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Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 04/2018

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Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 04/2018

Koblenz, 04.07.2018 Herausgeber: Der Präsident der Hochschule Koblenz Redaktion: Hr. Stentzel, Justiziar

(2)

INHALT: Seite III. Lehr- und Studienangelegenheiten ... 98

Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen an der Hochschule Koblenz für das

Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 vom 03.07.2018 ... 98 Satzung zur Änderung der Satzung der Hochschule Koblenz zur Festsetzung von

Curricularnormwerten vom 03.07.2018 ... 103 Auswahlsatzung für den dualen Fernstudiengang „B.A. Bildung und Erziehung (dual)“ der Hochschule Koblenz vom 03.07.2018 ... 106 Änderung des Teilstudienplanes für die „Wissenstransferphase“ im Bachelor-Studiengang

„Business Administration (Berufsbegleitendes Studium)“ an der Hochschule Koblenz vom 18.

April 2018 (Anlage V zur Prüfungsordnung vom 12.07.2016) ... 111

(3)

III. Lehr- und Studienangelegenheiten

Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen an der Hochschule Koblenz für das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 vom 03.07.2018 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (GVBI. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBI. S. 455), BS I 145, sowie § 76 Abs. 2 Nr.

11 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl.

S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 07. Februar 2018 (GVBI. S.

9), hat der Senat der Hochschule Koblenz am 11.04.2018 die folgende Satzung zur Festsetzung der Zulassungszahlen der Hochschule Koblenz beschlossen. Diese Satzung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mit Schreiben vom 28.06.2018 Az.: 15422-52351/40 (1) genehmigt.

§ 1

Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

(1) Für die Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern zum Wintersemester 2018/2019 und zum Sommersemester 2019 gelten die in Anlage 1 ausgewiesenen Zulassungszahlen.

(2) Die für das Sommersemester 2019 festgesetzte Zulassungszahl erhöht sich um die Zahl der im Wintersemester 2018/2019 nicht in Anspruch genommenen Studienplätze.

Mehrzulassungen im Wintersemester 2018/2019 werden auf die für das Sommersemester 2019 festgesetzte Zulassungszahl angerechnet, soweit Einschreibungen erfolgt sind.

(3) Für Master-, weiterbildende und postgraduale Studiengänge, für die Zulassungsbeschränkungen erforderlich sind, gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 2

Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

(1) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Wintersemester 2018/2019 gemäß Anlage 2 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in der Anlage 2 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 30. September 2018 für das Wintersemester 2018/2019 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt.

(2) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Sommersemester 2019 gemäß Anlage 3 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in der Anlage 3 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 31. März 2019 für das Sommersemester 2019 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt.

(4)

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz in Kraft.

Koblenz, den 03.07.2018

Prof. Dr. Kristian Bosselmann-Cyran Präsident der Hochschule Koblenz

(5)

Anlage 1 (zu § 1)

Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester im Studienjahr 2018/2019

Studiengang Abschluss Jahreszu-

lassungszahl*

Wintersemester 2018/19

Sommersemester 2019

Advanced Professional Studies Master 28 28* 0

Master of Arts Kindheits- und Sozialwissenschaften

Master 90 90* 0

Architektur Bachelor 100 100* 0

Architektur Master 50 50* 0

Bauwirtschaftsingenieur Bachelor 60 30 30

Business Administration Bachelor 150 90 60

Bildung und Erziehung Bachelor 58 29 29

Bildungs- und Sozialmanagement Bachelor 61 31 30

Business Management Master 100 50 50

E-Business und Logistik Bachelor 128 64 64

Freie Kunst Keramik/Glas Bachelor 10 5 5

Freie Kunst Keramik/Glas Master 10 5 5

Gesundheits- und Sozialwirtschaft

Bachelor 126 63 63

Human Resource Management Master 20 10 10

Management, Führung, Innovation

Bachelor 50 25 25

Marketing and International Business

Bachelor 60 30 30

Maschinenbau Master 26 13 13

Mittelstandsmanagement Bachelor 60 30 30

Pädagogik der Frühen Kindheit Bachelor 59 30 29

Soziale Arbeit Bachelor 126 63 63

Soziale Arbeit (Fernstudium) Bachelor 60 30 30

Sportmedizinische Technik Bachelor 60 30 30

Wirtschaftsingenieur Bachelor 120 60 60

Wirtschaftsingenieur Master 60 30 30

*Jahreskapazität

(6)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)

