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W ECHSELBEZIEHUNGEN ZWISCHEN MARKTREGULIERENDER F ÖRDERPOLITIK

2. FÖRDERUNG UND REGULIERUNG

2.5 W ECHSELBEZIEHUNGEN ZWISCHEN MARKTREGULIERENDER F ÖRDERPOLITIK

Förderpolitik zu begrenzen, sondern sie dient insbesondere auch als Anreiz zur Verbes-serung der dynamischen Effizienz.

Es ist allerdings auch auf Unterschiede zwischen der Anpassungsformel im Rahmen der Anreizregulierung von natürlichen Monopolen und der Degression der Fördersätze im EEG hinzuweisen. So bezieht sich die Produktivitätskomponente im EEG nicht auf die Ergebnisse einzelner Unternehmen, sondern auf Jahrgänge von geförderten Anlagenka-tegorien, wobei die Vergütungssätze für die Anlagen eines Jahrganges über einen länge-ren Zeitraum festgeschrieben sind. Dabei ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Fördersätze und Degressionen in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage von Erfah-rungsberichten angepasst werden können. Diese Anpassungen haben Ähnlichkeiten mit dem Reviewprozess am Ende einer Regulierungsperiode.

Wie die Diskussion der wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen der Regulierung ge-zeigt hat, lassen sich die in der Praxis angewandten Regulierungsverfahren nicht unmit-telbar aus theoretischen Regulierungsmodellen ableiten. Die theoretische Fundierung kann aber zumindest Hinweise auf wichtige Charakteristika der Regulierung geben.

Hierzu zählt z.B. die Kombination aus Kostenregulierung, Vergleichsverfahren und Preis- bzw. Erlösregulierung.

Die theoretische Analyse weist darüber hinaus darauf hin, dass es sinnvoll sein kann, den regulierten Unternehmen - bzw. den von der Förderpolitik Begünstigten - Wahl-möglichkeiten zu lassen, die diese unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Informati-onen und Erwartungen nutzen können. Solche Wahlmöglichkeiten können unter Um-ständen insbesondere Probleme asymmetrischer Information vermindern. Im Rahmen der Förderpolitik könnte beispielsweise ein Wahlrecht zwischen einer vorgegebenen Festvergütung und einem vorgegebenen Bonus eingeräumt werden.

Bei einer reinen Bonusregelung wird auf den am Markt erzielten Strompreis ein Zu-schlag gezahlt. In einem Modell ohne Abnahmepflicht erfordert dies die Eigenvermark-tung des erzeugten Stroms. In einem modifizierten Bonussystem mit grundsätzlicher Abnahmepflicht kann für die Bestimmung der Strompreiskomponente z.B. ein Börsen-preis herangezogen werden. Für die Bonuskomponente sollte in beiden Fällen eine De-gression nach dem Vorbild des bisherigen EEG-Systems angewendet werden, die Vor-gaben für die Produktivitätssteigerungen widerspiegelt (vgl. Kapitel 1).

2.5 Wechselbeziehungen zwischen marktregulierender Förderpolitik und

Wechselbezie-hungen, die bei der Abstimmung der Instrumente in diesen Bereichen zu beachten sind.

Dabei sind auch die Überlappungen von Zielen und Maßnahmen der Förderpolitik und der Netzregulierung von Bedeutung.

So zielt die europäische Stromrichtlinie (2003/54/EG) „auf die Errichtung eines wett-bewerbsorientierten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizi-tätsmarkts“. Hierzu können die Mitgliedstaaten den Elektrizitätsunternehmen „im All-gemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versor-gung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können“. Nach Artikel 11 bzw. 14 kann der Netzbetreiber dazu verpflichtet werden,

„dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten“. Zu den Aufgaben der Regulierungsbe-hörden nach Artikel 23 gehört u.a. auch ein Monitoring „der Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger, um zu gewährleisten, dass diese objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kos-ten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung“.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2005) nennt als Zweck „eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsge-bundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“.19 Energieversor-gungsunternehmen sind einer solchen Versorgung verpflichtet. Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben [vorbehaltlich des § 13 - Systemverantwortung der ÜNB bei Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Versorgungssystems] ausdrücklich unberührt.

