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der Wissensstand bezüglich Gewässerschutz, Submissionsverfahren, Baubegleitung und was sehr wichtig ist, der enge Kontakt und das Vertrauen zu den Gewässerverantwortlichen in den Gemeinden

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M 066/2003 BVE 7. Mai 2003 49C

Motion

1309 Pfister, Zweisimmen (FDP)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 18.02.2003

Wasserbau und Renaturierung = eine Verwaltungsstelle

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Zuständigkeit für den Wasserbau und die Gewässer-Renaturierung in eine Verwaltungsstelle zusammenzufassen.

Begründung:

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben aufgezeigt, dass es problematisch ist, wenn die Zuständigkeiten für Gewässer Renaturierungen beim Amt für Fischerei untergebracht ist.

Den Mitarbeitern des Fischereiinspektorats fehlt die notwendige Erfahrung resp. der Wissensstand bezüglich Gewässerschutz, Submissionsverfahren, Baubegleitung und was sehr wichtig ist, der enge Kontakt und das Vertrauen zu den Gewässerverantwortlichen in den Gemeinden.

• Es wurden z.B. Renaturierungsvorhaben bis hin zu Ausführungsprojekte ausgearbeitet, ohne dass die Grundeigentümer über die beabsichtigte Renaturierung informiert wurden.

• Die Wasserbau-Verantwortlichen in den Gemeinden wurden für Stellungnahmen bezüglich Projektauswahl, Projektstandard, Dringlichkeit und Prioritätenplanung kaum kontaktiert. Sehr oft wurde mit ihnen erst vor Ausführungsbeginn über die Kostenbeteiligung verhandelt. Auf die Budget-Planung und die Finanzen der Gemeinden nehmen die Projektpromotoren der Fischerei kaum Rücksicht.

• Wenn die Zuständigkeit jedoch beim Wasserbau ist, werden die Renaturierungsprojekte beim jährlichen Rapport (Jahresplanung) mit dem Kantonalen Wasserbaubeauftragten und Wasserbauverantwortlichen der Gemeinden diskutiert und festgelegt.

• Es sind Beispiele bekannt, wonach Mitarbeiter des Fischereiinspektorates die Submissions-Gesetzgebung nicht beachteten und sogar Verurkundung mit Unternehmer Versprechungen vornahmen. All dies aus fehlender Erfahrung.

Die aufgeführten Punkte sprechen dafür, dass die Zuständigkeit der Renaturierung dem Wasserbau zu unterstellen ist. Zu Prüfen ist, ob das Amt für Fischerei nicht als Abteilung in eines der Wasserämter integriert werden kann.

Es ist wichtig, dass bei Wasserbauprojekten der Renaturierungs-Aspekt durch die Fischereiverantwortlichen eingebracht und begleitet wird.

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Antwort des Regierungsrates

Verwaltung des Renaturierungsfonds

Gestützt auf das Wassernutzungsgesetz (WNG) vom 23. November 1997, Art. 36a, Abs.

3, wird die Spezialfinanzierung für die Renaturierung von Gewässern durch die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion verwaltet. Somit ist es die Aufgabe des Amtes für Na- tur (ANAT), als Fachstelle die Fondsgelder zu verwalten und die Beitragsgesuche zu be- urteilen.

Im Renaturierungsdekret (RenD) vom 14. September 1999 sind die Aufgaben des ANAT und die Verwaltung des Renaturierungsfonds (RenF) klar umschrieben. Die Umsetzung des RenF hat sich in den vergangenen vier Jahren bewährt. Die Fondsgelder wurden zweckmässig eingesetzt und verwaltet (siehe "Report 1998-2001 Renaturierungsfonds des Kantons Bern"). In Zusammenarbeit mit dem Wasserbau konnten an den Gewässern Pro- jekte realisiert werden, welche die sachlichen Zielsetzungen des Wassernutzungsgesetzes und des Renaturierungsdekretes voll erfüllen. Zudem waren der Bauwirtschaft, insbeson- dere in den Randregionen, diese Aufgaben äusserst willkommen.

