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W ECHSELWIRKUNG DER F ÖRDERUNG MIT DEM K RAFT -W ÄRME -K OPPLUNGS -

4. ZUSAMMENWIRKEN DER FÖRDERUNG MIT ANDEREN

4.3 W ECHSELWIRKUNG DER F ÖRDERUNG MIT DEM K RAFT -W ÄRME -K OPPLUNGS -

Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärmekopplung hat auf den ersten Blick wenig direkte Wechselwirkungen mit dem EEG, da die möglichen Überschneidungen im Gesetz bereits berücksichtigt sind. Anla-gen, die nach dem EEG gefördert werden, unterliegen explizit nicht dem Gesetz. Aller-dings lassen sich indirekte Wechselwirkungen feststellen, die eine kurze Analyse an dieser Stelle notwendig machen.

4.3.1 Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der KWK

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) vom 1. April 2002 dient der Förderung von in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugtem Strom, der in das Netz der allgemeinen Ver-sorgung eingespeist wird. Das KWK ersetzt das am 18. Mai 2000 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Vorschaltgesetz), dessen Ziel es vor allem war, die Kraft-Wärme-Kopplung wegen ihres Beitrags zur CO2-Minderung vor den Auswirkungen der Energiemarktliberalisierung unter einen (befristeten) Schutz zu stellen, da sie sich durch die anfänglich der Liberali-sierung folgenden Preissenkungen bei Strom und auch beim Gas als nicht mehr wettbe-werbsfähig erwies. Das KWK-Vorschaltgesetz löste jedoch wegen einer zu weit gefass-ten Definition von Kraft-Wärme-Kopplung (gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme) erhebliche Mitnahmeeffekte aus.

Mit dem KWKG wird die Abnahme und Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Strom (KWK-Kraft-Wärme-Kopplungs-Strom) geregelt, der auf Basis von festen (Steinkohle, Braunkohle, Abfall und Biomasse), gasförmigen und flüssigen Energieträgern erzeugt und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. KWK-Strom, der nach dem EEG vergütet wird, fällt nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (§2). In der Regel erhalten

KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von Biomasse oder von Gas aus Biomasse erzeu-gen, im Rahmen des EEG eine bessere Vergütungen als durch das KWK-Gesetz.52 Das KWKG regelt die Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber (§4) 53 und die Vergütung von KWK-Strom. Die Vergütung, die die Netzbetreiber für den ins öffentliche Netz aufgenommenen KWK-Strom bezahlen müssen, besteht aus zwei Komponenten: einer zwischen den Parteien vereinbarte variable Einspeisevergü-tung und einem gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlag. Kommt eine Preisvereinbarung zwischen Netz- und Anlagenbetreiber nicht zustande, so gilt als Einspeisevergütung der

„übliche Preis“ zuzüglich der vermiedenen Netznutzungskosten. Als üblicher Preis gilt inzwischen der an der Strombörse EEX erzielte Preis im jeweils vorangegangenen Quartal für Baseload-Strom54. Weist der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, seinen KWK-Strom zu kaufen, dann ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom zu dem von diesem Dritten angebotenen Peis abzuneh-men und den Dritten zu den vereinbarten Konditionen zu beliefern.

Um Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Industrien zu ver-meiden, werden die diesen Unternehmen durch das KWKG (§9) entstehenden Belas-tungen begrenzt.

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch mehr als 100 MWh beträgt, darf sich das Netznutzungsentgelt durch die KWK-Umlage für die über 100 MWh hinausgehenden Mengen auf höchstens 0,05 ct/kWh verteuern, für letztverbrauchende Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vergangenen Kalenderjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen, nur um 0,025 ct/kWh.

52 Nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 21. Juni 2004 (§8 Abs. 3 und 4) erhalten KWK-Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Leistung bis 20 MW einen Aufschlag von 2 ct auf die jeweiligen Mindestvergütungen je kWh, das entspricht bei 150 kW einer Vergütung von insge-samt 13,5 ct/kWh, bei einer Leistung von bis zu 5 MW von 10,9 ct/kWh. Nach dem KWK-Gesetz erhal-ten Betreiber von kleinen Anlagen (bis 2 MW) zusätzlich zu einem verhandelerhal-ten Preis einen Zuschlag von 5,11 ct/kWh. Von Phasen mit Preisspitzen an den Strombörsen abgesehen, dürfte die EEG-Vergütung in der Regel höher ausfallen.

