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2.3 Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

2.3.2 Relevante Fachgesetze und sonstige Vorschriften

2.3.2.2 Fischerei

Für die Regelung der Fischerei in der Europäischen Union sind die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten bzw. deren Fischerbehörden zuständig. Die Gemeinsame Fische-reipolitik (GFP) entstand im Jahre 1970 und wurde letztlich im Jahr 2014 reformiert. Gemäß der neuen Reform in 2014 soll der Zustand der Fischereibestände verbessert werden, da im Allgemeinen 70% aller EU-Gewässer überfischt sind.50 Die Maßnahmen umfassen eine Ein-führung von Fangquoten und Ausarbeitung von Plänen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände. Darüber hinaus wollen die EU-Mitgliedstaaten zur einen nachhaltigen Ent-wicklung der Meere beitragen sowie eine Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt erreichen. Die folgenden Gesetze erläutern die Implementierung dieser Ziele in das deutsche nationale System.

50 Vgl. Schacht, Landman, Mythen und Fakten über die GFP, Europas Gemeinsame Fischereipolitik, WWF Deutschland, Juli 2011, einsehbar unten: http://www.wwf.de/fileadmin/fm-wwf/Publikationen-PDF/110712_GFP_Mythen.pdf

Seefischereigesetz (SeeFischG)

Das Fischereirecht der Europäischen Union wird durch das Gesetz zur Regelung der Seefi-scherei und zur Durchführung des FiSeefi-schereirechts der Europäischen Union51 (SeeFischG) in das nationale deutsche Rechtssystem umgesetzt. Die Regelung der Seefischerei einschließ-lich des Schutzes der Fischbestände und der Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres sind Kernaufgaben des Gesetzes und Grundpfeiler einer gemeinsamen europäischen Fische-reiwirtschaft. Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die ausschließliche Wirt-schaftszone der Bundesrepublik Deutschland und regelt die Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischereibestände und den Erhalt der Biodiversität im Meeresraum. Die Ausübung der Fischerei, vor allem des Fischfangs auf See, kann von der zuständigen Bundesanstalt für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz untersagt, beschränkt sowie überwacht werden. Das Bundesamt für Naturschutz kooperiert mit der Bundesanstalt für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich des Schutzes der Meeresgebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands. Die Bundesländer arbeiten mit dem Bund im Bereich des Datenaustausches zusammen. Sie übermitteln sich gegenseitig Daten über den Fischfang in den jeweiligen Gebieten. Ferner sind die Bundesländer befugt, zusätzliche Rechtsvorschriften zu erlassen, um die Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union auf Landesebene zu sicherzustellen.

Seefischereiverordnung (SeefiV)

Die Seefischereiverordnung ist eine Erweiterung des Seefischereigesetzes, die die Zustän-digkeiten der Bundesanstalten für Landwirtschaft und Ernährung im Bereich der Überwa-chung der Seefischerei auf das Küstenmeer des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern ausdehnt. Durch diese Verordnung kann die Fischerei eingeschränkt werden, indem ein Fangverbot für bestimmte Fischarten definiert und in Anlage I der Verordnung aufgeführt wird.

Darüber hinaus werden Fangquoten nach Maßgabe der europäischen Fischereipolitik festge-legt. Für zulässig n Fischereifahrzeuge legt die Verordnung auch eine räumliche Begrenzung für den Fischfang fest, welcher je nach Gebiet für unzulässig erklärt wird, vgl. § 2 Abs. 2 SeefiV.

Landesfischereigesetz Mecklenburg-Vorpommern (LFischG M-V)

Das Fischereigesetz52 regelt das Recht auf Fischerei des Bundeslandes Mecklenburg-Vor-pommern in den Küsten- und Binnengewässern Deutschlands. Die Küstengewässer umfas-sen dabei Teile der Ostsee, die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-Vorpommerns

51 Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.1998 (BGBl. I S. 1791), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3188).

