesetzblatt (Jahr und Seite)

RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts i n Strafsachen (Band u n d Seite)

SchwZStr Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Band und Seite) SJZ Süddeutsche Juristenzeitung (Jahr und Spalte)

V e r k B l Verkehrsblatt (Jahr und Seite)

V e r k M i t t Verkehrsrechtliche Mitteilungen (Jahr und Seite) VRS Verkehrsrechtssammlung (Band und Seite)

ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Band u n d Seite) ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft

(Band und Seite)

(13)
(14)

E i n l e i t u n g

Thema, Ziel und Grenzen der Abhandlung

I m Mittelpunkt des Strafrechts steht letztlich immer wieder die Strafe. Für den angeklagten Täter ist der Strafspruch i n der Regel von ungleich größerer Bedeutung als der Schuldspruch. Die Allgemeinheit mißt ihr Urteil über die Justiz i m allgemeinen an der Rechtsprechung der Strafgerichte und hier speziell am Strafmaß. Und für den Richter schließlich ist die Straffindung oft der schwierigste Teil der ganzen Urteilsbildung1. Es muß daher überraschen, wie lange die Lehre von der Strafzumessung von Theorie und Praxis vernachlässigt wurde2. Erst nach dem Jahre 1945, als nach teilweisen Mißbräuchen nationalsozialisti- scher Rechtsprechung gerade auch für die Strafzumessung ein neuer Anfang gemacht werden mußte, beschäftigte sich die Lehre immer mehr mit Fragen der Strafzumessung3. I m Mittelpunkt dieses praktisch so wichtigen und theoretisch so schwierigen Problems stehen — nach Spendel4 — immer wieder zwei extreme Ausgangspunkte, vor denen man sich bei seinen Bemühungen um eine rational begründete Strafe gleichermaßen hüten muß: nämlich einerseits die resignierende Skepsis, jede dogmatische Behandlung der Strafzumessung sei von vornherein zum Scheitern verurteilt, und andererseits die übertriebene Hoffnung, die jeweilige Straf große gleichsam rechnerisch-formelhaft bestimmen zu können. Es geht also immer wieder darum, das auf dem Gebiet der Strafzumessung so weitreichende richterliche Ermessen5 i n richtige Bah- nen zu lenken und nicht ins Uferlose anwachsen zu lassen. Es geht letz-

1 So schon Gerland, Reichsstrafrecht S. 268.

2 Die wissenschaftlichen Bemühungen beginnen erst m i t den Arbeiten von Rosenfeld („Die richterliche Strafzumessung") und vor allem m i t den Unter- suchungen Exners („Studien zur Strafzumessungspraxis deutscher Gerichte", 1931).

3 Den Anstoß zu neuer Diskussion gaben damals insbesondere Aufsätze von Arndt SJZ 46, 30 ff. und von Eberhard Schmidt SJZ 46, 204 ff.

— Hinzuweisen ist neuerdings auf Hans-Jürgen Bruns' „Strafzumessungs- recht, Allgemeiner Teil". Da dieses umfassende Werk erst i m Herbst 1967 nach Fertigstellung und kurz vor Drucklegung der vorliegenden Arbeit er- schienen ist, w a r es unmöglich, sich m i t den dort geäußerten Ansichten Bruns' auseinanderzusetzen oder diese i m einzelnen zu zitieren.

4 N J W 64, 1759.

δ Weiterführend die Monographie von Warda, Dogmatische Grundlagen des richterlichen Ermessens i m Strafrecht.

(15)

14 Einleitung

ten Endes immer wieder darum, Gleichförmigkeit der Rechtsprechung und damit Rechtssicherheit einerseits und individuelle Gerechtigkeit an- dererseits zu gewährleisten.

Entsprechende Probleme treten uns bei Anordnung und Bemessung sichernder Maßregeln entgegen; denn auch hier eröffnet sich dem Rich- ter ein weites Feld strafrichterlichen Ermessens. Unterscheidet man bei der Tätigkeit des Strafrichters allgemein die Tatsachenfeststellung, die Rechtsanwendung und die Strafzumessung6, so lassen sich bei Anord- nung und Bemessung der „Maßregeln der Sicherung und Besserung" im Sinn der §§ 42a ff. StGB7 folgende Grundfunktionen erkennen: zunächst wiederum die Tatsachenfeststellung, dann die Rechtsanwendung (d. h.

die Entscheidung darüber, ob das festgestellte tatsächliche Verhalten die gesetzlich normierten Merkmale der §§ 42a ff. erfüllt) sowie schließlich die Bemessung der Maßregeln. I m Gegensatz zur Strafzumessung gilt i m letzteren Fall nun aber eine Besonderheit. Während bei der Ent- ziehung der Fahrerlaubnis (§§ 42 m und 42 n) und beim Berufsverbot (§ 42 1) die Dauer ebenfalls von vornherein fest bestimmt wird, werden alle übrigen (mit einer Freiheitsentziehung verbundenen) Maßregeln im Urteil zeitlich nicht begrenzt. Das entscheidende Gericht hat i n diesen Fällen in periodischen Zwangs-oder nichtperiodischen Ermessenskon- trollen immer wieder zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel erreicht ist (§ 42 f); wenn ja, ist die Maßregel aufzuheben.

