• Keine Ergebnisse gefunden

Wechselwirkungen auf dem Markt für CO 2 -Zertifikate

4. ZUSAMMENWIRKEN DER FÖRDERUNG MIT ANDEREN

4.1 Z USAMMENWIRKEN DER F ÖRDERUNG MIT DEM E MISSIONSHANDEL UND DEN

4.1.5 Wechselwirkungen auf dem Markt für CO 2 -Zertifikate

dell, wobei aber ggf. ein negativer Mengeneffekt zu berücksichtigen ist. Im Bonusmo-dell kann der Emissionshandel hingegen die Nutzung Erneuerbarer Energien verstärken.

Emissionshandelsbereich indirekt die CO2-Emissionen gesenkt werden, ohne dass hier-für weitere Minderungsmaßnahmen der vom Handelssystem erfassten Anlagenbetreiber erforderlich sind. Dementsprechend vermindert sich bei gegebenem Zertifikatpreis die Gesamtnachfrage nach Emissionsrechten (Verschiebung der Nachfragefunktion nach links). Die dadurch freiwerdenden Zertifikate können von den Stromerzeugern an ande-re Handelsteilnehmer im Inland oder in andeande-ren europäischen Ländern verkauft werden, die damit ihre Emissionen erhöhen können. Bei unverändertem Cap sind die Emissio-nen im neuen Marktgleichgewicht bei einem verminderten Zertifikatpreis pc2 so hoch wie vorher. Die Verminderung der CO2-Emissionen durch die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energien kann unter solchen Voraussetzungen somit vollständig in ande-ren Bereichen des EU-weiten Handelssystems ausgeglichen werden. Die Förderung Erneuerbarer Energien würde dann keinen zusätzlichen Beitrag zur EU-weiten Vermin-derung der Emissionen erbringen.

Dieser Zusammenhang gilt grundsätzlich unabhängig vom eingesetzten Förder-instrumentarium. Die Verschiebung der Nachfragefunktion und damit die Stärke des Effekts auf den Zertifikatspreis kann aber vom Förderinstrumentarium abhängen. So kann der Effekt im Bonusmodell aufgrund einer erhöhten Gesamtvergütung stärker und im Quotenmodell aufgrund einer Verminderung der absoluten Mindestmenge geringer ausfallen als im Vergütungsmodell. Außerdem können auch die Ausgestaltungen hin-sichtlich der Förderintensität verschiedener Technologien die Lage der neuen Nachfra-gefunktion beeinflussen. Dies ändert allerdings lediglich das jeweilige Ausmaß der Preisänderung auf dem Zertifikatmarkt, aber nicht das gesamte Emissionsniveau.

Die genaue Verschiebung der Nachfragefunktion hängt davon ab, in welchem Maße durch Strom aus Erneuerbaren Energien die CO2-Emissionen und die Kosten im fossi-len Kraftwerkspark vermindert werden. Dies hängt wiederum vor allem davon ab, wel-che Techniken und Brennstoffe durch Erneuerbare Energien unter den Bedingungen des Emissionshandels überwiegend substituiert werden. Dabei ist zu beachten, dass der E-missionshandel eine Änderung der Merit Order der Kraftwerkstypen bewirken kann.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass mit steigenden Zertifikatpreisen tendenziell die Effizienz des Kraftwerksparks steigen kann, so dass die verschobene Nachfragefunktion steiler verläuft. Diese Faktoren wirken sich aber ebenfalls nur auf die Höhe des resultie-renden Preiseffektes aus und nicht auf die Höhe der Emissionen.

Hinsichtlich der Stärke des Einflusses der Förderung Erneuerbarer Energien auf den Emissionshandel ist die regionale Abgrenzung zu beachten. Während die Fördermaß-nahmen national ergriffen werden, ist für den Emissionshandel das europäische Gesamt-Cap maßgeblich. Die Förderpolitik eines einzelnen Landes hat deshalb auf den

Zertifi-katpreis auf dem europäischen Markt nur einen beschränkten Einfluss. Der Gesamtein-fluss ergibt sich aber letztlich aus der Gesamtwirkung der Förderpolitiken in allen Mit-gliedstaaten. Auf der anderen Seite ergibt sich auch das Gesamt-Cap aus der Summe der Zuteilungsmengen, die in den nationalen Allokationsplänen festgelegt werden. Die Wechselwirkungen von Förderpolitik und Emissionshandel ergeben sich somit im Zu-sammenspiel aller nationalen Förderinstrumente und aller nationalen Allokationspläne auf europäischer Ebene.

Der Einfluss der Förderpolitik auf den Zertifikatpreis lässt sich nur schwer empirisch bestimmen. Bei exogenem Cap müsste hierzu der Verlauf der Grenzvermeidungskosten und der CO2-Effekt der Förderpolitik, der grundsätzlich vom Zertifikatspreis abhängen kann, bekannt sein. Rathmann (2005) schätzt diesen Effekt unter folgenden Vorausset-zungen:

• Die Steigung der Grenzvermeidungskostenkurve wird auf 0,29 Euro/t je Mt/a geschätzt, wobei ein linearer Verlauf, ein Zertifikatspreis pc von 20 Euro/t und ein Reduktionsbedarf (E0-Cap) in Höhe von 70 Mio. t/a angenommen wird.

• Durch das deutsche EEG erhöht sich die Stromerzeugung aus Erneuerbaren E-nergien von der Basisperiode 2000-2002 bis zur ersten Handelsperiode 2005-2007 um 29,4 TWh/a (nach VDN 2006 beträgt diese Differenz 31 TWh/a).

