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Landesprüfungsamt

Im Dokument Jahresbericht: (Seite 48-52)

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Gesundheit

Gesundheit Landesprüfungsamt

Bundesweiter EHEC-HUS-Ausbruch - Epikurve der Fallzahlen im Land Berlin nach Datum des Erkrankungsbeginns (Stand: 10.8.2011) / [EHEC n=58* / HUS n=16] / * in neun EHEC-Fällen liegt kein Erkrankungsdatum vor, da keine klinischen Symptome vorlagen.

Übermittlungszeiträume im Land Berlin während des Ausbruchs. Von der Meldung durch das La-bor an das zuständige Gesundheitsamt bis zur Übermittlung durch das LAGeSo an das RKI ver-gingen bei den Berliner EHEC-Fällen im Durch-schnitt 3,3 Tage (47% der Fälle wurden innerhalb von 24 Stunden bearbeitet). In dieser Zeit führen die zuständigen Gesundheitsämter intensive Er-mittlungen durch, da die reinen Labordaten zu-nächst kaum Patienteninformationen enthalten, und am LAGeSo wird die Qualität der übermit-telten Daten geprüft. Die Labore haben in fast 80% der Fälle innerhalb von 24 Stunden nach Di-agnosestellung gemeldet. Der durchschnittliche Zeitraum lag bei 1,3 Tagen zwischen Diagnose

und Meldung durch das Labor.

Auch die HUS-Fälle in Berlin wurden durch die behandelnden Ärzte in knapp 75% der Fälle in-nerhalb von 24 Stunden an das Gesundheitsamt gemeldet (Durchschnitt 1,5 Tage). Von der Diag-nosestellung über die Meldung an das Gesund-heitsamt bis zur Übermittlung durch das LAGeSo an das RKI vergingen durchschnittlich 2,1 Tage.

Insgesamt lag somit der Zeitrahmen in Berlin deutlich unter den im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgegebenen Fristen von bis zu 18 Tagen.

Die beteiligten Ärzte, Labore, Gesundheitsämter und das LAGeSo haben beim EHEC-HUS-Aus-bruch unter Nutzung moderner Kommunikations-mittel sehr effektiv kooperiert.

Hebamme/Entbindungs-Seite 48 Gesundheit Landesprüfungsausschuss

Approbationsordnungen und Gesetze für die akademischen Berufe sowie Berufsgesetze und Ausbildungs-, Prüfungs- und Weiterbildungsordnungen für die nichtakademischen Medizinal-fachberufe und das Landeslehranstaltengesetz.

Zugang zur Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeutenausbildung - Berliner Verwaltungsgericht bestätigt Rechtsauf-fassung des LAGeSo

Im März 2011 erging eine bundesweit beachte-te Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.

Ausschließlich Absolventen der im Psychothera-peutengesetz ausdrücklich genannten Studien-gänge Psychologie, Pädagogik und Sozialpäda-gogik können zur Ausbildung zur/m Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/en zugelassen

werden. Damit wurde die Rechtsauffassung des LAGeSo umfassend bestätigt. Die bundesweit uneinheitliche und unübersichtliche Praxis, auch Kandidaten/innen mit anderen Studienabschlüs-sen (Lehrer, Kunst- oder Musikpädagogen bzw.

-therapeuten, etc.) unter bestimmten Vorausset-zungen zur Ausbildung zuzulassen, wurde als mit dem Psychotherapeutengesetz nicht ver-einbar verworfen. Hierdurch konnte für Berliner Ausbildungsinstitute sowie für potentielle Aus-bildungskandidaten/innen Rechtssicherheit und Transparenz hergestellt werden. Auch in anderen

Bundesländern führte diese Entscheidung dazu, dass in den Kultus- und Gesundheitsministerien die bisherige Praxis überdacht wird.