Zulassungszahlen für höhere Fachsemester im Wintersemester 2018/2019

Studiengang Fachsemester

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10

Bachelor: Soziale Arbeit 70 70

Bachelor: Soziale Arbeit (Fernstudiengang)

35 35 35

Bachelor: Bildung und Erziehung 35 35 35 35 35 35 Master: Advanced Professional Studies ** 35 ** 35

Bachelor Pädagogik der frühen Kindheit 38 38 38 38 38 38 Bachelor: Business Administration 60 90 60

Bachelor: Marketing and International Business

30 30 30 Bachelor: Mittelstandsmanagement 30 30 30

Bachelor: Sportmedizinische Technik 30 30 30 30 30 Bachelor: Management, Führung,

Innovation

25 25 0*** 0*** 0***

Master: Business Management 50 50 Master: Human Resource Management 10 10

**) keine Aufnahme in das entsprechende Fachsemester (Studienbeginn im ersten Fachsemester jeweils nur im Wintersemester)

***) keine Aufnahme (Studiengang wird in dem entsprechenden Fachsemester noch nicht angeboten)

(7)

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2)

Zulassungszahlen für höhere Fachsemester im Sommersemester 2019

Studiengang Fachsemester

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

Bachelor: Soziale Arbeit 63 70

Bachelor: Soziale Arbeit (Fernstudiengang) 30 35 35

Bachelor: Bildung und Erziehung 29 35 35 35 35 35 Master: Advanced Professional Studies 28 ** 35 **

Bachelor: Pädagogik der frühen Kindheit 30 38 38 38 38 38 Bachelor: Business Administration 90 60 90

Bachelor: Marketing and International Business

30 30 30 Bachelor: Mittelstandsmanagement 30 30 30

Bachelor: Sportmedizinische Technik 30 30 30 30 30 Bachelor: Management, Führung,

Innovation

25 25 25 0*** 0***

Master: Business Management 50 50 Master: Human Resource Management 10 10

**) keine Aufnahme in das entsprechende Fachsemester (Studienbeginn im ersten Fachsemester jeweils nur im Wintersemester)

***) keine Aufnahme (Studiengang wird in dem entsprechenden Fachsemester noch nicht angeboten)

Beschlussorgan: Senat der Hochschule Koblenz Entwurfsverfasser/in: Rechtsassessor Ralf Stentzel

(8)

Satzung zur Änderung der Satzung der Hochschule Koblenz zur Festsetzung von Curricularnormwerten vom 03.07.2018

Auf Grund des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 und 4 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (GVBI. S. 348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBI. S. 455), BS I 145, hat der Senat der Hochschule Koblenz am 11.04.2018 die folgende Änderungssatzung für die Satzung zur Festsetzung von Curricularnormwerten (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz Nr. 06/2014 vom 14.07.2014, S. 287), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 21.06.2017 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz Nr. 04/2017 vom 14.07.2017, S. 128) beschlossen. Diese Änderungssatzung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mit Schreiben vom 28.06.2018 Az.: 15422- 52351/40(5) genehmigt.

Artikel 1

Die Satzung zur Festsetzung von Curricularnormwerten wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle der Satzung zur Festsetzung der Curricularnormwerte wird unter

„1. FB bauen-kunst-werkstoffe“ um folgende Zeile ergänzt:

B.Eng. Werkstofftechnik Glas u. Keramik dual Bachelor 3,50

2. Die Tabelle der Satzung zur Festsetzung der Curricularnormwerte wird unter

„1. FB bauen-kunst-werkstoffe“ um folgende Zeile ergänzt:

M.Sc. Nachhaltiges Bauen/Sustainable Building Master 2,92

3. Die Tabelle der Satzung zur Festsetzung der Curricularnormwerte wird unter

„3. FB Wirtschaftswissenschaften“ um folgende Zeile ergänzt:

