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C. Bedingungen des Stromhandels

III. Multilateraler Handel über die EEX

3. Terminmarkt der EEX

An der EEX werden Futures und Optionen auf Futures gehandelt. Die Abwicklung dieser Geschäfte erfolgt nach den von der EEX erlassenen Clearingbestimmungen.151 Die EEX AG tritt dabei als zentrale Vertragspartei auf und übernimmt das Kontrahentenrisiko.

a. Futures

Ein Future lässt sich allgemein als Forward beschreiben, der an der Börse gehandelt wird und dementsprechend standardisiert ist.152 Er beinhaltet die Verpflichtung, eine bestimmte Ware zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis abzunehmen bzw. zu liefern, oder

148 EEX, Spotmarktkonzept, S. 36

149 EEX, Spotmarktkonzept, S. 37

150 zur Höhe der Sicherheitsleistungen vgl. EEX, Spotmarktkonzept, S. 37ff.

151 EEX, Clearingbedingungen für den Handel am Terminmarkt

152 vgl. Schäfer in: Assmann/Schütz, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 17 Rn.

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entsprechende Geldzahlungen zu leisten.153 Auf dem Terminmarkt der EEX werden Monats-, Quartals- und Jahresfutures gehandelt, vgl. § 3 Abs. 2 Handelsbedingungen i.V.m. den in ihrem Anhang veröffentlichten den Kontraktspezifikationen. Sie werden durch finanzielle Ausgleichszahlungen erfüllt, vergleiche Punkt 2.2. Clearingbedingungen. Ist ein Unternehmen sowohl zum Terminmarkt als auch zum Spotmarkt zugelassen, so kann es die finanzielle Erfüllung seiner Futuresposition mit der physischen Lieferung einer entsprechenden Strommenge am Spotmarkt verbinden.154

aa. Finanzielle Erfüllung

Die finanzielle Erfüllung von Futures erfolgt durch Ausgleichszahlungen während ihrer Laufzeit und einer Schlussabrechung am letzten Handelstag.

Während ihrer Laufzeit werden die Monatskontrakte der EEX täglich bewertet und die Wertveränderungen bar ausgeglichen, Punkt 2.2.

Clearingbedingungen. Diese tägliche Gewinn und- Verlustabrechung wird auch als Mark-to-Market-Verfahren bezeichnet.155 Die von Käufer bzw.

Verkäufer zu leistenden Zahlungen ergeben sich aus der Differenz des Abrechnungspreises vom Vortag zu dem Abrechnungspreis des aktuellen Handelstags, multipliziert mit dem Kontraktvolumen und der Kontraktanzahl.156

Am Ende der Handelsperiode wird ein Schlussabrechnungspreis ermittelt, dessen Differenz zum Abrechnungspreis des vorherigen Tages bildet die letzte der von den Vertragparteien zu leistenden Ausgleichszahlung, durch sie wird der Kontrakt erfüllt.157

Quartals- und Jahreskontrakte werden durch Kaskadierung erfüllt, Punkt 2.3. und 2.4. Clearingbedingungen. Dies bedeutet, dass der Kontrakt am letzten Handelstag durch einen Kontakt mit der nächst kürzeren Laufzeit ersetzt wird.158 Ein Jahreskontrakt lässt sich in vier Quartalskontrakte aufspalten, diese wiederum in jeweils drei Monatskontrakte. Es entstehen

153 Kienle in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 106 Rn.

154 EEX, Terminmarktkonzept, S. 16

155 EEX, Terminmarktkonzept, S. 16

156 Punkt 2.2.1. Abs. 1 Clearingbedingungen

157 Punkt 2.2.2. Abs. 1 Clearingbedingungen, der Schlussabrechnungspreis ergibt sich aus dem Phelix Month bzw. Phelix Base, Punkt 2.2.2. Abs. 2 und 3

Clearingbedingungen

158 vergleiche Punkt 2.3.2. Abs. 1 und Punkt 2.4.2. Abs. 1 Clearingbedingungen

beispielsweise aus einem Jahreskontrakt zwei Handelstage vor Beginn der Lieferperiode von dessen erstem Quartalskontrakt drei Monatskontrakte für Januar, Februar, März und drei Quartalskontrakte für die folgenden drei Quartale. In der Summe entspricht das Volumen des Jahreskontrakts dem der durch die Kaskadierung entstandenen Einzelkontrakte. Durch die Kaskadierung ergeben sich Vorteile für die Liquidität des Marktes, da die Kontraktanzahl zunimmt.