Kundenmonitoring – Staatsexamensprüflinge der akademischen Gesundheitsberufe bewerten das Angebot des Landesprüfungsamtes

Für die akademischen Gesundheitsberufe Me-dizin, ZahnmeMe-dizin, Pharmazie, Psychotherapie, Veterinärmedizin und Lebensmittelchemie führ-te das Landesprüfungsamt in der ersführ-ten Hälfführ-te des Jahres ein Kundenmonitoring durch. Ins-gesamt wurden die an Prüfungskandidatinnen

und –kandidaten versandten Fragebögen von 518 Antragsteller/innen beantwortet; dies ent-spricht einem Rücklauf von knapp 50 %. Da die Fragebögen während der Prüfungsphase aus-zufüllen waren, ist diese Quote als sehr hoch und repräsentativ anzusehen. Die Auswertung ergab, dass das Landesprüfungsamt in Bezug auf die Beratungs- und Informationsqualität, die Erreichbarkeit und die Freundlichkeit von mehr als 90 % der Prüflinge als sehr gut oder gut be-wertet wurde. Die Auswertung bestätigte über-dies, dass die stetig erfolgende Überprüfung und Optimierung des Internetauftritts sowie der Online-Anmeldungen den Wünschen und Anre-gungen der Anmelder entspricht. Diesbezüglich enthielten auch „freie Antworten“ hilfreiche Anre-gungen. Die Befragung ergab, dass das LAGe-So mit dem eingeschlagenen Weg des Online-Verfahrens zur Prüfungsanmeldung richtig lag.

Aktuelles zum Psychotherapeutengesetz

Das LAGeSo ist u.a. für die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Angelegenheiten des Abschlusses von Ausbildungen sowie Gleich-wertigkeitsbeurteilungen nach dem Psychothe-rapeutengesetz (PsychThG) zuständig. Für die Zulassung zur Ausbildung zum/zur

Psychologi-schen Psychotherapeuten/in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in sind dagegen ausschließlich die staatlich anerkannten Ausbil-dungsstätten zuständig.

Seit dem Frühjahr 2011 wird in den Fällen, in denen unklar ist, ob der in- bzw. ausländische Studiengang die Voraussetzungen gemäß § 5 PsychThG erfüllt, im Interesse der Ausbildungs-pfleger u.a.), die landesrechtlich geregelten

so-zialpflegerischen Berufe (Heilerziehungspflege und Familienpflege) und die nach Berliner Lan-desrecht geregelten Medizinalfachberufe, die es nicht in allen Bundesländern gibt (Desinfektoren, Gesundheitsaufseher, Hufbeschlagsschmiede, Kardiotechniker und Lebensmittelkontrolleure, Sektions- und Präparationsassistenten). Wei-terhin werden hier die Lehranstalten und die Weiterbildungsstätten für die oben aufgeführten

nichtakademischen Medizinalberufe staatlich an-erkannt und auch die Schulaufsicht wird wahrge-nommen.

Nach erfolgreichem Abschluss der Aus- oder Weiterbildung wird die Erlaubnis zur Führung der Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung auf Antrag erteilt, sofern die in den Berufsgesetzen genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gesundheit

teilnehmer/innen und aus Gründen der Planungs-sicherheit bei der zuständigen Behörde eine Rechtsauskunft bereits vor Beginn der Ausbil-dung auf Antrag der jeweiligen zukünftigen Aus-bildungsstätte ausgefertigt. Mit einer positiven Rechtsauskunft wird bestätigt, dass die Voraus-setzungen im Hinblick auf die Zulassung zu der die Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, für die das LAGeSo zuständig ist, erfüllt sind.

