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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Beschluss in der Vereinsregistersache vom 12.10.2015

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- Ausfertigung -

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 2 W 68/15 = VR 7301 HB Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Vereinsregistersache

[…],

vertreten durch die Vorstandsmitglieder […],

Beschwerdeführer

diese vertr. d.d.

Notar […]

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richter Blum und Dr. Schnelle sowie die Richterin Witt am 12. Oktober 2015 beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen – Registergericht – vom 29. Mai 2015 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über die Anmel- dung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

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Gründe:

Die gemäß den §§ 58, 59 Abs. 2, 63, 64, 382 Abs. 3 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Registergericht geltend gemachten Einwände gegen die bean- tragten Eintragungen stehen diesen nicht entgegen.

Antragsteller und Beschwerdeführer ist dabei nicht der Notar. Dieser hat vielmehr den Eintragungsantrag ausdrücklich „gemäß § 378 FamFG“ gestellt, also in Wahrneh- mung der in § 378 Abs. 2 FamFG geregelten Vertretungsbefugnis, die auch die Einle- gung einer Beschwerde nach § 59 Abs. 2 FamFG umfasst. Die Anmeldepflicht bei jeder Änderung des Vorstands gemäß § 67 Abs. 1 BGB ist durch die nach der Sat- zung vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vorzunehmen (siehe BGHZ 96, 245, 246f.), was hier geschehen ist.

Der Senat teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass das vorgelegte Protokoll der Ge- sellschafterversammlung vom 28.07.2014 zur Wahl des neuen Vorstands eine Block- wahl festhält. Derartige Blockwahlen des Vorstands gemäß § 27 Abs. 1 BGB sind nur zulässig, wenn sie in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen sind (siehe z.B. OLG Zweibrücken, NZG 2013, 1236, 1237 m.w.Nw.).

Der Senat teilt ferner die Auffassung des Registergerichts, dass die Satzung in § 8 Abs. 1 eine derartige Blockwahl nicht vorsieht. § 8 Abs. 1 Satz 2 ordnet für den fünf- köpfigen Vorstand lediglich an, dass dieser von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt wird. Damit wird lediglich – entsprechend der gesetzlichen Regelung – die Zuständigkeit für die Wahl bei der Mitgliederversamm- lung belassen und die Dauer ihrer Amtszeit festgelegt. Eine Aussage über die Frage, ob die Wahl abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht für jedes Vorstandsmit- glied einzeln, sondern „im Block“ erfolgen könne, liegt hierin nicht. Einem solchen Verständnis stünde zudem entgegen, dass nach § 8 Abs. 1 Satz 3 für die erste Amts- zeit unterschiedlich lange Amtsperioden angeordnet werden, nämlich – nur – für den Vorsitzenden und den Schatzmeister eine Amtszeit von zwei Jahren, während es für die anderen Mitglieder bei der in Satz 2 angeordneten „Regelamtszeit“ verbleiben soll.

Damit war für die ersten drei Neuwahlen des Vorstands eine alle Vorstandsmitglieder umfassende Blockwahl von vornherein ausgeschlossen.

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Der Senat ist aber mit den Beschwerdeführern der Auffassung, dass diesem Verfah- rensverstoß keine Relevanz für die Ausübung der Mitwirkungsrechte zukommt. Nach der – auch vom Senat geteilten (siehe Beschluss vom 01.06.2011, 2 W 27/11, NJW- RR 2011, 1487f.) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Verfahrensfeh- ler nur dann zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn der Verstoß für die Aus- übung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied von Re- levanz ist (siehe BGH, NJW 2008, 69, 73, Rn. 45; OLG Rostock, Beschluss v.

26.06.2012, 1 W 16/12, BeckRS 2013, 01186). Nach dem Protokoll der betreffenden Gesellschafterversammlung kam der Vorschlag, anstelle des ausgeschiedenen Vor- standsmitglieds eine andere im Protokoll benannte Person zu wählen und es im Übri- gen bei der bisherigen Besetzung des Vorstands zu belassen, aus dem Kreis der Mit- glieder („Die Mitglieder schlagen vor,…“). Eine streitige Diskussion fand nicht statt.

Vielmehr wurde sodann von allen anwesenden Mitgliedern der anschließend im Pro- tokoll vermerkten Neubesetzung des Vorstands mit den dort aufgeführten Personen zugestimmt. Der Senat sieht bei dieser Ausgangskonstellation für die Wahl keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die gemeinsame Abstimmung über die ersichtlich ein- verständlich ausgewählten Mitglieder des Vorstands die Mitwirkungsrechte der Mit- glieder negativ beeinträchtigt wurden.

Soweit das Amtsgericht rügt, entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung seien die Proto- kolle über die Mitgliederversammlungen nicht von allen Vorstandsmitgliedern unter- zeichnet, weisen die Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die Satzung aus- drücklich in derselben Vorschrift erklärt, dass die Wirksamkeit der protokollierten Be- schlüsse nicht von der Einhaltung dieser Formvorschrift abhängig sein soll.

Da kein kontradiktorisches Beschwerdeverfahren vorliegt, ist eine Kostenentschei- dung nicht angezeigt.

gez. Blum gez. Dr. Schnelle gez. Witt

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