52 Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern – Landesfischereigesetz (LFischG M-V) vom 13.04.2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2013 (GVOBl. M-V S. 404).

liegen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Fischereirechten in Binnengewässern, die grund-sätzlich privaten Eigentümern vorbehalten sind und Küstengewässern, die in der Regel dem Land zustehen. Die Fischerei in den Nationalparken oder Naturschutzgebieten muss mit dem Schutzzweck vereinbar sein und kann eingeschränkt werden. Bei Gebieten, die für die Erhal-tung des Fischbestandes eine besondere Rolle spielen, ist eine Ausweisung von sog. „Schon-bezirken“ möglich. Diese können Gewässer oder Gewässerteile umfassen.

Da die Ausübung der Fischerei sich auf die Grenzen des Bundeslandes Mecklenburg-Vor-pommern erstreckt, ist die oberste Fischereibehörde für die Regelung, Untersagung und Er-halt der Fischerei zuständig. Diese ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Ver-braucherschutz.

Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V)

Die Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern53 – Küstenfischereiver-ordnung (KüFVO M-V) vom 28.11.2006 ist Bestandteil des Landesfischereirechts und gilt für jede Art der Fischerei, soweit nicht durch Rechtsakt der Europäischen Union etwas anderes bestimmt ist.

Die Ausübung der Fischerei wird innerhalb der Drei-Seemeilen-Zone und in den Küstenge-wässern des Landes Mecklenburg-Vorpommerns reguliert. Die Verordnung enthält genaue Angaben in Gestalt von Koordinaten, die küstennahe Gebiete definieren, die für die Fischerei zulässig oder verboten sind. Es werden darüber hinaus Laichschonbezirke bzw. konkrete Wasserflächen ausgewiesen, innerhalb welcher die Fischerei komplett untersagt ist. Zusätz-lich zu den räumZusätz-lichen Einschränkungen der Fischerei in den jeweiligen Gebieten werden auch zeitliche und artenbezogene Einschränkungen geregelt.

2.3.2.3 Tourismus und Erholung

Die Entwicklung des Tourismus in Deutschland liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundes, sondern in der Kompetenz der Länder. Daher liegt auf Bundesebene keine allgemeine Tou-rismusstrategie vor. Jedes Bundesland verfügt über ein eigens Tourismuskonzept bzw. eine Entwicklungsstrategie. Die Leitlinien der Tourismusstrategien umfassen einen nachhaltigen Tourismus und berücksichtigen dabei den Klimawandel.

Das Küstenbundesland Mecklenburg-Vorpommern verfügt über zahlreiche Binnen- und Küs-tengewässer, die eine umsichtige Nutzung und Erhaltung erfordern. Die Ostseeküste, eine

53 Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V) vom 28.11.2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 843), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2016 (GVOBl. M-V S. 881)

der beliebtesten Urlaubsregionen für viele Touristen, wird vom Land Mecklenburg-Vorpom-merns entwickelt. Dazu dient das Landeswassertourismuskonzept, das unterschiedliche Wasseraktivitäten, darunter auch marine Aktivitäten, regelt.

Landeswassertourismuskonzept Seen- und Flusslandschaft Mecklenburg-Vorpom-mern (2014)

Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt einen attraktiven Urlaubsort für viele Touristen dar.

Es werden viele unterschiedliche Wassersportaktivitäten betrieben. Um das touristische Po-tenzial des Landes zu erhöhen, wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern das Landeswassertourismuskonzept Seen- und Flusslandschaft54 erarbeitet. Dieses legt die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Wassertourismus in der Seen- und Flusslandschaft Mecklenburg-Vorpommerns fest. Für die wirtschaftliche Ent-wicklung des Bundeslandes hat vor allem der Bootstourismus eine wichtige Bedeutung. Da in Mecklenburg-Vorpommern viele Gebiete unter Naturschutz stehen, unterliegt die Ausübung des Wassersports in den Binnengewässern naturschutzrechtlichen Einschränkungen. Im Rahmen des vorliegenden Konzepts wurde eine Studie durchgeführt, die eine Kategorisie-rung der Schutzgebiete festgelegt und ihre Schutzintensität definiert.

Die Konfliktbereiche zwischen Wassersport und Naturschutz sowie die möglichen Umwelt-auswirkungen des Wassersports wurden ebenso im Konzept ermittelt und bewertet.