bb. Physische Lieferung am Spotmarkt

Für den Handelsteilnehmer besteht die Möglichkeit, die finanzielle Erfüllung seines Futures mit einer physischen Energielieferung über den Spotmarkt zu verbinden.159 Voraussetzung ist, dass der Handelsteilnehmer nicht nur zum Terminmarkt, sondern auch zum Spotmarkt zugelassen ist und Lieferkonten für die physische Erfüllung eingerichtet hat. Um die physische Erfüllung auszulösen, muss der betreffende Handelsteilnehmer der Marktsteuerung der EEX per Fax den Auftrag erteilen, ein dem Future entsprechendes Gebot am Spotmarkt abzugeben.

b. Optionen

Bei einer Option handelt es sich im Gegensatz zum Future um ein durch die Ausübung der Option bedingtes Geschäft.160 Beim Kauf einer Option an der EEX erwirbt der Käufer das Recht, eine bestimmte Anzahl von Futurekontrakten zu einem im Voraus festgelegten Zeitpunkt und zu einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen oder zu verkaufen.161 Der Verkäufer verpflichtet sich, diese zu den entsprechenden Bedingungen zu kaufen bzw. zu verkaufen, wenn der Käufer die Option ausübt. Dafür erhält er vom Käufer eine Optionsprämie. An der EEX werden ausschließlich Optionen des europäischen Typs gehandelt, vergleiche § 3 Abs. 2 Handelsbedingungen i.V.m. den in ihrem Anhang veröffentlichten

159 ausführlich dazu: EEX, Terminmarktkonzept, S. 16f.;

Soenecken/Nießen/Pilgram/Coonen/Rütze, ET 2002, 760, 761

160 vgl. Schäfer in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 17 Rn.

3 161 zu den an der EEX gehandelten Optionen vgl. EEX, Terminmarktkonzept, S.

21ff.

Kontraktspezifikationen. Eine ausgeübte Option wird durch Lieferung eines korrespondierenden Futures erfüllt, der seinerseits in der oben geschilderten Weise erfüllt wird. Eine Abgabe zur physischen Erfüllung an den Spotmarkt ist auch hier möglich.

c. Clearingbestimmungen des EEX Terminmarktes

Unter dem Begriff “Clearing“ wird die finanzielle und dingliche Abwicklung von Börsengeschäften sowie deren Besicherung verstanden; hierzu gehört vor allem die Übernahme des Kontrahentenrisikos sowie die Berechnung von Ausgleichszahlungen.162

aa. Vertragsbeziehungen am Terminmarkt der EEX

Die Abwicklung der an der EEX getätigten Geschäfte erfolgt zwischen der EEX als zentraler Vertragspartei und den so genannten Clearing Mitgliedern. Clearing Mitglieder sind zugelassene Börsenteilnehmer, die über eine Clearing Lizenz verfügen. Voraussetzung für die Erteilung einer General-Clearing-Lizenz163 ist der Nachweis von haftendem Eigenkapital in Höhe von 20 Mio. Euro, Punkt 1.1.2. Abs. 1 Clearingbedingungen. Bei den Clearing Mitgliedern der EEX handelt es sich ausnahmslos um Banken.164 Um Geschäfte am Terminmarkt der EEX zu schließen, geben die Handelsteilnehmer ihre Kauf- und Verkaufsaufträge in das Handelssystem der EEX ein, diese werden unverzüglich auf ihre Ausführbarkeit hin überprüft.165 Stehen sich zwei ausführbare Aufträge gegenüber, so werden sie vom System der EEX automatisch zu einem Geschäft zusammen geführt (Matching).166

162 Soennecken/Nießen/Pilgram/Croonen/Rütze, ET 2002, 760, 761

163 Zu unterscheiden ist zwischen einem sogenannten General Clearing Member und einem Direkt Clearing Member. Während erstere berechtigt sind, für eigene Geschäfte, Geschäfte für Börsenteilnehmer ohne Clearing Lizenz und für Kunden ohne Börsenzulassung das Clearing zu übernehmen, dürfen letztere nur für eigene Geschäfte, für Geschäfte konzernverbundener Handelsteilnehmer und für

Geschäfte von Kunden ohne Börsenzulassung als Clearing Mitglied tätig werden, vgl. Punkt 1.8.1. Abs. 1 Clearingbedingungen.