Ebenso wie die Strafe ist auch die Maßregel für den angeklagten Täter von entscheidender praktischer Bedeutung, greift sie doch massiv — i n ihrer Wirkung oft über die Strafe hinaus — in die gesamte Lebens- führung und in elementarste Freiheitsrechte des Betroffenen ein. Es zeigt sich immer wieder, daß selbst eine schwere Strafe vom Täter hin- genommen wird, wenn er nur von der Maßregel verschont bleibt. Es ist eine alte Erfahrungstatsache, daß die Übelwirkung der Maßregel bei den Betroffenen oft größer ist als die der Strafe8. So kommt es in der Praxis nicht selten vor, daß beispielsweise ein Kraftfahrer vor Gericht bean- tragt, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen und statt dessen von

β Vgl. Spendel, Strafmaß S. 15.

7 Die Maßregeln der Sicherung und Besserung wurden dem StGB als E r - gebnis langer Reformkämpfe durch das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24.11.1933 (RGBl 1/995) eingegliedert. Die Maßregel der „Entziehung der Fahrerlaubnis" (§ 42m StGB) wurde durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19.12.1952 (BGBl 1/832) (im folgenden: 1. StVSichG) ein- geführt und durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26.11.1964 (BGBl 1/921) (im folgenden: 2. StVSichG) i n den §§ 42m, 42n und 42 ο StGB schärfer präzisiert.

— I m weiteren sind §§ ohne Angaben der Gesetzesquelle solche des StGB.

8 Ob daraus allerdings der Schluß zu ziehen ist, die Trennung von Strafe und Maßregel sei schlechthin „Etikettenschwindel" (so Kohlrausch ZStW 44, 33), bleibt später zu klären.

(16)

Thema, Ziel und Grenzen der Abhandlung 15 der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Überraschend ist daher auch hier, wie sehr dieses für die Praxis so wichtige Problem der Maß- regeldauer rechtstheoretisch bisher vernachlässigt wurde. Es war Exner, der mit seiner grundlegenden und noch heute gültigen Abhandlung über die „Theorie der Sicherungsmittel" i m Jahre 1914 den Anstoß zur Analyse des strafrechtlichen Maßregelrechts gegeben hat. Auf jenem Stand schien die Diskussion aber verweilen zu wollen; denn wie bei Exner stand i m Vordergrund der Überlegungen lange Zeit i m wesent- lichen das Verhältnis von Strafe und Maßregel. Erst allmählich verla- gerte sich das Schwergewicht der Erörterungen, und zwar auf die rein kriminalpolitische Frage, wie Strafe und Maßregel als Mittel der Ver- brechensbekämpfung möglichst zweckmäßig auszugestalten sind. Die Diskussion blieb damit weiterhin i m Schatten des Problems der „Einspu- rigkeit oder Zweispurigkeit der Unrechtsfolgen"9. Zwar w i r d auch die Behandlung solcher Fragen dem Richter mittelbar helfen, die nach A r t und Dauer erforderliche Maßregel zu finden; eine wirkliche Klärung und eine praktikable Hilfe können kriminalpolitische Überlegungen allein jedoch nicht bringen10. Wenn man lange Zeit den Eindruck haben konnte, die Strafzumessung sei das „Stiefkind"1 1 und das „Aschenput- tel"1 2 des deutschen Straf rechts, so muß sich dieser Schluß nunmehr für die Lehre von der Bemessung sichernder und bessernder Maßregeln aufdrängen.

Gegenstand der folgenden Abhandlung ist allerdings nur ein Teilbe- reich aus diesem weiten Feld straf richterlichen Ermessens; denn unser Thema ist auf die „Bemessung der Sperrfrist bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis" (§§ 42 m und 42 n) beschränkt. Gegen- stand unserer Erörterungen ist nur jenes straf richterliche Ermessen, das speziell bei Anordnung einer Sperre i m Sinn von § 42 η Abs. 1 zum Aus- druck kommt. Die vorliegende Abhandlung w i l l versuchen, für dieses praktisch bei weitem wichtigste Teilgebiet des Sicherungsrechts Grund- sätze pflichtgemäßer und sachgerechter Ermessensausübung aufzustel- len, um so den Weg zu einer rationalen Begründung der Sperrfrist zu ebnen. Hauptanliegen ist folglich die Erarbeitung und Entwicklung

9 Dies ist zum Teil Folge der Reformarbeiten zum E n t w u r f eines neuen StGB; denn „Strafrechtsreform ist i n erster Linie K r i m i n a l p o l i t i k " (Schwalm MDR 59, 797). Das Schwergewicht der Überlegungen der Großen Strafrechts- kommission lag demnach i m Zusammenhang m i t den staatlichen Unrechts- folgen eindeutig auf rein kriminalpolitischer Seite (vgl. die Grundsatzfragen Nr. 2 bis Nr. 6 i m 1. Band der Niederschriften über die Sitzungen der Großen Straf rechtskommission).

1 0 So auch (zum insofern ähnlichen Problem der Strafzumessung) Spendel, Strafmaß S. 19.

11 Maurach, A T S. 714.

12 Dreher, Strafe S. 9.

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