• Bei einer durchschnittlichen CO2-Vermeidung von 0,875 kg/kWh (nach Kloba-sa, Ragwitz 2005, ohne Wasserkraft) entspricht dem eine zusätzliche Vermei-dung von 25,7 Mio. t/a.

Durch die zusätzliche CO2-Einsparung aufgrund des EEG wäre der CO2-Preis nach Rathmann somit um 7,5 Euro/t oder 27 % niedriger als ohne diese Förderung. Eine sol-che Schätzung ist mit großen Unsisol-cherheiten insbesondere hinsichtlich des Verlaufs der europäischen Grenzvermeidungskostenkurve (Zertifikatnachfrage) verbunden und kann insofern lediglich die Größenordnung eines solchen Effektes illustrieren.39 Außerdem ist zu beachten, dass hierbei angenommen wird, dass der zusätzliche EEG-Beitrag nicht in der Allokationsplanung berücksichtigt ist und damit nicht zu einer Verminderung der CO2-Emissionen in Europa führt.

Eine denkbare Wirkungslosigkeit von Instrumenten zur Förderung Erneuerbarer Ener-gien im Zusammenhang mit dem Emissionshandel ist ein Kernpunkt der grundsätzli-chen Kritik, die z.B. vom wissenschaftligrundsätzli-chen Beirat des BMWi (2004) erhoben wird,

39 Unsicherheit herrscht auch über die durchschnittliche CO2-Vermeidung von EEG-Strom; bei einem Wert von 0,55 kg/kWh ergäbe sich ein entsprechend geringere Preiseffekt.

wobei zusätzlich darauf verwiesen wird, dass trotz der geringeren Zertifikatpreise die gesamten CO2-Vermeidungskosten durch die spezielle Förderung Erneuerbarer Energie höher sind als ohne eine solche Förderpolitik.

Unabhängig davon, dass die Förderung Erneuerbarer Energien auch anderen Zielen als der kurzfristigen CO2-Vermeidung dient und dass sie vor allem auch die Voraussetzun-gen für eine längerfristige Wirtschaftlichkeit durch Beschleunigung von Lerneffekten verbessern soll, ist die grundsätzliche Argumentation, die sich wesentlich auf die darge-stellte Analyse bezieht, hinsichtlich der zugrundeliegenden Annahmen näher zu über-prüfen.

Dabei stellt sich zunächst die Frage der Zurechnung von Interaktionseffekten auf die Instrumente. Betrachtet man die obige Abbildung aus historischer Sicht, dann haben sich durch die Förderpolitik ohne Emissionshandel (pc = 0) die Emissionen von E0 auf E1 vermindert. Im Vergleich hierzu bewirkt der Emissionshandel eine zusätzliche Ver-minderung um E1 – Cap und einen Zertifikatpreis von pc2. Dies kann so interpretiert werden, dass die Wirkung des Emissionshandels durch die bestehende Förderpolitik eingeschränkt wird. Ein solcher Zusammenhang kann allerdings auch so beurteilt wer-den, dass bei der Festlegung des Cap (durch die nationalen Allokationspläne) die beste-hende Förderstrategie zugunsten Erneuerbarer Energien nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wird und die Wirksamkeit des Emissionshandels aufgrund eines zu ho-hen Cap geringer ist als ohne eine Förderung Erneuerbarer Energien.

Im Extremfall kann der Emissionshandel bei einem zu hohem Cap völlig wirkungslos werden. Ein solcher Fall kann allein schon dadurch eintreten, dass Erneuerbare Ener-gien eine größere CO2-Minderung erbringen als die Reduktionsverpflichtung (E0 – Cap) im Emissionshandel. In diesem Extremfall ist es besonders offensichtlich, dass die För-derung Erneuerbarer Energien bei der Festlegung der Gesamtmenge der Emissionsbe-rechtigungen mindernd berücksichtigt werden muss.

Die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien erfolgt in Europa auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2001/77/EG (EU 2001). In den Allokationsplänen, die gemäß der EU-Richtlinie 2003/87/EG (EU 2003) periodisch zu erstellen sind, muss die Wirkung der Förderung Erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Soweit dieser CO2-Minderungseffekt bei der Cap-Festlegung antizipiert wird, bleibt die CO2 -Wirksamkeit sowohl des Emissionshandels als auch der Förderung Erneuerbarer Ener-gien erhalten.

Außerdem ist zu beachten, dass selbst im Fall einer unzureichenden Antizipation des Ausbaus Erneuerbarer Energien Interaktionseffekte nicht vollständig, sondern nur

be-schränkt auftreten, zumal der CO2-Minderungsbeitrag in der jeweiligen Basisperiode der Emissionsrechtezuteilung zumindest implizit eingerechnet wird.

Bei vollständiger Verminderung des Cap um den CO2-Minderungsbeitrag Erneuerbarer Energien würden sich die Emissionen des Handelsbereichs entsprechend vermindern und es würde keine Verminderung des Zertifikatpreises bewirkt. Bei einer teilweisen Verminderung des Cap kommt es hingegen weiterhin zu einer - wenn auch abge-schwächten - förderbedingten Verminderung des Zertifikatpreises.

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die These der CO2-Neutralität der Förderpolitik gemäß der obigen Analyse selbst theoretisch nur für ein geschlossenes Emissionshandelssystem gilt und nicht direkt auf offene Systeme übertragen werden kann. Eine solche Öffnung stellt insbesondere die Verbindung des europäischen Emis-sionshandelssystems mit den flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (CDM, JI) gemäß der „Linking-Directive“ (Richtlinie 2004/1001/EG) dar.