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Zur Vermeidung von Verstößen und anderen Auffälligkeiten sind für den Landwirt die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften und deren Umsetzung unabdingbar

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19. Jahrestagung, 16.– 18. Oktober 2018, FBN Dummerstorf

1 Wie bin ich auf amtliche Kontrollen im Milchviehbetrieb gut vorbereitet?

Dr. med. vet. Falk Richter

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Regionalstandort Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 2, 17192 Waren (Müritz)

Einleitung

Die amtliche Überwachung von Milchviehbetrieben erfolgt risikoorientiert. Dies bedeutet, dass auffällige Betriebe häufiger kontrolliert werden müssen als unauffällige Betriebe.

Ereignisse, die als Verstöße erkannt werden, führen also zu erhöhter Kontrollfrequenz und gegebenenfalls zu behördlichen Sanktionen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten liegt es nahe, dass Milchviehbetriebe Sanktionen und erhöhte Kontrollfrequenzen vermeiden wollen.

Zur Vermeidung von Verstößen und anderen Auffälligkeiten sind für den Landwirt die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften und deren Umsetzung unabdingbar. Hauptthema ist hier die Verhinderung offensichtlicher und häufig festgestellter Verstöße, was natürlich nicht von der Verpflichtung ablenken soll, sämtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Anlassbezogene Kontrollen erfolgen immer nach einem bestimmten Ereignis, das der Behörde zur Kenntnis gelangt. Im Bereich Lebensmittelüberwachung/Milchhygiene sind dies Zellzahlerhöhungen, Keimzahlerhöhungen, Hemmstoffbefunde oder dauerhafte Erhöhung der Abholtemperaturen. Im Bereich Tierschutz sind dies meist erhöhte Tierverluste oder Anzeigen von Bürgern. Im Bereich Tiergesundheit sind es beispielsweise ein unklarer Tierseuchenstatus, fehlende amtliche Untersuchungen oder bestimmte Befunde. Dieser Beitrag befasst sich mit Milchhygiene-Kontrollen im Zusammenhang mit Tierschutzrecht.

Hierzu sollen einige spezielle Fälle dargestellt werden und daraus allgemeine Schlussfolgerungen abgeleitet werden.

Fallbeispiele Milchhygiene

Der Hemmstofffall ist für den Milcherzeugerbtrieb ein einschneidendes Ereignis. Einerseits treten hohe wirtschaftliche Verluste durch Milchentsorgung und durch Abzüge von der Milchvergütung ein. Andererseits ist schnelles Handeln des Betriebes erforderlich, um weitere Sanktionen zu minimieren. Es besteht Straftatverdacht und somit die behördliche Pflicht zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die unverzügliche Meldung eines Hemmstoffereignisses oder –verdachtes an die zuständige Überwachungsbehörde ist unabdingbar. Wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, ist die Meldung unschädlich. Wird die Meldung unterlassen, z.B.

durch Übertragung an die Molkerei, ist dies ein Verstoß. Der Erzeugerbetrieb hat sofort die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die nochmalige Lieferung hemmstoffhaltiger Milch zu verhindern. Die Eintragsquelle ist nachvollziehbar zu ermitteln und zu dokumentieren. Werden die nachfolgenden behördlichen Ermittlungen unterstützt und sind die heranzuziehenden betrieblichen Unterlagen vollständig und schlüssig, wirkt sich dies in der Regel strafmildernd aus. Es wird empfohlen, der behördlichen Ermittlungsperson das Ergebnis der betrieblichen Ermittlungen, die gesamte arzneimittelrechtliche Dokumentation und die dokumentierten Maßnahmen nachvollziehbar und vollständig vorzulegen.

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Die Zellzahlerhöhung mit Notifizierung führt zu einer behördlichen Kontrolle bezüglich der Melkhygiene und der Eutergesundheit. Hier wird die Tätigkeit der Melker darauf kontrolliert, ob Ansteckungsmöglichkeiten von Tier zu Tier vorhanden sind. Dies können das Nichterkennen mastitiskranker Tiere durch fehlende Vormelkprobe, Mehrfachverwendung von Eutertüchern oder fehlende Zwischendesinfektion von Melkzeugen sein. In Roboterbetrieben beziehen sich diese Kontrollpunkte auf die Technik und das tägliche Abarbeiten der Listen mit veränderten Gemelken. Die Durchführung von Einzelgemelksuntersuchungen im Rahmen der Milchkontrolle und die daraus resultierenden Maßnahmen sind ein wichtiger Kontrollpunkt. Letztlich kommt es auch hier darauf an, die betrieblichen Maßnahmen schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Dem Antrag zur Wiederaufnahme der Milchlieferung nach Sperrung ist neben den Probenergebnissen mit

<400.000 Zellen ohnehin auch ein detaillierter Maßnahmenplan beizufügen.