B.Sc. Business Administration Steuern (dual) Bachelor 2,81 4. Die Tabelle der Curricularnormwerte erhält die folgende Fassung:

(9)

Studiengang Abschlussart CNW 1. FB bauen-kunst-werkstoffe

B.A. Architektur M.A. Architektur

B.Eng. Bauingenieurwesen

B.Sc. Bauwirtschaftsingenieurwesen M.Eng. Bauingenieurwesen

B.Eng. Wasser- und Infrastrukturmanagement B.Eng. Werkstofftechnik Glas und Keramik B.Eng. Werkstofftechnik Glas u. Keramik dual M.Eng. Ceramic Science and Engineering B.f.A. Freie Kunst Keramik und Glas M.f.A. Freie Kunst Keramik und Glas B.Eng. Wasserbau/Bauingenieurwesen M.Sc. Nachhaltiges Bauen/Sustainable Building

Bachelor Master Bachelor Bachelor Master Bachelor Bachelor Bachelor Master Bachelor Master Bachelor Master

6,15 3,33 5,80 4,49 2,70 6,03 4,08 3,50 1,06 11,51 14,00 5,43 2,92 2. FB Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

B.A. Gesundheits- und Sozialwirtschaft B.A. E-Business und Logistik

B.A. Sportmanagement (dual) M.A. Sportmanagement M.A. Betriebswirtschaftslehre

B.A. Management, Führung, Innovation

Bachelor Bachelor Bachelor Master Master Bachelor

3,59 3,69 3,95 2,88 2,88 3,72 3. FB Wirtschaftswissenschaften

B.Sc. BWL Business Administration B.Sc. BWL Business Administration (dual) B.Sc. Marketing and International Business B.Sc. Mittelstandsmanagement

M.Sc. BWL Business Management M.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen M.Sc. Human Resource Management B.Sc. Business Administration

(berufsbegleitend)

B.Sc. Business Administration Steuern (dual)

Bachelor Bachelor Bachelor Bachelor Master Master Master Bachelor Bachelor

2,85 2,85 2,55 2,77 1,94 1,37 1,94 0,96 2,81 4. FB Ingenieurwesen

B.Eng. Elektrotechnik B.Eng. Elektrotechnik (dual) B.Eng. Informationstechnik B.Eng. Informationstechnik (dual) B.Eng. Mechatronik

B.Eng. Mechatronik (dual) M.Eng. Systemtechnik

B.Eng. Entwicklung und Konstruktion B.Eng. Maschinenbau

B.Eng. Maschinenbau (dual) B.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen M.Eng. Maschinenbau

Bachelor Bachelor Bachelor Bachelor Bachelor Bachelor Master Bachelor Bachelor Bachelor Bachelor Master

5,03 5,03 5,46 5,46 5,19 5,19 2,49 5,17 5,17 5,17 3,86 2,29 5. FB Mathematik und Technik

B.Sc. Lasertechnik u. Optische Technologien B.Sc. Medizintechnik

B.SC. „Software Engineering im Gesundheitswesen“

B.Sc. Sportmedizinische Technik B.Sc. Technomathematik

M.Sc. Applied Physics B.Sc. Biomathematik

Bachelor Bachelor Bachelor Bachelor Bachelor Master Bachelor

4,58 4,37 4,11 4,73 3,71 2,75 3,68

(10)

B.Sc. Wirtschaftsmathematik M.Sc. Applied Mathematics

Bachelor Master

3,58 2,85 6. FB Sozialwissenschaften

B.A. Soziale Arbeit

M.A. Advanced Professional Studies (berufsb.) B.A. Soziale Arbeit (bis) (BASA online)

B.A. Bildungs- und Sozialmanagement mit Schwerpunkt frühe Kindheit

B.A. Pädagogik der frühen Kindheit B.A. Bildung und Erziehung

B.A. Bildung und Erziehung plus

Bachelor Master Bachelor Bachelor Bachelor Bachelor Bachelor

6,95 2,09 4,32 4,80 2,34 4,42 4,42

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz in Kraft.

