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Umweltprüfungen

Im Dokument Biomasseanbau und räumliche Planung (Seite 44-48)

Umwelt-, genauer Umweltverträglichkeitsprüfungen, gehen zurück auf Rechtsetzung der EWG aus dem Jahr 1985218. Sie stellen ein verfahrensbezogenes Instrument des Umweltschutzes zur

214 MÖKER 2010, a.a.O., RdNr. 38 zu § 15.

215 Siehe die Ausführungen unter Abschnitt 2 der Arbeit.

216 MÖKER 2010, a.a.O., RdNr. 46 zu § 15.

217 BMVEL 2005: ....

218 Richtlinie 85/337 EWG vom 27.06.1985.

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zierung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Pro-jektes auf bestimmte Schutzgüter und die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern dar219. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfah-ren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen220. Die UVP ist durch einen Projektbezug gekennzeichnet und bezieht sich im Wesentlichen auf Aspekte der Zulassung von Vorhaben221. Dem Zulassung- oder Genehmigungsverfahren vorgelagerte Planungsebenen werden durch die UVP in der Regel nicht erfasst222.

Auf diesen vorgelagerten Ebenen werden Umweltprüfungen von Plänen und Programmen durchge-führt. Im Unterschied zur projektbezogenen UVP erfolgt die Umweltprüfung damit auf Planungs-ebenen, die den Zulassungs- und Genehmigungsverfahren vorgeschaltet sind. Sie führt im Ergebnis schon bei den Planungen zu einer frühzeitigen und systematischen Einbeziehung der Umweltaspek-te223. Eine wichtige Besonderheit der Umweltprüfung besteht in der Möglichkeit, räumliche Pla-nungsalternativen zu prüfen und Planungen dadurch umweltbezogen zu optimieren224. Sie ist somit auch ein „Instrument der Standortentscheidung“225.

UVP und Umweltprüfung umfassen die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorha-bens bzw. eines Planes auf

- Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, auf Tiere, Pflanzen und die biologi-sche Vielfalt,

- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

- Kulturgüter und Sachgüter sowie

- die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern (Aufzählung § 2 Abs. 1 UVPG).

Eine Raumordnungsklausel ist bei UVP und Umweltprüfung insofern nicht notwendig, als dass die Prüfung selber auf Planungen und Maßnahmen der Raumordnung anzuwenden ist (§ 9 ROG).

Al-lerdings ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungen gemäß UVP und SUP die genannten Umwelt- und weitere Schutzgüter zum Gegenstand haben, während das Raumordnungsver-fahren (nur) auf die Prüfung der Raumverträglichkeit aller raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zielt (§ 15 Abs. 1 ROG)

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.

Für verschiedene andere Fachplanungen in den Bereichen Verkehr, Land-, Forst- und Wasserwirt-schaft wird eine sogenannte Strategische Umweltprüfung – SUP – durchgeführt227. Diese setzt die Anforderungen der Plan-UP-Richtlinie in der Fachplanung um und wurde im Jahr 2005 durch das Gesetz zur Einführung einer strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie

219 Siehe § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG.

220 Siehe § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG.

221 Siehe Anlage 1 zum UVPG Liste UVP-pflichtige Vorhaben.

222 PETERS/BALK 2006, UVPG-Kommentar, Einleitung, RdNr. 28.

223 SCHWARZ 2011, S. 13.

224 JACOBY 2005 in: ZIECKOW, S. 289.

225 SPANNOWSKY 2005, S. 183.

226 Schmitz in Bielenberg et al. 2003 ff., Kommentar, RdNr. 4 zu § 15 ROG.

227 § 14b UVPG i.V.m. Anlage 3 UVPG.

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2001/42/EG vom 25. Juni 2005 geschaffen. Inhaltlich ist die SUP identisch mit der Umweltprüfung in der räumlichen Gesamtplanung. Zu den obligatorisch SUP-pflichtigen Fachplanungen gehören Verkehrswegeplanungen des Bundes, Ausbaupläne nach § 12 LuftVG und Risikomanagementpläne nach § 75 des WHG228. Die bislang bundesrechtlich geregelte SUP-Pflicht der Landschaftspläne ist durch § 19a UVPG zugunsten einer landesrechtlichen Bestimmung der SUP-Plficht aufgegeben worden. Offen ist zurzeit, wie sich die Landesgesetzgeber im Hinblick auf die SUP-Pflicht dieser Pläne zukünftig entscheiden werden. Soweit nach Landesrecht bereits eine SUP-Pflicht für Land-schaftspläne besteht229, ändert sich faktisch zunächst nichts230.

I. Cross Compliance

Die Vorschriften der Cross Compliance (übersetzt so viel wie „Überkreuzeinhaltung von Ver-pflichtungen“) werden im deutschsprachigen Raum auch als „anderweitige Verpflichtungen“ be-zeichnet und bezeichnen die Verknüpfung von Prämienzahlungen mit der Einhaltung von Umwelt-standards (im weiteren Sinne). Cross Compliance wird seit Mitte der 1980er Jahre zunehmend in der agrarpolitischen Praxis vieler Industrieländer eingesetzt. Die Einhaltung der Umweltstandards stellt eine Voraussetzung für den Erhalt der Prämienzahlungen dar (berührt jedoch nicht den eigent-lichen Förderungsinhalt für die Zahlungen).

