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5. ANALYSE UND WEITERENTWICKLUNG DER VORRANGPOLITIK IN

5.1 C HARAKTERISIERUNG DES E RNEUERBAREN -E NERGIEN -G ESETZES -(EEG)

5.1.3 EEG-Änderungsgesetz 2006

Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot

Darüber hinaus enthält das EEG Regeln für den Herkunftsnachweis und ein Doppel-vermarktungsverbot (§§ 17 und 18 EEG). Die ggf. von Umweltgutachtern zu erstellen-den Herkunftsnachweise dürfen nur verwendet wererstellen-den, wenn dabei die erforderlichen Angaben vollständig gemacht werden.56 EEG-Strom darf grundsätzlich nicht mehrfach verkauft werden. Anlagenbetreiber, die die EEG-Vergütung in Anspruch nehmen, dür-fen die Nachweise nicht weitergeben.

Erfahrungsberichte

Nach § 20 EEG muss dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2007 und da-nach alle vier Jahre ein Erfahrungsbericht vorgelegt werden. Dieser Bericht ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erstellen und soll insbesondere über den Stand der Markteinführung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie die Entwicklung der Stromgestehungskosten berichten. Gegebenenfalls ist dabei eine An-passung der Vergütungshöhe und der Degressionssätze für künftige Anlagen vorzu-schlagen.

In diesem Zusammenhang sind Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind, und Netzbetreiber verpflichtet, auf Verlangen wahr-heitsgemäß gegenüber dem BMU Auskunft über sämtliche Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromgestehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen erheblich sein können. Damit sollen stichprobenartige Er-mittlungen von Stromgestehungskosten ermöglicht und die Funktionsfähigkeit des bun-desweiten Ausgleichsmechanismus gewährleistet werden.

Weitere Regelungen des EEG betreffen die besondere Ausgleichsregelung (Härtefallre-gelung) und die Regeln zur Transparenz. Diese Regelungen sind 2006 geändert worden (s.u.).

intensiven Unternehmen und Bahnen stärker von Kosten des EEG entlastet werden.

Zum anderen werden die Mitteilungspflichten zur bundesweiten Ausgleichsregelung und zur Transparenz der EEG-Umlage neugefasst, um überhöhte EEG-Kosten beim Verbraucher zu vermeiden; hierbei werden für die Bundesnetzagentur neue Zuständig-keiten geschaffen.

Änderung der Härtefallregelung

Durch die Härtefallregelung werden stromintensive Verbraucher begünstigt. Nach § 16 EEG wird auf Antrag der Anteil der EEG-Strommenge für Unternehmen des produzie-renden Gewerbes und Schienenbahnen begrenzt, um dadurch die sich ergebenden Kos-ten zu verringern. Ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes muss hierzu nach-weisen, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst ver-brauchte Strom 10 GWh überstiegen hat,

2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 15 % überschritten hat, 3. die Strommenge anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem

selbst verbraucht worden ist und

4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten entrichtet hat.

Für Schienenbahnen gelten die Nummern 1, 3 und 4 entsprechend, wobei nur der unmit-telbare Stromverbrauch für den Fahrbetrieb berücksichtigt wird.

Die anteilig weitergereichte Strommenge wird so begrenzt, dass die Differenzkosten hierfür 0,05 ct/kWh betragen. Für Unternehmen, deren Strombezug unter 100 GWh oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 % lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 % des bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus.

Das EEG 2004 enthielt in § 16 (4) Satz 5 und (5) folgende Vorschriften zur Beschrän-kung dieser Begünstigungen:

• Die Begünstigung für alle Schienenbahnen durfte in der Summe 20 Mill. Euro nicht übersteigen.

• Die Erhöhung der Differenzkosten für die nicht begünstigten Letztverbraucher durfte infolge der besonderen Ausgleichsregelung 10 % nicht übersteigen

Diese Kappungsregeln (10 %-Deckel und Schienenbahnendeckel) sind durch die EEG-Änderung 2006 gestrichen worden. Dadurch steigt die Begünstigung um rund

100 Mill. € auf etwa 400 Mill. € jährlich. Auf der anderen Seite erhöht sich die Belastung für die nicht-privilegierten Verbraucher um 0,02 bis 0,03 ct/kWh.