Neues Gesundheitsschulanerkennungsgesetz und Verordnung

Bislang gab es in Berlin für die Zulassung von Schulen für Gesundheitsberufe drei unterschied-liche Gesetze aus den 1960er Jahren mit ent-sprechenden Verordnungen. In diesen Gesetzen fehlten teilweise wichtige Regelungen zu den Auskunftspflichten der Schulen sowie nähere Bestimmungen über die Rechte der aufsichtfüh-renden Behörde. Ferner mussten aufgrund des Interesses einiger Hochschulen an der Durchfüh-rung von Modellvorhaben zum Erwerb eines aka-demischen Abschlusses in Verbindung mit einer Bestandene Prüfungen in akademischen Berufen 2010/11

Ärztliche Prüfungen 2010 2011

Humanmedizin 1. Abschnitt 532 507

Humanmedizin 2. Abschnitt 633 559

Pharmazie 1. Abschnitt 104 113

Pharmazie 2. Abschnitt 132 125

Pharmazie 3. Abschnitt 106 106

Zahnmedizin - naturwissenschaftliche Vorprüfung 81 74

zahnärztliche Vorprüfung 97 91

zahnärztliche Prüfung 96 134

Psychologische Psychotherapie 109 134

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 29 29

Tierärztliche Vorprüfung -Vorphysikum- 148 151

Tierärztliche Vorprüfung -Physikum 167 152

Tierärztliche Prüfung -1. Abschnitt- 0 0

Tierärztliche Prüfung -2. Abschnitt- 0 1

Tierärztliche Prüfung -3. Abschnitt 164 15

Tierärztliche Prüfung (TAppV) 0 138

Lebensmittelchemiker (1. Abschnitt) 0 22

Lebensmittelchemiker (2. Abschnitt) 29 19

Lebensmittelchemiker (3. Abschnitt) 12 0

traditionellen Berufsausbildung (z.B. Bachelor of Nursing) ergänzende Regelungen geschaffen werden. Durch die Zusammenfassung der lan-desrechtlichen Regelungen in nunmehr einem Gesetz wurde eine bessere Übersichtlichkeit der gesetzlichen Grundlagen erreicht.

Die im Dezember 2011 in Kraft getretene Verord-nung zu diesem Gesetz löst die bislang gelten-den Verordnungen aus gelten-den 1960er und 1970er Jahren ab und enthält Regelungen zu den

grund-sätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen, Aus-nahmeregelungen für bestimmte Schulen sowie neue Bestimmungen zu schriftlichen Prüfungen.

So wird beispielsweise für den Bereich der Kran-ken- und Kinderkrankenpflege festgelegt, dass alle Krankenpflegeschulen einheitliche Klausuren an einheitlichen Prüfungstagen anfertigen lassen.

Weiterhin sind jetzt neben den Anforderungen für Schulleitungen und für hauptamtliche Lehrkräfte für alle Ausbildungsstätten auch Schlüsselzahlen für das Verhältnis der Schülerzahl zu der Anzahl hauptamtlicher Lehrkräfte festgelegt worden.

Gesundheit Landesprüfungsamt

Seite 50 Gesundheit Landesprüfungsamt Erlaubnisse zum Führen von Berufsbezeichnungen 2010/2011

Berufsbezeichnung Anzahl

2010 Anzahl 2011 Gesundheits- und Krankenpfleger/in 737 753

Altenpfleger/in 402 428

Physiotherapeut/in 400 366

Heilerziehungspfleger/in 159 118

Rettungsassistent/in 208 215

Pharmazeutisch-techn. Assistent/in 93 92

Ergotherapeut/in 137 98

Logopäde/in 64 65

MTL/MTR/MTF 108 97

Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 44 64 Masseur/in u. med. Bademeister/in 30 29

Hebammen/Entbindungspfleger 43 22

Podologe/in 30 21

Kardiotechniker 14 12

Diätassistent/in 16 27

Gesundheitsaufseher 4 12

Hufbeschlagsschmied/in 13 12

Lebensmittelchemiker 11 0

Med. Sektions- u. Präparationsassistent/in 15 22

Familienpfleger 15 51

Medizinphysiker 1 1

Lebensmittelkontrolleur 0 0

Desinfektor 0 0

Dem LAGeSo wurden durch Schülerinnen einer staatlich anerkannten Lehranstalt erhebliche Mängel sowohl in der tech-nischen Ausstattung (z.B. minderwertige oder nicht ausreichende IT-Ausstattung, schlechte sanitäre Verhältnisse) als auch im Unterrichtsbe-reich (häufige Unterrichtsausfälle, keine ausrei-chenden Vertretungsregeln, kein vorhersehbarer Stundenplan, keine ausreichende Zahl hauptamt-licher Lehrkräfte) angezeigt.