Koblenz, den 03.07.2018

Prof. Dr. Kristian Bosselmann-Cyran Präsident der Hochschule Koblenz

(11)

Auswahlsatzung für den dualen Fernstudiengang „B.A. Bildung und Erziehung (dual)“ der Hochschule Koblenz vom 03.07.2018

Aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit 76 Abs. 2 Nr. 4 des Hochschulgesetzes (HochSchG) in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBI. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 07. Februar 2018 (GVBI. S.9) sowie des 1 Abs. 5 der Studienplatzvergabeordnung (StPVLVO) vom 14.01.2011 (GVBI. S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23.09.2015 (GBVI. S. 363) und in Verbindung mit der Satzung der Hochschule Koblenz für das Auswahlverfahren der Hochschule in den zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 07.12.2011 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz 02/2012 vom 09.01.2012, S.56), zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 10.07.2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz Nr. 07/2012 vom 16.07.2012, S. 320) hat der Senat der Hochschule Koblenz am 16.05.2018 die folgende Auswahlsatzung für den Studiengang Bildung und Erziehung (dual) (B.A.) beschlossen. Diese Auswahlsatzung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur im Schreiben vom 18.06.2018, AZ.: 15422- 52351/40 (8) genehmigt.

§ 1

Zuständigkeiten

(1) Die hochschulinterne Zuständigkeit für das Auswahlverfahren von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern für den Fernstudiengang „Bildung und Erziehung (dual)“ (B.A.) liegt beim Fachbereich Sozialwissenschaften.

(2) Das Auswahlverfahren wird in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen (ZFH) durchgeführt. Die Zuständigkeit der Hochschule Koblenz nach § 1 Abs. 3 StPVLVO bleibt hiervon unberührt.

§ 2

Auswahlberechtigte

(1) Der zuständige Prüfungsausschuss des Fachbereichs Sozialwissenschaften benennt Auswahlkommissionen. Die Auswahlkommissionen bestehen aus mindestens einer Professorin oder einem Professor des Fachbereichs Sozialwissenschaften und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer.

(2) Auswahlberechtigte unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 3

Antrag auf Teilnahme

(1) Die Bewerbung auf einen Studienplatz bei der Zentralstelle für Fernstudiengänge an Fachhochschulen (ZFH) hat die Anmeldung am Auswahlverfahren zur Folge. Die Hochschule Koblenz und die ZFH geben die jeweiligen Bewerbungsmodalitäten frühzeitig bekannt.

(2) Die Anmeldefrist (Ausschlussfrist) zur Teilnahme am Auswahlverfahren endet am 15. Juli und am 15. Januar des Jahres für das jeweils folgende Studienhalbjahr.

(12)

(3) Das unterschriebene Antragsformular muss der ZFH samt Unterlagen vor Ablauf der Bewerbungsfrist zugegangen sein. Soweit vorhanden, sind dem Antrag Nachweise über eine soziale Tätigkeit in einem pädagogischen Handlungsfeld deren Schwerpunkt auf nicht-pflegerischem, nicht-administrativem bzw. nicht-lehrendem Gebiet liegt, in beglaubigter Form beizufügen.

(4) Im Falle der erfolglosen Teilnahme am Auswahlverfahren ist die wiederholte Bewerbung um Teilnahme am Auswahlverfahren möglich.

(5) Eingereichte Bewerbungsunterlagen werden von der ZFH zurückgesandt, wenn ein Umschlag mit entsprechendem Porto beigelegt worden ist. Die Übrigen werden unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der ZFH maximal sechs Monate aufbewahrt und anschließend vernichtet. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für vernichtete Bewerbungsunterlagen ist ausgeschlossen.

§ 4

Auswahlkriterien

(1) Die Studienplätze im Studiengang „Bildung und Erziehung (dual)“ werden aufgrund einer Verbindung der folgenden Kriterien vergeben:

a) der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (gemäß § 5 Abs.