Im Bereich der Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft kamen Cross Compliance-Bestimmungen sowohl mit den Reformen der Agenda 2000 als auch den Luxemburger Beschlüssen von 2003 verstärkt zum Einsatz, d.h. die Gewährung von Prämienzahlungen wurde zunehmend an die Einhaltung von anderweitigen Verpflichtungen geknüpft. Insbesondere in den Reformen von 2003 wurden dabei die rechtlichen Bestimmungen verschärft und ausgedehnt (neben Umweltstan-dards auch in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tier-schutz):

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Landwirte in der EU bei Erhalt von Prämienzahlungen an die Einhaltung von Verpflichtungen gebunden, die einer systematischen Kontrolle unterworfen sind231. Cross-Compliance-Kontrollen erfolgen sowohl als systematische Kontrollen aufgrund von Risiko-analysen als auch in Form so genannter Cross Checks (anlassbezogene Kontrollen).

Bei den Kontrollen geht es – vereinfacht ausgedrückt – um:

die Wahrung von Grundanforderungen an die Betriebsführung bezüglich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

die Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes der Flächen.

228 Auch für Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG und Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 BImSchG ist eine SUP durchzuführen, wenn diese einen Rahmen für UVP-pflichtige Projekte setzen.

229 Eine SUP-Pflicht für Landschaftspläne besteht zum Beispiel in den Bundesländern Hessen für Land- schaftsprogramme nach § 10 HeNatG und Landschaftspläne nach § 11 HeNatG; in Brandenburg für Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 BbgUVPG; in Baden-Württemberg für Landschaftspläne nach § 16 Abs. 4 NatSchG B-W.

230 LOUIS 2010 in: NuR, S. 81.

231 VO (EG) Nr. 1782/2003 und VO (EG) Nr. 796/2004.

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Die Vor-Ort-Kontrollen beziehen sich auf die folgenden Bereiche:

Tierkennzeichnung (Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine)

Klärschlamm

Nitrat

Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Grundwasser

Verwendungsverbot bestimmter Stoffe bei der tierischen Erzeugung

Verfütterungsverbote

Tierseuchen.

Werden die festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, kommt es je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit des Verstoßes zu Kürzungen von bis zu 100 Prozent der Beihilfezahlungen für ein oder mehrere Kalenderjahre. Dabei werden die Verstöße der unterschiedlichen Bereiche in jeweils leicht, mittel oder schwer eingestuft. Des Weiteren wird geprüft, ob bei einem Verstoß eventuell Vorsatz vorlag. Während es bei den normalen Verstößen zu 1%, 3% und 5% Kürzung einer bean-tragten Subvention kommen kann, beläuft sich die Kürzung bei vorsätzlichem Verstoß auf 15% bis 100%. Für einen vorsätzlichen Verstoß mittlerer Schwere sind 20% anzusetzen. Es liegt aber im Ermessen des Prüfenden, welcher Prozentsatz für die Kürzung der beantragten Prämie angewandt wird. Zu einer Kürzung der Prämie kommt es nur, wenn die Prüfung im Jahr der Bewilligung der beantragten Prämie erfolgt. Grundsätzlich kann es erst seit dem Jahr 2006 zu Wiederholungen von Verstößen kommen, da bereits erfolgte Verstöße vor dem 1. Januar 2005 nicht geahndet werden.

Die Ergebnisse der so genannten Cross-Compliance-Vor-Ort-Kontrollen werden in der zentralen Datenbank in München erfasst. Es ist geplant, hier eine zentrale InVeKoS-Datenbank aufzubauen, die ihren Ursprung in der Rinderdatenbank der Bundesrepublik Deutschland hat232.

Cross-Compliance-Regelungen stellen keine gesetzliche Fachplanung i.e.S. dar. Die Einhaltung der darin enthaltenen Verpflichtungen haben jedoch in einigen Bereichen umwelt- und raumbedeutsa-me Wirkungen. Dies gilt insbesondere für die organische Beschaffenheit der Böden, für das Grundwasser sowie für die Vogelschutz- und Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Ein guter landwirt-schaftlicher und ökologischer Zustand von Flächen wird nicht durch räumliche Festlegun-gen/Festsetzungen zu erreichen versucht, sondern durch Zahlungen im Falle der Einhaltung von Umweltstandards (die ihrerseits – teilweise – Raumbedeutsamkeit erlangen).

Die Umsetzung von Cross Compliance in Deutschland erfolgt durch das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG – als Artikel 2 enthalten im Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik) und die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV).

Im Rahmen von Cross Compliance wird auf die Erhaltung der organischen Substanz im Boden großer Wert gelegt. Wenn ein Betrieb auf seinen Ackerflächen mindestens drei Kulturen mit

232 RINDERDATENBANK der Bundesrepublik Deutschland.

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destens einem Anteil von jeweils 15 % anbaut, gelten die Anforderungen an die Erhaltung des Hu-musgehaltes als erfüllt. Ist dies nicht der Fall, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird vom landwirtschaftlichen Betrieb jährlich bis zum 31.12. eine Humusbilanz errechnet oder es wird alle 6 Jahre der Humusgehalt auf allen Schlägen ab einer Größe von 1 ha durch eine Bodenuntersuchung bestimmt233.

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