Die Zuständigkeiten sind vom Gesetzgeber so gewollt, um die sachgerechte Verwendung der Fondsgelder sicherzustellen. Sie beruht auf dem Volksvorschlag des Bernisch Kanto- nalen Fischerei-Verbandes (BKFV) und von Pro Natura Bern, der in der Volksabstimmung vom 23. November 1997 mit deutlichem Mehr angenommen wurde

Man kann feststellen, dass sich die Aufgaben- und Rollenverteilung (Gewaltentrennung) zwischen dem ANAT und dem Wasserbau bewährt hat. Die Zielsetzungen gemäss RenD wurden weitgehend erreicht. Die Zusammenarbeit verläuft unbürokratisch und zweckmäs- sig. Der Regierungsrat bestätigt deshalb den Sachverhalt und die Sicht der Dinge, wie sie die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) im Bericht vom 28. Februar 2003 an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates bereits dargelegt hat.

Aus der Sicht des Wasserbaus besteht somit kein Anlass, die Spezialfinanzierung bei der BVE anzusiedeln.

Zuständigkeiten des Amtes für Natur (ANAT)

Die Motion beschreibt es als problematisch, dass die Zuständigkeit für die Renaturierung der Gewässer beim ANAT angesiedelt ist. Begründet wird dies mit der angeblich man- gelnden Erfahrung und fehlendem Wissensstand bezüglich Gewässerschutz, Submissi- onsverfahren und Baubegleitung bei den Fischereiinspektoren. Zudem fehlten in den Ge- meinden der Kontakt und das Vertrauen zu den Gewässerverantwortlichen.

Der Regierungsrat hält zu diesen Einschätzungen folgendes fest:

Gestützt auf das Wasserbaugesetz (WBG) liegt die Federführung für die Gewässerrenatu- rierungen mit einigen wenigen Ausnahmen bei der BVE, handelnd durch das Tiefbauamt (TBA) bzw. dessen Oberingenieurkreise (Leitbehörde im Sinne des KoG).

Die Gemeinden und Schwellenkorporationen melden die Anliegen für mögliche Renaturie- rungen sowohl beim ANAT und beim Oberingenieurkreis (OIK) an. Zusammen mit Vertre- tern des OIK, des ANAT sowie der Bauherrschaft werden die Vorhaben geprüft und die notwendigen Schritte in die Wege geleitet. Mit Ausnahme der Unterhaltsarbeiten benötigen auch die Renaturierungsmassnahmen die Verfahren des Wasserbauplanes oder der Was- serbaubewilligung. Beide Verfahren werden in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten unter der Federführung des OIK bearbeitet. Selbstverständlich fliessen dabei die ökologi- schen Interessen des Naturschutzes sowie die fischereibiologischen Fachkompetenzen der Vertreter des ANAT in die Projekte ein. Dies ist im Übrigen auch bei den Hochwasser- schutzprojekten gestützt auf WBG Art. 15, Abs. 2, Bst. f der Fall.

Mit der Einführung des RenF wurden im Bereich Wasserbau keine neuen Verfahren oder Zuständigkeiten festgelegt. Es stehen lediglich neue, zweckgebundene Finanzmittel für

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Massnahmen an Gewässern zur Verfügung. Sämtliche Renaturierungsvorhaben durch- laufen die ordentlichen Verfahren, wie sie im Hochwasserschutz üblich sind. Die Bauherr- schaft liegt im Bereich Wasserbau nie beim ANAT. Somit sind die Wasserbauträger (Ge- meinden oder Schwellenkorporationen) als Bauherrschaft auch primär für die Einhaltung der kantonalen Submissionsvorschriften verantwortlich.