1-3)

b) der nachgewiesenen sozialen Tätigkeit in einem pädagogischen Handlungsfeld deren Schwerpunkt auf nicht-pflegerischem, nicht-administrativem bzw. nicht- lehrendem Gebiet liegt (gemäß §5 Abs. 4)

(2) § 18 Abs. 2 S. 3 StPVLVO ist zu gewährleisten.

§ 5

Bewertungskriterien

(1) Die Auswahl in der Quote gemäß § 6 Abs. 4 StPVLVO erfolgt ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation.

(2) Für den Grad der Qualifikation können im Auswahlverfahren des Studiengangs

„Bildung und Erziehung (dual)“ (B.A.) insgesamt maximal 45 Punkte vergeben werden.

(3) Für die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung werden bis zu 30 Punkte, (1,0 = 30 Punkte; ab 4,0= 0 Punkte) nach folgendem Punkteschema vergeben:

(13)

1,0 30 Punkte

1,1 29 Punkte

1,2 28 Punkte

1,3 27 Punkte

1,4 26 Punkte

1,5 25 Punkte

1,6 24 Punkte

1,7 23 Punkte

1,8 22 Punkte

1,9 21 Punkte

2,0 20 Punkte

2,1 19 Punkte

2,2 18 Punkte

2,3 17 Punkte

2,4 16 Punkte

2,5 15 Punkte

2,6 14 Punkte

2,7 13 Punkte

2,8 12 Punkte

2,9 11 Punkte

3,0 10 Punkte

3,1 9 Punkte

3,2 8 Punkte

3,3 7 Punkte

3,4 6 Punkte

3,5 5 Punkte

3,6 4 Punkte

3,7 3 Punkte

3,8 2 Punkte

3,9 1 Punkt

4,0 0 Punkte

(4) Für eine soziale Tätigkeit in einem pädagogischen Handlungsfeld deren Schwerpunkt auf nicht-pflegerischem, nicht-administrativem bzw. nicht-lehrendem Gebiet liegt, werden maximal bis zu 15 Punkte vergeben. Pro nachgewiesene 100 Stunden wird 1 Punkt vergeben. Hiervon kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

Die Punkte für die soziale Tätigkeit werden nur dann vergeben, wenn die Tätigkeit in einer anerkannten Einrichtung unter öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfolgt. In

(14)

begründeten Ausnahmefällen können nach Punkte für eine soziale Tätigkeit in Einrichtungen unter anderer Trägerschaft vergeben werden. Ein Anspruch auf Punktvergabe besteht in solchen Fällen nicht.

(5) Die Auswahl erfolgt auf Grundlage einer für jede Bewerberin und jeden Bewerber zu ermittelnden Gesamtpunktzahl, wobei die für die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 5 Abs. 3 ermittelte Punktzahl mit der Hälfte und die Punktzahl gemäß § 5 Abs. 4 mit der Hälfte in die abschließende Gesamtpunktzahl einfließen. Bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 6

Ranglisten, Information, Akteneinsicht

(1) Auf der Grundlage der im Verfahren erzielten Ergebnisse wird eine Rangliste erstellt, nach der die Vergabe der Studienplätze in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule erfolgt. Besteht Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge gemäß

§ 8 Abs. 7 und 8 StPVLVO.

(2) Die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter des Studiengangs kann Bewerberinnen und Bewerber auf Anfrage über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informieren. Die Information begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung.

(3) Die ZFH gestattet bis zu sechs Monate nach Abschluss des Auswahlverfahrens auf schriftlichen Antrag Bewerberinnen und Bewerbern Akteneinsicht.

§ 7

Versäumnis, Rücktritt

(1) Ein Rücktritt vom Auswahlverfahren ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Er ist schriftlich zu erklären. Im Falle eines Rücktritts wird die Bewerberin oder der Bewerber aus dem weiteren Verfahren gestrichen.

(2) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber das Ergebnis des Auswahlverfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder stört die Bewerberin oder der Bewerber den ordnungsgemäßen Ablauf des Auswahlverfahrens, wird die oder der Betreffende vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die Bewerberin oder der Bewerber wird auf den letzten Rangplatz gesetzt. In schwerwiegenden Fällen kann die Hochschule die Bewerberin oder den Bewerber vom gesamten Zulassungsverfahren ausschließen.

