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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)

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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)

SeemannsÄKostV 2001

Ausfertigungsdatum: 21.12.2001 Vollzitat:

"Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4255)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2002 +++)  

Diese V ersetzt die V 9513-35 v. 14.7.1999 I 1624 (SeemannsÄKostV 1999).

Eingangsformel  

Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S.

805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S.

821), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  

Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.

§ 2  

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257  

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Lfd.Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr Euro

1 Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz 21

2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches § 5 Abs. 2 Seemannsamts-

Verordnung 10

3 Ersatz eines Seefahrtsbuches § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz 26

4 Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung § 13 Abs. 2, § 20

Seemannsgesetz 31

5 Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung) § 14 Nr. 1 bis 3

Seemannsgesetz 11

6 Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle § 11 Abs. 3 Seemannsamts-

Verordnung 13

7 An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder

sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen §§ 15, 19 Seemannsgesetz

§ 13 Seemannsamts- Verordnung

8

7.1 Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff § 141a Seemannsgesetz 52

8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen    

innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um   50 vom Hundert 8.1

je Musterungsverhandlung mindestens   21

außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um   75 vom Hundert 8.2

je Musterungsverhandlung mindestens   31

außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um   100 vom Hundert 8.3

je Musterungsverhandlung mindestens   41

Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes   150 vom Hundert

8.4

je Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens   50

9 Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen

nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden:    

9.1 innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um   75 vom Hundert

9.2 außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um   100 vom Hundert

9.3 außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um   150 vom Hundert

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9.4 außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um   100 bis 150 vom Hundert des

Gebührensatzes nach Nr. 7 10 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben

hat   bis zu 75 vom Hundert

der Amtshandlungsgebühr 11 Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme

eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung

  bis zu 75 vom Hundert

der Amtshandlungsgebühr Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch

nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet   11 bis zu dem Betrag, der für die

Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist 12

Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

   

13 Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren

Beendigung   bis zu 75 vom Hundert

der Gebühr nach Nr. 12

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