53 Im Gegensatz zum EEG findet sich im KWKG keine Aussage, wonach die Anlagenbetreiber die Anschlusskosten übernehmen müssen. Nach nahezu einhelliger Rechtsmeinung sind die Aufwendungen für den Netzanschluss dennoch wie beim EEG durch die Anlagenbetreiber zu tragen (ASUE 2002).

54 Gemäß der am 1. August 2004 in Kraft getretenen Änderung des KWK-Gesetzes wird von der EEX auf Basis des börsentäglich berechneten Phelix-Base, der das arithmetische Mittel der Auktionsprei-se aller Stunden darstellt, ein Mittelwert für die einzelnen Quartale ermittelt und als KWK-Index veröf-fentlicht (EEX 2006). Die Strombörse weist diesen Wert als KWK-Index aus. Für das erste Quartal dieses Jahres lag er bei Q1/06: 6,51 ct/kWh, derzeit liegt er bei Q2/06: 3,895 ct/kWh.

4.3.2 Ziele und Zielerreichung

Mit dem Gesetz soll dazu beigetragen werden, dass durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung die Kohlendioxidemissionen in der Bundesrepublik Deutschland ausgehend vom Stand im Jahr 1998 bis 2005 um etwa 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahr 2010 um mindestens 20 Millionen Tonnen reduziert werden können. Das KWKG zielt somit direkt auf den Klimaschutz und bezieht seine Begründung aus der Verminderung der externen Effekte der fossilen Stromerzeugung durch die Förderung effizienterer Technologien. Es steht weder mit der Ökosteuer noch mit dem EEG in ei-nem Zielkonflikt.

Von 2003 – dem ersten Jahr, in dem das KWK-Gesetz von Beginn an galt – bis 2005 sind die bezuschussten KWK-Strommengen von 52 auf 59 TWh gestiegen. Im Jahr 2006 werden sie voraussichtlich 63 TWh betragen, das wäre im Vergleich zum Jahr 2003 ein Anstieg um mehr als 20 %. Dazu hat – entsprechend den Zielen des Gesetzes - vor allem die Stromerzeugung von modernisierten KWK-Anlagen beigetragen. Auch die Stromerzeugung kleiner KWK-Anlagen ist kräftig gestiegen, allerdings ausgehend von einem niedrigen Niveau.

Die durch die Stromverbraucher aufgebrachten Zuschläge haben 2005 mit insgesamt 846 Millionen Euro ihren Höhepunkt erreicht; im laufenden Jahr dürften sie auf 806 Millionen Euro fallen - das entspräche in etwa dem Stand im Jahr 2003. Der durch-schnittliche Zuschuss je kWh nahm im Zeitraum von 2003 bis 2005 von 1,5 auf 1,4 ct leicht ab und könnte in 2006 auf 1,3 ct fallen.

Tabelle 4-4 Förderfähige KWK-Strommengen und Zuschlagszahlungen der Netz- an die Anlagenbetreiber nach Kategorien

