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4. ZUSAMMENWIRKEN DER FÖRDERUNG MIT ANDEREN

4.1 Z USAMMENWIRKEN DER F ÖRDERUNG MIT DEM E MISSIONSHANDEL UND DEN

4.1.10 Fazit

Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien gemäß BMU und der EEG-Mengen gemäß VDN dargestellt. Es fällt auf, dass die erwartete Zunahme des gesamten EE-Stroms nach BMU deutlich geringer ist als die erwartete EEG-Menge nach VDN. Eine weitere Unsicherheit ergibt sich bei der Bewertung der eingesparten CO2-Emissionen. Hier wird in der Tabelle eine Bandbreite von 0,55 bis 0,9 kg/kWh berücksichtigt. Daraus ergibt sich insgesamt ein EEG Effekt von 21 bis 45 Mio. t/a. Ein solcher EEG-Effekt in der Größenordnung von 30 Mio. t pro Jahr entspricht ca. 6 % der gesamten jährlichen Zu-teilungsmenge oder rund 10 % der jährlichen ZuZu-teilungsmenge des Elektrizitätsbe-reichs.

Tabelle 4-3: EEG-Effekt 2010 im Vergleich zu 2000-2005

EE-Strom EEG-Strom (BMU 2006) (VDN 2006)

TWh/a TWh/a

2000 38,6 13,9

2001 39,0 18,1

2002 45,8 25,0

2003 47,6 28,5

2004 56,4 38,5

2005 62,0 45,9

2000-05 48,2 28,3

2010 86,0 78,6

Zuwachs 37,8 50,3

kg/kWh Mt CO2/a Mt CO2/a

0,55 20,8 27,7

0,9 34,0 45,3

Unabhängig davon, zu welchen Teilen der EEG-Effekt auf den Handels- und den Nichthandelsbereich aufgeteilt wird, sollte dieser Effekt explizit in den NAPs antizipiert werden. Dadurch würde die Transparenz und Konsistenz der Allokationsplanung ver-bessert, selbst wenn Prognosefehler dabei nicht auszuschließen sind.

Darüber hinaus muss der künftige Ausbau Erneuerbarer Energien – nicht nur im Strom-bereich, sondern auch in den Bereichen Wärme und Kraftstoffe - berücksichtigt werden, wenn die Emissionsbudgets für künftige Perioden (Post-Kyoto) verbindlich festgelegt werden. In dieser Perspektive ist es offensichtlich, dass die Förderung Erneuerbarer Energien auch im Zusammenspiel mit dem Emissionshandel wirksam zur Verminde-rung von Treibhausgasen beitragen kann.

Emissionshan-del werden auch die Voraussetzungen zur stärkeren Nutzung Erneuerbarer Energien tendenziell verbessert. Er kann eine spezielle Förderung Erneuerbarer Energien, die im Übrigen nicht nur aus Klimaschutzgründen für eine nachhaltige Entwicklung erforder-lich ist, allerdings nicht ersetzen.

Beim Zusammenspiel von Emissionshandel und einer Förderpolitik zu Gunsten Erneu-erbarer Energien sind vielfältige Wechselwirkungen zu berücksichtigen, die Abstim-mungen zwischen den Instrumenten erforderlich machen können. Solche Wechselwir-kungen können den Markt für Erneuerbare Energien, den Markt für Emissionszertifikate und den Strommarkt betreffen. Von besonderer Bedeutung sind dabei zwei Hauptimpul-se, nämlich Strompreiserhöhungen als Folge des Emissionshandels und CO2 -Preissenkungen als Folge der Förderpolitik.

Erhöhungen der Großhandelspreise für Strom wirken sich in den Grundtypen der För-derpolitik unterschiedlich aus. Bei einer Mindestvergütung bleibt der Ausbau Erneuer-barer Energien hiervon weitgehend unberührt, bis wirtschaftliche Technologien aus der Förderung herauswachsen; bei steigenden Strompreisen sinkt zugleich die von den Stromverbrauchern zu zahlende Umlage. Bei einem Bonusmodell erhöht sich mit stei-genden Strompreisen die Gesamtvergütung; dieser Effekt müsste bei einer Neufestset-zung der Bonushöhe berücksichtigt werden. Im Quotenmodell wird die Strompreiserhö-hung durch eine Senkung des Preises für grüne Zertifikate kompensiert; außerdem ver-mindert sich bei vorgegebener (relativer) Quote der absolute Beitrag Erneuerbarer E-nergien. Von solchen Einflüssen abgesehen, beeinflusst die Einführung des Emissions-handels die Wahl des Förderinstrumentes nicht. Mengenorientierte Instrumente wie Quoten weisen keine stärkere Kompatibilität mit dem Emissionshandel auf als preisori-entierte Instrumente.