164 eine Liste der Clearing Mitglieder hat die EEX im Internet unter www.eex.de/trading_participants/future.asp#gcm veröffentlicht.

165 EEX, Terminmarktkonzept, S. 14f.

166 EEX, Terminmarktkonzept, S. 15

Gemäß § 35 Abs. 2 Handelsbedingungen kommen bei Ausführung eines Auftrags, der von einem Handelsteilnehmer ohne Clearing Lizenz in das Handelssystem der EEX eingegeben wurde, automatisch zwei Geschäfte zustande: eines zwischen dem nicht zum Clearing berechtigten Börsenteilnehmer und eines zwischen dem Clearing Mitglied und der EEX AG.167 Die zugelassenen Börsenteilnehmer sind ihrerseits Vertragspartner ihrer Kunden, die nicht über eine eigene Zulassung verfügen.

bb. Risikoabsicherung durch Margin Zahlungen

Das Kontrahentenrisiko aus den zwischen den Handelsteilnehmern geschlossenen Geschäften wird durch das Clearing auf die EEX AG und die Clearingmitglieder transferiert. Die EEX schützt sich gegen Verluste vor allem dadurch, dass sie die Handelsteilnehmer zu Sicherheitsleistungen, den so genannten Margin Zahlungen, verpflichtet.

Clearing Mitglieder sind verpflichtet, für ihre Termingeschäfte an die EEX täglich neu zu berechnende Margin Zahlungen zu leisten, Punkt 1.3.1. Abs.

1 Clearingbedingungen. Die Handelsteilnehmer ohne Clearing Lizenz sind verpflichtet, Margin Zahlungen in gleicher Höhe an die Clearing Mitglieder zu leisten, Punkt 1.3.1. Abs. 4 Clearingbedingungen. Die Zahlungen setzen sich zusammen aus der so genannten Additional Margin (Basissicherheit), die für alle Termingeschäfte geleistet werden muss, sowie der Variation Margin für Future Geschäfte und der Premium Margin für Optionsgeschäfte.

Die Additional Margin deckt das Risiko der maximal anfallenden Kosten ab, die bei Glattstellung aller offenen Positionen des Handelsteilnehmers am nächsten Börsentag entstehen könnten, bei der Berechnung wird die ungünstigste Preisentwicklung zugrunde gelegt, Punkt 1.3.2. Abs. 4 C.

Diese Basissicherheit ist sowohl für Future- wie auch für Optionsgeschäfte zu zahlen.168

Termingeschäfte an der EEX werden zudem durch die tägliche Wertbestimmung nach dem Mark-to-Market Verfahren abgesichert. Bei

167 vgl. Punkt 1.2.1. und Punkt 1.8. Clearingbedingungen; zur Rechtslage an der Eurex vgl. Schäfer in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 17 Rn. 20

168 vgl. dazu auch Pilgram in: Zenke/Ellwanger, Handel mit Energiederivaten, Rn.

1085ff.

diesem Verfahren werden die Kontakte täglich bewertet und die Differenz des aktuellen Abrechnungspreises zu dem Abrechnungspreis des vorangegangenen Handelstages wird mit dem Kontaktvolumen und der Kontraktanzahl multipliziert. Bei einem Future werden täglich die so errechneten Gewinne gutgeschrieben, Verluste sind über eine Nachschussverpflichtung, die Variation Margin, auszugleichen.169 Für Optionsgeschäfte ergibt sich aus der errechneten Differenz der mögliche Glattstellungsverlust der Option, der vom Verkäufer der Option zu hinterlegen ist (Premium Margin), Punkt 1.3.2. Abs. 3 Clearingbedingungen. Das mögliche Verlustrisiko, das bei der Notwendigkeit einer unverzüglichen Glattstellung der Termingeschäfte entstünde, wird so auf Marktpreisveränderungen begrenzt, die sich bis zum nächsten Handelstag ergeben.170

In außergewöhnlich hoch volatilen Marktsituationen kann die EEX AG von den Clearing Mitgliedern zusätzlich die Zahlung einer so genannten Intra-Day-Margin verlangen, Punkt 1.3.3. Clearingbedingungen.