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Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordnetenVertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-,Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)

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Aktie "Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordnetenVertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-,Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretergebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)"

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Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-,

Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretergebühren- Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)

VertrGebErstG

Ausfertigungsdatum: 18.07.1953 Vollzitat:

"Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist"

G aufgeh. durch Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 G v. 7.7.2021 I 2363 mWv 1.8.2022 Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 16 G v. 10.10.2013 I 3799

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)  

Langüberschrift: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 16.7.1998 I 1827 mWv 1.11.1998 u. d. Art. 5 Abs. 16 Nr. 1 G v.

10.10.2013 I 3799 mWv 1.1.2014

Kurzüberschrift u. Buchstabenabkürzung: Eingef. durch Art. 10 Nr. 1 G v. 16.7.1998 I 1827 mWv 1.11.1998

I Allgemeines

§ 1  

In Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.

II. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht

§ 2  

(1) In Patentsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1. für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG zu 13/10,

2. im Prüfungsverfahren zu 7/10,

3. im Einspruchsverfahren zu 10/10,

4. im Verfahren wegen Beschränkung des Patents zu 10/10,

5. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf

oder die Beschränkung des Patents zu 13/10,

6. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.

§ 3  

(1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2)

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(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

3. im Löschungsverfahren zu 15/10,

4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,

5. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.

§ 3a  

(1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

3. im Löschungsverfahren zu 15/10,

4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag zu 20/10,

5. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.

§ 3b  

(1) In Designsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

1. im Eintragungsverfahren zu 10/10,

2. im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung zu 13/10,

3. im Nichtigkeitsverfahren zu 15/10,

4. im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf

Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit zu 20/10,

5. in anderen Beschwerdeverfahren zu 3/10.

§ 3c  

(1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

im Beschwerdeverfahren zu 13/10.

§ 4  

Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne daß der Vertreter eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält er die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.

§ 5  

Der Vertreter, dessen Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte.

§ 6  

Die in den §§ 2 bis 3b genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Jede der Gebühren kann der Vertreter in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

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§ 7  

Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Vertreters sind im Übrigen die Vorschriften des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.   Im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;

 2.   im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes der § 62 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

 

§ 8  

Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für die Erstattung der Gebühren und Auslagen eines beigeordneten Patentanwalts oder Erlaubnisscheininhabers.

III Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 9  

In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden dem beigeordneten Vertreter Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.

IV Schlußbestimmungen

§ 10  

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft.

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