Das Monitoring der Regulierungsbehörde nach § 35 EnWG umfasst u.a. „die Bedin-gungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger unter besonderer Be-rücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elekt-rizitätserzeugung aus Erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung“.

19 Nach der Begriffsbestimmung der „Umweltverträglichkeit“ im EnWG kommt dabei „der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien ... besondere Bedeutung zu“.

Nach § 42 EnWG sind die Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Strom-kennzeichnung verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher und an diese ge-richtetem Werbematerial u.a. den Anteil Erneuerbarer Energien anzugeben.

Im Rahmen der künftigen Anreizregulierung (§ 21 a EnWG) ist speziell vorgesehen, dass die Vorgaben innerhalb einer Regulierungsperiode angepasst werden, sofern „Än-derungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Ab-nahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten“.

In der Stromnetzentgeltverordnung ist zusätzlich geregelt, dass Netzbetreiber für dezen-trale Einspeisung kein Entgelt für vermiedene Netznutzung zahlen, wenn die Stromein-speisung nach dem EEG vergütet wird.

Umgekehrt können Änderungen im Bereich der Regulierung auch Änderungen im Be-reich der Förderpolitik erforderlich machen.

So werden mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des EEG gemäß dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (2006) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen u.a. zur Mitteilung von Angaben an die Bundesnetzagentur, die für den bundesweiten Ausgleich und die Transparenz der Umlage auf Verbraucher erforderlich sind, ver-pflichtet.

Der Bundesnetzagentur werden zugleich Aufgaben zur Überwachung bestimmter ge-setzlicher Vorgaben des EEG übertragen. Gemäß § 19a hat sie zu überwachen, dass

• den EVU nur die gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgel-te berechnet werden,

• die gesetzlichen Pflichten zur Veröffentlichung und Mitteilung eingehalten wer-den und

• Dritten nut die tatsächlichen Differenzkosten (nach § 15 Abs. 1) angezeigt wer-den.

Diese punktuelle staatliche Überwachung durch die Bundesnetzagentur bezieht sich somit auf die ordnungsgemäße Durchführung des EEG-Ausgleichsmechanismus und die Transparenz der Umlagenberechnung,20 nicht aber auf die eigentlichen Förderregeln und deren Anwendung. Mit einer solchen Aufgabenzuweisung an die

20 Im Erfahrungsbericht nach § 20 (1) EEG soll dementsprechend künftig auch über die Tätigkeit der Bundesnetzagentur im Rahmen des EEG berichtet werden.

hörde mögen die Grenzen zwischen marktregulierender Förderpolitik und der Netzregu-lierung institutionell verschwimmen. Dennoch sind die Regelungen zur Überwachung bestimmter EEG-Vorschriften nicht als funktionelle Vermischung von Förderpolitik und Netzregulierung zu verstehen.21

Unabhängig von den oben genannten Überlappungen des EEG mit der Netzregulierung und den neuen Aufgaben der Bundesnetzagentur (gemäß § 19 a des Entwurfs des Änderungsgesetzes vom Juni 2006) stellt sich die Frage, ob mit dem in der EEG-Novelle 2004 eingefügten § 20 (2) ein Regulierungselement in die Förderpolitik einge-führt worden ist. Danach sind Betreiber von neuerrichteten EEG-Anlagen sowie Netz-betreiber zum Zweck der stichprobenartigen Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Ausgleichsmechanismus verpflich-tet, dem Umweltministerium auf Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der aus-geglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen erheblich sein können. Von Kaufleuten sind darüber hinaus auf Verlangen die Handelsbücher offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben können, die für die Ermittlung der Stromgeste-hungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen er-heblich sein können.