(3) Belastende Entscheidungen sind der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen; eine Rechtsbehelfsbelehrung ist beizufügen.

Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 ist der betroffenen Bewerberin oder

(15)

§ 8 Subsidiarität

Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der Satzung der Hochschule Koblenz für das Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen vom 05.01.2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz Nr. 02/2012 vom 09.01.2012, S.

56), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10.07.2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz Nr. 07/2012 vom 16.07.2012, S. 320).

§ 9 Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieser Satzung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Auswahlsatzung tritt die Auswahlsatzung vom 05.01.2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz Nr. 02/2012 vom 09.01.2012, S.58) außer Kraft.

Koblenz, den 03.07.2018

Prof. Dr. Kristian Bosselmann-Cyran Präsident der Hochschule Koblenz

Beschlussorgan: Senat der Hochschule Koblenz Entwurfsverfasser/in: Dipl.-Päd. Anja Sperber

(16)

Änderung des Teilstudienplanes für die „Wissenstransferphase“ im Bachelor- Studiengang „Business Administration (Berufsbegleitendes Studium)“ an der Hochschule Koblenz vom 18. April 2018 (Anlage V zur Prüfungsordnung vom 12.07.2016)

Auf Grund § 7 Abs. 2 Nr. 2 und des § 86 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes (HochSchG), in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S 463), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 07.02.2018 (GVBl. S. 9), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften am 18.04.2018 die folgende Änderung des Teilstudienplans für die „Wissenstransferphase“ im Bachelor-Studiengang „Business Administration (Berufsbegleitendes Studium)“ vom 30.11.2016 (amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz Nr. 01/2017 vom 04.01.2017, S. 23 ff.) beschlossen.

Die Änderung des Teilstudienplans wurde vom Präsidenten der Hochschule Koblenz genehmigt und wird hiermit bekannt gegeben.

Artikel 1

Der Teilstudienplan für die „Wissenstransferphase“ im Bachelor-Studiengang „Business Administration (Berufsbegleitendes Studium)” an der Hochschule Koblenz wird wie folgt geändert:

I. § 4 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

Die detaillierte inhaltliche Gestaltung des Praxisberichts richtet sich nach Art und Branche des Praxisbetriebes sowie den Transferfragen.

Folgende Formalien zur Erstellung des Praxisberichts und Beantwortung der Transferfragen müssen erfüllt werden:

a) Der Praxisbericht sollte (je Semester) mindestens 10 Seiten bis maximal. 30 Seiten umfassen, Abbildungen nicht mitgerechnet. Dabei sollte jede Frage des Fragenkataloges auf mindestens zwei Seiten aufgeführt und anschließend beantwortet werden.

b) Die Richtlinien des wissenschaftlichen Arbeitens und die richtige Zitierweise (u.a.

Vollständigkeit der Quellenangaben) sind zu beachten.

c) Format: DIN A4, Schrift: Arial, Zeilenabstand: 1,5-zeilig, Schriftgrad: höchstens 12 Zeichen je Zoll; Rand: links 2,5 cm; rechts 4,0 cm; oben 2,5; unten 2,5; Einband:

Feste/Spiral- oder Klebebindung

II. § 6 (dritter Textabschnitt) wird wie folgt geändert:

Fristgemäße Abgabe bis Ende des jeweiligen Semesters. Wintersemester 28.02 bzw.

29.02. und Sommersemester 31.08.

(17)

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Änderung des Teilstudienplanes für die „Wissenstransferphase“ im Bachelor- Studiengang „Business Administration (Berufsbegleitendes Studium) tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Koblenz in Kraft.

Koblenz, 18.04.2018

Professor Dr. Axel Schlich

Dekan des FB Wirtschaftswissenschaften Hochschule Koblenz

Beschlussorgan: Fachbereichsrat des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften Entwurfsverfasser/in: Prof. Dr. Andreas Mengen

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