Die wesentliche Wechselwirkung zwischen Emissionshandel und Förderpolitik ergibt sich daraus, dass die geförderte Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien die Nach-frage von Kraftwerksbetreibern nach Emissionszertifikaten vermindert. Sofern nicht in gleichem Maße die Gesamtzuteilung an Emissionsrechten vermindert wird, führt dies zu sinkenden CO2-Preisen und zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen in andere Han-delsbereiche oder andere europäische Länder. Die Wirksamkeit des kombinierten Ein-satzes von Emissionshandel und Förderpolitik kann dadurch im Hinblick auf die Ver-minderung von CO2-Emissionen in Europa erheblich beeinträchtigt werden.

Durch die Nutzung der flexiblen Instrumente kann dieser Konflikt unter Umständen vermindert werden. Dabei wirken staatliche Käufe von Gutschriften aus CDM- bzw. JI-Projekten anders als die Nutzung von Gutschriften durch Anlagenbetreiber, die dem europäischen Emissionshandelssystem unterliegen. Während sich im ersten Fall das

Emissionsbudget in der Allokationsplanung erhöht, entsteht im zweiten Fall quasi ein zusätzliches Angebot an Emissionsrechten. In einem solchen geöffneten Handelssystem führt eine geförderte Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien auch bei unveränder-tem Cap zumindest teilweise zu zusätzlichen Emissionsminderungen in Europa, denen allerdings Mehremissionen z.B. in Entwicklungsländern gegenüberstehen.

Angesichts dieser Interaktionseffekte kommt es nicht darauf an, die mangelnde Wirk-samkeit dem Emissionshandel oder der Förderpolitik zuzurechnen, sondern darauf, den Konflikt durch eine Abstimmung der Instrumente zu lösen. Der Schlüssel hierzu liegt in der Nationalen Allokationsplanung, die ohnehin mit der gesamten Klimaschutzstrategie in Einklang stehen muss.

Sowohl in Deutschland als auch in den anderen Mitgliedstaaten ist sicherzustellen, dass die geförderte Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien bei der Festlegung der ge-samten Zuteilungsmenge an Emissionsberechtigungen angemessen berücksichtigt wird.

Im Sinne der Transparenz und Konsistenz der Allokationsplanung sollte dies – auch nach Ansicht der Europäischen Kommission - explizit ausgewiesen werden. Bisher wird der Beitrag Erneuerbarer Energien bei der Erstellung der Allokationspläne noch zu sehr vernachlässigt.

Die durch die verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien zu erwartende CO2 -Verminderung kann bei vorgegebenem Emissionsbudget in der Allokationsplanung grundsätzlich sowohl den Handelsbereich als auch den Nichthandelsbereich entlasten.

Unter dem Kriterium der gesamtwirtschaftlichen Effizienz ist eine Aufteilung gemäß den Grenzvermeidungskosten dieser Bereiche optimal. Dem entspricht eine Anpassung der Zuteilungsmenge um einen Teil der durch die Förderpolitik bewirkten CO2 -Verminderung. In der Allokationsplanung kann darüber hinaus aber ein Abwägen zwi-schen Effizienz- und Verteilungsaspekten erfolgen. Dies könnte tendenziell eher für eine stärkere Anpassung des Cap zu Lasten des Handelsbereichs sprechen.

Längerfristig ist für den Erfolg der Klimapolitik entscheidend, welche Emissionsbud-gets für künftige Perioden (Post-Kyoto) verbindlich festgelegt werden. Dabei ist von besonderer Bedeutung, welchen Beitrag Erneuerbarer Energien – nicht nur im Strombe-reich, sondern auch in den Bereichen Wärme und Kraftstoffe – hierzu leisten können. In dieser Perspektive ist es offensichtlich, dass die Förderung Erneuerbarer Energien auch im Zusammenspiel mit dem Emissionshandel wirksam zur Verminderung von Treib-hausgasen beitragen kann.

4.2 Zusammenwirken der Förderung mit der Ökologischen Steuerreform Die ökologische Steuerreform ist 1999 eingeleitet worden, um durch eine steuerliche Verteuerung des Faktors Energie Anreize zum Energiesparen zu setzen und gleichzei-tig den Faktor Arbeit zu entlasten, indem das erzielte Steueraufkommen im Wesentli-chen für eine Senkung der Lohnnebenkosten verwendet wird. Da die ökologische Steu-erreform (nachfolgend: Ökosteuer) somit auf den Energieverbrauch zielt, kann es zu Wechselwirkungen zwischen der Ökosteuer und der Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien durch das EEG kommen.

Beginnend mit einer kurzen Beschreibung der Ökosteuer werden im Folgenden die Zie-le der Ökosteuer und die Überlappungen und Wechselwirkungen beider Instrumente untersucht und danach gefragt, unter welchen Bedingungen sich das allgemeine klima-schutz- und wirtschaftspolitische Instrument der Ökosteuer und eine spezielle Förde-rung Erneuerbarer Energien in ihren Wirkungen beeinträchtigen oder verstärken kön-nen. Abschließend wird diskutiert, welche Abstimmungen zwischen diesen Instrumen-ten erforderlich sind.

4.2.1 Entwicklung und aktueller Stand der ökologischen Steuerreform