Bei vielen Hochwasserschutzprojekten ist es sinnvoll, zweckmässige Renaturierungs- massnahmen als Ergänzungen vorzusehen, welche vom RenF subventioniert werden. In diesem Zusammenhang stellen wir fest, dass die Finanzbeschlüsse heute einschliesslich der vom ANAT zugesprochenen Beiträge des RenF mehrheitlich von den Vertretern des OIK bearbeitet werden. Das TBA regelt die Finanzierung dieser gemischten Projekte mit einem einzigen Finanzbeschluss sowohl für die Mittel des Hochwasserschutzes wie des RenF.

Bei allen diesen Vorhaben kann eine wertvolle und effiziente Zusammenarbeit des TBA mit dem ANAT festgestellt werden. Im Sinne des Gesetzgebers und zum Wohle der Natur können hier zweckmässige Synergien zielgerecht genutzt werden.

Als Beispiele seien hier einige (Gross)Projekte genannt: Augand (Spiez und Reutigen:

Wasserbau und Auenschutzbeschluss); Schwandi-Ey (Reichenbach: Erweiterte Ersatz- massnahmen AlpTransit); Belp (Gürbe: Eliminierung eines Aufstiegshindernisses); Kirch- lindach (Sanierung und Renaturierung Chräbsbach); Hindelbank (Hochwasserschutz und Renaturierung der Urtenen bei Holzmühle); Biel (Schüssverbauung Renfer-Areal); Lyss (Lyssbachverbauungen); Graben (Renaturierung der Oenz); Emmental (diverse Hochwas- serschutz und Renaturierungsmassnahmen am Emmelauf). Die gute Zusammenarbeit und das gute, partnerschaftliche gegenseitige Einvernehmen zwischen dem Wasserbau, Ge- meinden, Schwellenkorporation, Unternehmen wie AlpTransit, ANAT, Naturschutzinspek- torat sowie den Grundeigentümern haben einen grossen Teil zum Gelingen dieser Pro- jekte beigetragen. Die Fachleute des Wasserbaus schätzen bei diesen grossen und kom- plexen Renaturierungsprojekten die Fachkompetenz des ANAT.

Der Vorwurf des Motionärs an das ANAT, dass die Wasserbauverantwortlichen in den Ge- meinden und Schwellenkorporationen kaum begrüsst und kontaktiert werden, ist gestützt auf die Erfahrungen des Tiefbauamtes zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf das Merkblatt vom 4. Januar 2000 zum RenD hin. Die Kapitel III. „Beitragsgesuche“

und IV. „Beiträge“ regeln die Verfahren mit den Wasserbauverantwortlichen genau und übersichtlich.

Ausschliessliche Renaturierungsprojekte – Submissionsverfahren

Die Ausführung der Renaturierungsprojekte erfolgt gestützt auf das Gesetz über das öf- fentliche Beschaffungswesen (ÖBG) vom 11. Juni 2002 unter Beachtung der Schwellen- werte. Die Mitarbeiter des ANAT sind bestrebt, sich an die Praxis des Wasserbaus zu halten. In der Regel werden die Renaturierungsmassnahmen vom Wasserbau begleitet.

Änderung eines Volksbeschlusses

Die durch Volksbeschluss festgelegte Zuständigkeit könnte nur durch eine Gesetzesände- rung in die BVE verlagert werden. Die Initianten des Volksvorschlages lehnen in ihren Stellungnahmen zur Motion eine solche Gesetzesänderung entschieden ab. Sie verweisen auf die Tatsache, dass sich die beschlossene Regelung in der Praxis bewährt hat und weisen die Vorwürfe des Motionärs an die Adresse des ANAT als sachlich unhaltbar zu- rück

Gestützt auf diese Ausführungen besteht kein Anlass, die Spezialfinanzierung bei der BVE anzusiedeln. Der Regierungsrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.

Antrag: Ablehnung der Motion

Referenzen

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