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Fragen und Antworten zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes: Welche Gemeinschaftseinrichtungen sind von den neuen Regelungen betroffen?

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Academic year: 2022

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Fragen und Antworten zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes:

Welche

Gemeinschaftseinrichtungen sind von den neuen Regelungen betroffen?1

§ 33 IfSG

§ 36 Absatz 1 Nr. 4 IfSG

Ambulante, teil- und stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen wie:

 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Schulen, stationäre Kinder- und

Jugendeinrichtungen, Tagesgruppen, sonstige Ausbildungseinrichtungen (hier: Internate), in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.

 Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge

Wer muss den Impfschutz nachweisen?

§ 33 IfSG

Hinweise:

§ 20 Abs. 8 IfSG

§ 20 Abs. 6 IfSG

§ 20 Abs. 11 IfSG

 Personen, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder dort tätig sind.

 Dies gilt auch für Praktikant*innen &

Ehrenamtliche, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum in der Einrichtung tätig sind.

(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq- masernschutzgesetz.html)

 Die Regelung gilt auch, wenn ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen

Ausnahmen: Personen, die Impfungen nicht vertragen (nachgewiesene medizinische Kontraindikationen, z.B. Schwangerschaft, Vorerkrankungen, etc.)

 sowie Personen, die kurzfristig in Einrichtungen nach § 33 Satz 2 Nr. 4 IfSG betreut werden

Was muss nachgewiesen werden?

§ 20 Abs. 8 IfSG

Masernschutzimpfung

 Erstimpfung bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres

 Zweitimpfung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres

oder Immunität gegen Masern

1 HINWEIS: Bzgl. teilstationärer Einrichtungen wurde das BMG angefragt. Entsprechendes gilt für Angebote der offenen Jugendarbeit. Eine Rückmeldung steht noch aus

(2)

Formen des Nachweises

§ 20 Abs. 9 IfSG

 Impfdokumentation o Impfausweis

o das gelbe Vorsorgeuntersuchungsheft (herausnehmbare Karte)

o ärztliches Zeugnis über durchgeführte Impfung

 Ärztliches Zeugnis über eine Immunität oder wenn die Impfung nicht möglich ist aufgrund medizinischer Kontraindikation

 Bestätigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung, dass der Nachweis bereits erbracht wurde (z. B. bei

Einrichtungswechsel)

Wem gegenüber muss der Nachweis erbracht werden?

§ 20 Abs. 9 IfSG

Wie ist zu verfahren, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?

§ 20 Abs. 10, 11, 12 IfSG

§ 73 IfSG

 Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder beschäftigt werden, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder Tätigkeit o. g. Nachweis zu erbringen

 Wird der Nachweis nicht erbracht oder es ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat die Leitung der Einrichtung unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) das Gesundheitsamt, in dessen Bereich sich die Einrichtung befindet, zu benachrichtigen (Übermittlung personenbezogener Daten)

 Das zuständige Gesundheitsamt kann die Person zur Beratung laden und zur

Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern

 Die Gesundheitsämter können im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Zutrittsverbote ausgesprochen werden (außer bei schul-oder unterbringungspflichtigen Personen oder Lieferengpässen des Impfstoffs)

 Es kann ein Bußgeld bis zu 2.500 € u.a. gegen Eltern verhängt werden, die ihre in

Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen und gegen Einrichtungen, die nicht geimpfte Kinder aufnehmen.

Information

§ 20 Abs. 1 IfSG

 Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten

Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die Bedeutung von Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten.

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