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TOP 3 - Wie muss eine Unterschrift auf dem Personalausweis aussehen?

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In der Senatssitzung am 6. Juli 2021 beschlossene Fassung

Seite 1 von 2

Der Senator für Inneres Bremen, 24.06.2021

Vorlage für die Sitzung des Senats am 06.07.2021

„Wie muss eine Unterschrift auf dem Personalausweis aussehen?“

Anfrage in der Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) der Fraktion der CDU

Frage L 6 A. Problem

Die Fraktion der CDU hat für die Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) folgende Anfrage an den Senat gestellt:

„Welche Anforderungen bestehen an die Unterschrift auf einem

Personalausweisdokument und welchen gesetzlichen Regelungen unterliegen diese?

Wie oft wurden in den vergangenen fünf Jahren Unterschriften, unter anderem auch solche, die in früheren Ausweisen anerkannt wurden, auf dem Personalausweis im Land Bremen von der ausstellenden Behörde zurückgewiesen und aus welchen Gründen?

Wie werden Probleme bei der Abgabe einer Unterschrift auf Ausweisdokumenten

insbesondere für Menschen mit einem anderen Schreibsystem, ohne Schreibkenntnisse oder mit Behinderung gelöst und wie wird diesen Menschen eine diskriminierungsfreie Teilhabe durch eine möglichst individuelle Unterschrift im Sinne des geforderten Identitätsmerkmals gewährt?

B. Lösung

Auf die vorgenannte Anfrage wird dem Senat folgende Antwort vorgeschlagen:

Zu Frage 1:

Die Anforderungen an die Unterschriftsleistung ergeben sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 6 Personalausweisgesetz (PAuswG), welcher durch Nummer 6.2.1.2 der

Passverwaltungsvorschrift (PassVwV) näher erläutert wird. Der Familienname ist nach internationalem Standard „primary identifier“ einer Person und daher für die

Unterschriftsleistung auch in Deutschland der entscheidende Bezugspunkt. Er ist für die Unterschriftsleistung zwingend zu nutzen; Vornamen können abgekürzt werden.

(2)

Seite 3 von 3 Zu Frage 2:

Eine mengenmäßige Einschätzung ist qualifiziert nicht zu treffen.

In der Vergangenheit wurden Unterschriften bei Anträgen auf Ausstellung von

Personalausweisen und Reisepässen in sehr wenigen Einzelfällen nicht anerkannt, weil u.

a.

• lediglich der Vorname verwendet oder

• nicht legitimierte Adelsprädikate (bspw. „von“) verwendet wurden

• keine Wiedergabe eines Namens erkennbar war

• Unterschriftsleistung mit Künstlernamen erfolgte

• lediglich mit Namenskürzel/-abkürzung unterschrieben wurde

• unzulässige Vertretungskürzeln (wie z. B. „i. A.“ insb. bei sog. „Reichsbürger: innen“) verwendet wurden

• eine völlig andere Unterschrift als bei vorangegangenen Pässen und/oder

Personalausweisen gewählt wurde und dies nicht erklärbar ist, z. B. bei Jugendlichen oder durch Namensänderung.

Zu Frage 3:

Sofern die Identität des Unterschreibenden feststeht, ist eine reibungslose Teilhabe gegeben.

Personen ausländischer Herkunft können, wenn sie dies auch sonst im Rechtsverkehr tun, anstelle der lateinischen Buchstaben mit den nichtlateinischen Schriftzeichen ihrer Herkunftssprache unterzeichnen. In diesen Fällen soll von der antragstellenden Person ein Dokument, das im Rechtsverkehr üblicherweise verwendet wird und die Unterschrift enthält wie z. B. eine EC-Karte oder der Führerschein zum Nachweis vorgelegt werden.

Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, in dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben, können ausnahmsweise ihre Unterschrift auf einem gesonderten Bogen leisten. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Personen hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu setzen.

C. Alternativen Keine

D. Finanzielle/Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender- Prüfung

Keine finanziellen oder personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Männer und Frauen sind in gleicher Weise betroffen.

(3)

Seite 3 von 3 E. Beteiligung / Abstimmung

Nicht erforderlich.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet. Die Veröffentlichung erfolgt über das zentrale elektronische Informationsregister.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage des Senators für Inneres vom 24. Juni 2021 einer mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion der CDU in der Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zu.

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