Im Zusammenhang mit Hemmstoff- oder Zellzahlproblemen ist es von Bedeutung, dass jederzeit nachvollziehbar ist, welche Gemelke welcher Kühe in den Rohmilchtank gelangt sind. Die Rückkehr von Kühen in die Leistungsgruppe nach Zellzahlerhöhung, antibiotischer Behandlung oder Kolostralmilchzeit muss also anhand der Dokumentation zurückverfolgbar sein. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass die Wartezeit auf antibiotische Trockensteller bei einigen Präparaten bis zum Ende der Kolostralmilchphase dauert. Das Freitesten von Kühen mit Hemmstofftest vor Rückkehr in die Leistungsgruppen ist eine sichere Methode, die Ergebnisse sollten aber stets dokumentiert werden. Das Freitesten entbindet nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Wartezeit.

Die Keimzahlerhöhung mit Notifizierung führt zu einer behördlichen Kontrolle bezüglich der Melktechnik und der Hygiene der Milchlagerung. Hier ist es wichtig, dass der Milchlagerraum verschlossen ist und die Milch in einem geschlossenen System aufbewahrt wird. Ein offener Tankdeckel in einer unverschlossenen Milchkammer wäre ein Verstoß. Der Behördenvertreter wird auch im Falle der Keimzahlerhöhung die betrieblichen Maßnahmen dargelegt haben wollen. Eine gute Vorbereitung auf die Kontrolle seitens des Betriebes besteht also darin, die durchgeführten, erfolgreichen Maßnahmen als Dokumentation vorlegen zu können. Das kann ein Tätigkeitsbericht des Kundendienstes der Melkanlage sein, welcher auch die Ursache des Hygienemangels benennt.

Im Fall erhöhter Abholtemperaturen kontrolliert die Behörde, ob ein technischer Mangel im Erzeugerbetrieb oder ein ungeeigneter Tourenplan der erfassenden Molkerei vorliegt. Die Behörde wendet sich dann jeweils an den Verursacher. Allerdings handelt es sich um eine anlassbezogene Kontrolle, in deren Rahmen im Erzeugerbetrieb auch andere Verstöße und Mängel erkannt werden können.

Die Milchygienekontrolle nach Lebensmittelrecht schließt regelmäßig die Begutachtung der Milchkammer ein. Die Lagerung nicht direkt benötigter Reinigungs- und Desinfektionsmittel in der Milchkammer ist leicht als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, da diese konkret gesetzlich verboten ist. Eine unaufgeräumte, nicht instand gehaltene Milchkammer vermittelt den Eindruck eines schlecht geführten Betriebes. Der Landwirt sollte verinnerlichen, dass es sich bei der Milchkammer im Lebensmittelrecht um einen Hygieneraum handelt, der auch nach diesen Maßstäben zu begutachten und zu kontrollieren ist. Der erste Eindruck ist auch hier oft entscheidend für den Fortgang der amtlichen Kontrolle.

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3 Fallbeispiele Tierschutz

Die Milchhygienekontrollen im Erzeugerbetrieb schließen üblicherweise auch Kontrollen des gesamten Tierbestandes mit ein. Eine enge Verbindung der Milchhygiene zur Tiergesundheit besteht besonders im Falle der Zellzahlerhöhung. Umfassende Stoffwechselprobleme oder Stresssymptome beim Milchrind schließen regelmäßig auch erhöhte Zellzahlen ein. So wird das Augenmerk auch auf Überbelegung im Laufstall, Fressplatzbreite, Lahmheiten, Futterqualität, Auftreten von Stoffwechselerkrankungen wie Labmagenverlagerung, u.s.w.

gelenkt. Hier ist wichtig, wie intensiv der Landwirt in Zusammenarbeit mit dem Hoftierarzt bestehende Probleme bearbeitet und dies anhand der betrieblichen Dokumentation vorweisen kann.

Werden im Rahmen der Tierbestandskontrolle schwerkranke oder chronisch kranke Tiere vorgefunden, zu denen keine tierärztliche Versorgung nachgewiesen werden kann, ist dies ein schwerer Verstoß, der bis zum Straftatverdacht reichen kann. Hier gilt die Regel: Behandlung oder Merzung! Unheilbare Tiere müssen nach Abbruch der Behandlung schmerzlos getötet werden.