Das LAGeSo hat daraufhin umgehend durch eige-ne Besuche der Lehranstalt und der bemängelten externen Unterrichtstätten sowie durch Prüfung der Unterrichtsdokumentationen (Klassenbuch und Stundenpläne) und der Arbeitsverträge fest-gestellt, dass die beschriebenen Mängel tatsäch-lich bestanden und zum Teil noch bestehen.

Die Leitung der Schule wurde aufgefordert, alle noch bestehenden Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen zu beseitigen. Nachdem die Schulleitung jedoch nicht in der Lage war, einen kontinuierlichen Unterricht mit den vorgeschrie-benen Fachkräften zu gewährleisten, musste das LAGeSo der Schule den Widerruf der staatlichen Anerkennung androhen und die Möglichkeit zur Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfah-rensgesetz geben.

In dieser Anhörung hat die Schulleitung einge-räumt, die geforderte Mängelbeseitigung (insbe-sondere die Bestellung hauptamtlicher Lehrkräf-te) nicht leisten zu können. Die Vertreter/innen An Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte sowie an Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilte Berufserlaubnisse

in Berlin 2011 (2010)

Berufsgruppe Insgesamt darunter Ausländer

insgesamt männlich weiblich männlich weiblich

Ärzte 234 (285) 139 (167) 95 (118) 135 (166) 90 (116)

Zahnärzte 40 (42) 19 (24) 21 (18) 18 (23) 21 (18)

Apotheker 15 (13) 4 (4) 11 (9) 2 (2) 10 (5)

Tierärzte 4 (3) 1 (1) 3 (2) 1 (1) 3 (1)

Psychologische Psychotherapeuten 0 (0) 0 (0) 0 (0) 0 (0) 0 (0)

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 0 (0) 0 (0) 0 (0) 0 (0) 0 (0)

Seite 51 Gesundheit Ärztliche Begutachtung

Gesundheit

Berufsgruppe Insgesamt darunter Ausländer

insgesamt männlich weiblich männlich weiblich

Ärzte 720 (737) 310 (258) 411 (479) 71 (42) 83 (62)

Zahnärzte 163 (72) 69 (29) 94 (43) 4 (6) 12 (9)

Apotheker 109 (105*) 28 (33*) 81 (72*) 2 (4*) 10 (3*)

Tierärzte 154 (170) 18 (17) 136 (152) 0 (0) 2 (1)

Psychologische Psychotherapeuten 111 (127) 26 (32) 85 (95) 0 (1) 1 (3)

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 28 (29) 9 (7) 19 (22) 0 (0) 0 (1) (*) Wegen eines technischen Versehens wurden in 2010 Fallzahlen mehrfach gezählt. Die Klammern stellen jetzt den korrekten Wert dar.

An Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte sowie an Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 2011 erteilte Approbationen (2010)

des LAGeSo kündigten daraufhin den Widerruf der staatlichen Anerkennung an. Die Schullei-tung erklärte sich einverstanden. Der Schule wur-de durch Bescheid mitgeteilt, dass die staatliche Anerkennung widerrufen wird; die Schule hat kei-ne Rechtsmittel eingelegt und den Schulbetrieb aufgegeben.

Die von der Schließung betroffenen Schülerin-nen, die sich noch in der Ausbildung befanden,

konnten zum Teil durch Vermittlung des LAGe-So in anderen Schulen untergebracht werden.

Der Schulträger, der vom Umfang der durch die von ihm eingesetzten Schulleitung verursachten Missstände ebenso überrascht war wie das LA-GeSo, hat für andere Schülerinnen, die nicht im Land Berlin untergebracht werden konnten, die Miet- und Schulkosten für eine Beendigung der Ausbildung in einem anderen Bundesland über-nommen.

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