2002 2003 2004 2005 2006

GWh Alte Bestands-

anlagen 10031 15503 16022 14429 14032

Neue Bestands-

anlagen 20695 36290 36547 35550 36131

Modernisierte

Bestandsanlagen 166 484 1947 8234 12477

Kleine KWK- 15 113 283 432 539

davon < 50 KW1 6 58 74 124 114

Brennstoffzellen 0 2 4 6

Summe 30914 52450 54877 58775 63294

Mill. Euro

Alte Bestands-

anlagen 153,5 237,2 221,1 199,1 136,1

Neue Bestands-

anlagen 316,6 555,2 504,4 490,6 444,4

Modernisierte

Bestandsanlagen 2,9 8,4 33,9 139,2 210,9

Kleine KWK- 0,4 2,9 6,8 10,4 12,1

davon < 50 KW1 0,3 2,9 3,8 6,3 5,8

Brennstoffzellen 0,0 0,1 0,2 0,3

Summe 473,7 806,8 770,1 845,9 809,3

1 Angaben für 2006 einschließlich Brennstoffzellen.

Quelle: Verband der Netzbetreiber VDN e.V

Wie die seit 2003 steigende KWK-Stromerzeugung zeigt, hat das KWKG vor allem zur Modernisierung der bestehenden Kraft-Wärme-Kopplung beigetragen. Auch aufgrund der zuletzt stark gestiegenen Erdgaspreise ist allerdings derzeit ein nennenswerter Aus-bau der KWK – abgesehen von den EEG-geförderten Biomassenanlagen – nicht er-kennbar. Die angestrebte CO2-Minderung um mindestens 20 Mill. t von 1998 bis 2010 dürfte daher kaum erreichbar sein.

4.3.3 Wechselwirkungen und Anpassungsbedarf

Im KWKG wird die Förderung von Anlagen ausgeschlossen, die die Vergütungen nach dem EEG in Anspruch nehmen. Die Vergütung für solche KWK-Anlagen wird im EEG geregelt. Insoweit treten keine direkten Wechselwirkungen auf.

Im Rahmen der Ökosteuer wird KWK durch Privilegien begünstigt, die allerdings durch die Anpassung an das EU-Recht künftig eher reduziert werden. Bedeutender sind die Effekte, die der Emissionshandels auf die Sicherung und den Ausbau von KWK-Anlagen haben könnte. Diese werden im Nationalen Allokationsplan bevorzugt mit

E-missionsrechten ausgestattet, und dies könnte nach dem derzeitigen Stand der Überle-gungen künftig eher noch verstärkt der Fall sein.

Die indirekten Wechselwirkungen des KWKG mit dem EEG, der Ökosteuer und dem Emissionshandel bestehen zum einen in kumulativen Preissteigerungen für Strom-verbraucher, die Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen. Somit gelten die gleichen wirtschaftspolitischen Bedenken hinsichtlich der Verteilungswirkungen, wie sie bereits weiter oben aufgeführt wurden. Zum anderen gibt es potenzielle – erwünschte - indirek-te Wirkungen im Infrastrukturbereich. Obwohl das KWK-Gesetz auch Anlagen mit fos-silen Brennstoffen und Anlagen im Mischbetrieb fördert, stellt sich die Frage, ob die ausgelösten Strukturen der dezentralen Erzeugung sich nicht auch förderlich auswirken auf eine spätere Umstellung auf erneuerbare Brennstoffe. Anders ausgedrückt könnte bei einem verstärkten Ausbau der KWK und der damit verbundenen Nah- und Fern-wärmenetzen eine wichtiger Schritt in Richtung der notwendigen Anpassungen der Inf-rastruktur an die dezentrale Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien geleistet werden. Pilotprojekte zur Geothermienutzung wie etwa in Rülzheim (Rheinland-Pfalz) setzen gerade auf diesen Effekt und bauen Nah- und Fernwärmenetze für eine zukünfti-ge Nutzung von Geothermie aktuell aus, die übergangsweise mit gasbetriebenen BHKW gespeist werden (vgl. Frey 2006).

Die derzeitige Höhe des Bonus im KWK-Gesetz scheint jedoch wenig geeignet eine starke Anreizwirkung in diesem Bereich zu entfalten. Letztlich lässt sich der schleppen-de Ausbau von Strukturen im Wärmebereich mit dieser Förschleppen-derung nicht erheblich be-schleunigen.

Zu einem Konflikt zwischen der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und dem EEG kann es dann kommen, wenn eine vorrangige Einspeisung aus Erneuerbaren Energien Strom aus KWK verdrängt. So sah sich z.B. die envia Verteilnetz GmbH als Folge von Windstromeinspeisungen nicht mehr in der Lage, KWK-Strom der BASF vollständig abzunehmen. Mögliche Konflikte zwischen KWK und Erneuerbaren Energien sind im Übrigen auch bei einer Neuregelung der Förderung von Wärme aus Erneuerbaren Ener-gien zu beachten.