Ein Blick auf den Kälberbestand verrät vieles über die Qualität der Betriebsführung. Hier werden Fehler leicht sichtbar. Sind Kälberbuchten oder Iglus nicht mit trockener Einstreu versehen, haben Kälber über 2 Wochen kein Trinkwasser zur ständigen Verfügung oder steht Kälbern ab 2. Woche kein Raufutter zur Verfügung zeigt dies, dass der Betrieb selbst einfache, unmissverständliche Regelungen nicht befolgt. Die genannten Verstöße sind leicht zu ahnden, sowohl im Fachrecht als auch über „Cross-Compliance“-Sanktionen. Der erste Eindruck führt dann meist zu weitergehenden Kontrollen, bei denen auch weitere Verstöße aufgedeckt werden können. Weisen Kälber über 6 Wochen frische Enthornungswunden auf, wird der Kontrolleur sich in den betrieblichen Unterlagen darüber informieren wollen, welche Maßnahmen zur Betäubung zur Anwendung gekommen sind und welcher Tierarzt diese durchgeführt hat. Hier ist das Ereignis vollständig zu dokumentieren. Kann die Anwesenheit des Tierarztes nicht sichergestellt werden, können nur entsprechend junge Kälber enthornt werden.

Auch der Kuhbestand verrät viel über die Betriebsführung. Hier sind überlange Klauen ein Indiz dafür, dass der Tierbestand nicht regelmäßig gepflegt wird. Die versäumte Klauenpflege ist leicht zu erkennen und vermittelt den Eindruck, dass es der Betrieb die Gesunderhaltung des Tierbestandes nicht auseichend ernst nimmt.

Cross Compliance

Auf einige Kontrollpunkte für “Cross-Compliance“-Kontrollen möchte ich in gekürzter Form aufmerksam machen. Im Lebensmittelbereich sind dies: „Beschaffenheit von Melkgeschirr und Milchlagerräumen so, dass Risiko der Milchkontamination begrenzt ist“,

“Milchlagerräume vor Ungeziefer geschützt, Trennung von Räumen mit Tierhaltung, geeignete Kühlanlage“, „Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die für den Verzehr ungeeignet sind“. Im Tierschutz seien beispielhaft genannt: „Personalausstattung“, „Maßnahmen kranke/verletzte Tiere“, „Hinzuziehen Tierarzt“ Mein Eindruck ist, dass einige Landwirte überrascht sind, was alles „Cross-Compliance“-relevant sein kann und zu mitunter beträchtlichen Abzügen führt. Hier ist es zu empfehlen, sich mit den Inhalten der Regelungen ausgiebig zu befassen, ggf. durch Beschaffung der Kontrollbögen oder durch Lehrgänge.

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Werden im Rahmen einer anderweitigen Routinekontrolle Verstöße gegen diese Kontrollpunkte festgestellt, ist der Kontrolleur verpflichtet, eine „Cross-Compliance“- Kontrolle durchzuführen.

Zusammenfassung

Wenig empfehlenswert ist es, mit dem Kontrolleur über die Sinnhaftigkeit gesetzlicher Regelungen zu diskutieren, die der Kontrolleur dem Landwirt gegenüber zu vertreten hat. Der Kontrolleur hat die Gesetze nicht erlassen, ist aber dazu verpflichtet, deren Einhaltung zu überwachen. Inhaltlich hat er keinen Einfluss darauf. Außerdem sollte niemals der Eindruck der Unaufrichtigkeit entstehen. Offensichtliche Falschauskünfte werden durch den erfahrenen Kontrolleur oft als solche erkannt, da sich Ausreden und Behauptungen mitunter ähneln. Eine ehrliche Erörterung von Problemen mit konkreten Maßnahmen und Lösungen hinterlässt stets einen besseren Eindruck. Für den Fall des unerwarteten Auftretens von Problemen im Milchviehbetrieb ist das frühzeitige Einbinden der Fachbehörde in die Problemlösung zu empfehlen. Die kooperative und von gegenseitigem Vertrauen geprägte Zusammenarbeit zwischen Behörde und Betrieb bietet aus meiner Sicht gute Voraussetzungen für ein erfolgreiche Betriebsführung und Vermeidung von Sanktionen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Milcherzeugerbetriebe recht gut auf amtliche Kontrollen vorbereitet sind, wenn zumindest offensichtliche und eindeutige Verstöße jederzeit abgestellt sind. Weiterhin sollen alle notwendigen Maßnahmen des Betriebes z.B. im Falle von Milchqualitätsabweichungen oder Havarien derart sorgfältig dokumentiert sein, dass die Behörde den Eindruck gewinnt, dass der Betrieb seine Verantwortung für Tier und Verbraucher wahrnimmt. Ein zusätzlicher Aufwand über die gesetzlichen Vorschriften hinaus entsteht dabei kaum. Dabei ist es wichtig, auch auf unangemeldete Kontrollen jederzeit vorbereitet zu sein. Wie eingangs angedeutet, ist bei Betrieben, die stets unauffällig bleiben, nur die Mindestkontrollfrequenz erforderlich. Diese Variante spart nicht nur in finanzieller Hinsicht, sondern auch am Zeitbudget des Landwirtes.

Dieser Beitrag bezweckt eine Sensibilisierung der Milcherzeuger für bestimmte Themen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen. Möge er dazu beitragen, dass Erzeugerbetriebe bei amtlichen Kontrollen nicht in „Fallen tappen“, die vermeidbar sind.

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