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TOP 28 - Was wird getan, um würdiges Sterben in Hospizen, auf Palliativstationen und in Pflegeheimen während des Kontaktverbots zu ermöglichen?

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In der Senatssitzung am 9. Juni 2020 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

04.06.2020 L 2

Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 09.06.2020

„Was wird getan, um würdiges Sterben in Hospizen, auf Palliativstationen und in Pflegeheimen während des Kontaktverbots zu ermöglichen?“

(Anfrage für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag)) A. Problem

Die Fraktion der SPD hat für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) folgende Anfrage an den Senat gestellt:

„Wir fragen den Senat:

1. Teilt der Senat die Auffassung, dass insbesondere in der letzten Lebensphase von Menschen direkte soziale Kontakte ein zentrales Element eines würdigen Sterbens sind?

2. Inwieweit sind den terminal erkrankten Menschen in den Hospizen, auf den Palliativstationen der Kliniken und in den Senioren- und Pflegeheimen im Land Bremen in ihrer letzten kurzen Lebenszeit gegenwärtig Kontakte zu wichtigen Bezugspersonen möglich?

3. Teilt der Senat die Ansicht, dass – in Abwägung der möglichen Folgen einer Sars-Cov- 2-Infektion bei Menschen kurz vor ihrem Tode – den sozialen Kontaktbedürfnissen der terminal Erkrankten unter Einhaltung von grundsätzlichen Hygienemaßnahmen weitgehend entsprochen werden sollte?“

B. Lösung

Auf die vorgenannte Anfrage wird dem Senat folgende Antwort vorgeschlagen:

Zu den Fragen 1, 2 und 3

Die Fragen 1, 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.

Der Senat teilt die Ansicht, dass insbesondere in der letzten Lebensphase eines Menschen direkte soziale Kontakte ein zentrales Element würdigen Sterbens sind. Diesen sozialen Kon- taktbedürfnissen sollte und kann unter Einhaltung von grundsätzlichen Hygienemaßnahmen auch in Würdigung der aktuellen Sars-Cov-2-Pandemie weitgehend entsprochen werden.

Die Besuchsverbote in allen Fassungen der Corona-Verordnungen haben zu keinem Zeitpunkt für stationäre Hospize gegolten. Besuche waren dort auch während der Phase des strengen Besuchsverbots möglich. Im Unterschied zu den Besuchsregelungen für die stationären Pfle- geeinrichtungen sind bis zu drei unterschiedliche Besucher zugelassen, und Besuche können einmal täglich empfangen werden. Die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen Be- such gestattet wird, hängt von der lokalen Situation ab und sollte von der Einrichtung – gege- benenfalls in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt – getroffen werden.

(2)

In palliativen Situationen und bei der Versorgung von Schwerstkranken und Sterbenden muss- ten alle Einrichtungen von Beginn an Ausnahmen von den restriktiven Besuchsregelungen zulassen, gegebenenfalls unter Auflagen. Insbesondere betrifft dies die Dauer und Häufigkeit der Besuche.

Durch diese Bestimmungen war durchgehend die Möglichkeit für eine Sterbebegleitung si- chergestellt.

C. Alternativen Werden nicht empfohlen.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung

Die Beantwortung der Anfrage hat keine finanz-/personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Es ergeben sich keine genderspezifischen Besonderheiten.

E. Beteiligung / Abstimmung

Die Abstimmung des Antwortentwurfs ist mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Ver- braucherschutz eingeleitet.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entge- gen.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 04.06.2020 der mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion der SPD für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zu.

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