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gilt die Änderung der Härtefallregelung rückwir-kend für das gesamte Jahr 2006.

Änderung von Mitteilungspflichten und Aufgaben der Bundesnetzagentur

Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sind 2006 hinsichtlich der bundeswei-ten Ausgleichsregelung und der Transparenz der EEG-Umlage stark erweitert worden.

Nach dem neueingefügten § 14a EEG (Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten) sind Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten zur Ver-fügung zu stellen.

Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber Standort und Leistung der Anlage und bei Biomasseanlagen die Einsatzstoffe sowie die eingesetzten Technologien mitteilen und jährlich die für die Endabrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Verteilungsnetzbetreiber (VNB) müssen diese Angaben und die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderli-chen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) unverzüglich ag-gregiert mitteilen und jährlich in elektronischer Form die Endabrechnung für jede ein-zelne Anlage und aggregiert vorlegen. Für die physischen und finanziellen Ausgleich sind insbesondere die Spannungsebene, die vermiedenen Netzentgelte, die Stromab-nahme von nachgelagerten Netzen und Angaben darüber, inwieweit der Netzbetreiber diesen Strom an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder EVU abgegeben oder selbst ver-braucht hat. ÜNB müssen entsprechende Angaben für Anlagen, die an ihr Netz ange-schlossen sind, auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sind verpflichtet, den EVU, für die sie regelverant-wortlich sind, unverzüglich die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Vergü-tungszahlungen abzunehmenden und zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen und ihnen jährlich die Endabrechnung vorzulegen.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen ÜNB unver-züglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mittei-len und jährlich die Endabrechnung vorlegen.

Netzbetreiber und EVU können verlangen, dass die Endabrechnungen durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden. Die Netzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Endabrechnungen in elektronischer Form vorlegen;

EVU müssen die an die ÜNB zu gebenden Daten sowie ihre durchschnittlichen Strom-bezugskosten pro kWh elektronisch an die Bundesnetzagentur übermitteln.

Zur Förderung der Transparenz können Netzbetreiber und EVU, die Strom an Letzt-verbraucher liefern, die Differenzkosten (Differenz aus Vergütungen abzgl. vermiedenen Netzentgelten und ihren durchschnittlichen Strombezugskosten pro kWh) gegenüber Dritten anzeigen, wenn sie diese durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen; dabei ist gleichzeitig die zugrunde liegende EEG-Menge anzugeben (§ 15 (1) EEG).

Nach dem 2006 geänderten § 15 (2) EEG sind Netzbetreiber und EVU verpflichtet, auf ihren Internetseiten die Angaben zum bundesweiten Ausgleich unverzüglich nach ihrer Übermittlung und jährlich einen Bericht über die Ermittlung der mitgeteilten Daten zu veröffentlichen. Die Angaben und der Bericht sollen Dritten ermöglichen, die ausgegli-chenen Energiemengen und Vergütungszahlungen nachzuvollziehen. Diese Angaben und Berichte können auch für den EEG-Erfahrungsbericht genutzt werden.

Die Bundesnetzagentur hat (nach dem neu eingefügten § 19a EEG) die Aufgabe, zu überwachen, dass

1. den EVU nur die gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgel-te berechnet werden,

2. die vorgeschriebenen Internetveröffentlichungen durch Netzbetreiber und EVU erfolgen und ihr die erforderlichen Daten vorgelegt werden und

3. Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten angezeigt werden.

Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten Vorschriften des Energiewirtschaftsge-setzes. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 19b EEG).

Die EEG-bezogenen Tätigkeiten der Bundesnetzagentur sind auch Gegenstand des EEG-Berichts (nach § 20 EEG).

Mit diesen Vorschriften soll insgesamt gewährleistet werden, dass der bundesweite phy-sikalische und finanzielle Ausgleich ordnungsgemäß funktioniert und dass verlässliche Angaben über die EEG-Umlage gemacht werden.

5.1.4 Netzintegration im gegenwärtigen EEG - Wälzungsmechanismus