Abkürzungsverzeichnis
Teil 2 – Internet-Softwarepiraterie
B. Bedeutung und Schaden
II. Interpretation der Angaben
1. Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen
Grundsätzlich zählen Computerprogramme zu den durch das UrhG geschützten (Sprach-) Werken,
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Ihr urheberrechtlicher Schutz setzt demnach die Merkmale des § 2 Abs. 2 UrhG voraus.282 Danach wird auch die sogenannte kleine Münze geschützt; das Programm muss Originalität in dem Sinne aufweisen, dass es das Ergebnis eigener geistiger Arbeit und nicht alltäglich ist.283 Zu beachten ist weiterhin die Einschränkung durch § 69a Abs. 3 S. 2 UrhG, wonach zur
282 Siehe hierzu auch § 69a Abs. 3 S. 1 UrhG, der § 2 Abs. 2 UrhG inhaltlich aufgreift. Dass § 69a Abs. 3 S. 1 UrhG entgegen der Formulierung in § 2 Abs. 2 UrhG den Begriff der „eigenen“ geistigen Schöpfung enthält, bedeutet keine inhaltliche Abweichung vom Schutzerfordernis einer „persönlichen“ geistigen Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG, Schricker-Loewenheim, § 69a UrhG, Rdnr. 14.
283 Urteil des OLG München vom 25.11.1999 (Az. 29 U 2437/97), CR 2000, S. 429, 430; Urteil des OLG München vom 27.05.1999 (Az. 6 U 5497/98), CR 1999, S. 688, 689; Urteil des OLG Hamburg vom 12.03.1998 (Az. 3 U 228/97), CR 1999, S. 298; Urteil des OLG Hamburg vom 12.03.1998 (Az. 3 U 226/97), CR 1998, S. 332, 333; Urteil des OLG Frankfurt vom 09.09.1997 (Az. 11 U 6/1997), CR 1998, S. 525; Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.06.1994 (Az. 6 U 52/94), GRUR 1994, S. 726, 729; Wiebe, BB 1993, S. 1097; Dreier, Verletzung urheberrechtlich geschützter Software nach der Umsetzung der EG-Richtlinie, GRUR 1993, S. 782; Ullmann, CR 1992, S. 642 f.; Dreier, Rechtsschutz von Computerprogrammen, CR 1991, S. 578. Nicht ausdrücklich vom Schutz der kleinen Münze sprechend, aber die Anforderungen an die
Schutz-Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien – wie etwa qualitative oder ästhetische Gesichtspunkte – anzuwenden sind. Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt, § 69a Abs. 2 UrhG.
Zu den geschützten Ausdrucksformen gehören die Programmdaten des Objektcodes und des Quellcodes sowie die innere Struktur und Organisation eines Computerprogramms.284 So sind beispielsweise die konkrete Sammlung, Auswahl und Gliederung der Befehle und die Art, wie Unterprogramme und Arbeitsroutinen aufgeteilt und mit Verzweigungsanweisungen verknüpft werden, dem Urheberschutz zugänglich.285 § 69a Abs. 1 UrhG erfasst Computerprogramme in jeder Gestalt. Es kommt nicht darauf an, ob sie auf CD-ROM, Festplatte, Diskette oder auf einem anderen Datenträger gespeichert sind.
Bis zum Beginn der 90er Jahre bot das Urheberrechtsgesetz lediglich einen gewissen zivilrechtlichen Schutz286 für Computerspiele287. In der Folgezeit verbesserte der Gesetzgeber den Schutz des fähigkeit von Computerprogrammen entsprechend absenkend: Urteil des BGH vom 06.07.2000 (Az. I ZR 244/97 –
„OEM-Versionen“), NJW 2000, S. 3571, 3572; Urteil des BGH vom 24.02.2000 (Az. I ZR 141/97 – „Programmfehler-beseitigung“), GRUR 2000, S. 866, 868; Urteil des BGH vom 14.07.1993 (Az. I ZR 47/91 – „Buchhaltungsprogramm“), GRUR 1994, S. 39; Urteil des OLG Frankfurt vom 18.05.2000 (Az. 6 U 63/99), CR 2000, S. 581; Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.1998 (Az. 11 U 20/98), CR 1999, S. 7 f.
284 Vgl. Urteil des BGH vom 14.07.1993 (Az. I ZR 47/91), GRUR 1994, S. 39, 40 f. (eine eigenschöpferische Leistung können darstellen: „Gestaltung“, „Datenstrukturen“, „Bildschirmgestaltung“, „Struktur und die Aufteilung des Pro-gramms selbst“); Urteil des BGH vom 04.10.1990 (Az. I ZR 139/89 – „Betriebssystem“), BGHZ 112, S. 264, 277 („[…]
wobei es für den Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen im allgemeinen auf die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials ankommt.“); Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.06.1999 (Az. 20 U 85/98), CR 2000, S. 184 (der Schutz umfasst den „Programmcode und die innere Struktur und Organisation des Programms“); Urteil des OLG Celle vom 09.09.1993 (Az. 13 U 105/93), CR 1994, S. 748, 749 f. (vom Schutz umfasst sein können: „Auswahl, Sammlung, Sichtung, Anordnung und Einteilung der Anweisungen an ein Computersystem“); Lehmann / Tucher, CR 1999, S. 703 (für den Schutz des Source- bzw. Quellcodes); Günther, CR 1994, S. 612 („Programmcode“ und „innere Struktur und Organisation des Programms“); Wiebe, BB 1993, S. 1095 f. (geschützt sein können: „Objektform, Mikro-code, Programmstruktur, Organisation des Programmablaufs, konkrete Anordnung der Befehle, Befehlsgruppen und Unterprogramme“).
285 Siehe auch Schricker-Loewenheim, § 69a UrhG, Rdnrn. 10 (schutzfähige Elemente) und 12 (nicht schutzfähige Elemente).
286 Die Ansprüche des Urhebers gegen Rechtsverletzungen sind in den §§ 97 ff. UrhG geregelt. § 97 Abs. 1 UrhG enthält einen deliktischen Anspruch zum Schutz vor materiellen Schäden. Er schützt vor allem die Persönlichkeitsrechte der Urheber und Schutzrechtsinhaber, die Verwertungsrechte der Urheber und die verwertungsrechtlichen Berechtigungen der Schutzrechtsinhaber. Bei Wiederholungsgefahr besteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung. Da sich die Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen erfahrungsgemäß recht schwierig gestaltet, ist darüber hinaus ein allgemeiner Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 259 BGB i.v.m.
§ 242 BGB) gewohnheitsrechtlich anerkannt. Schließlich sieht die Vorschrift einen verschuldensabhängigen Schadens-ersatzanspruch vor. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, hat der Verletzte drei Möglichkeiten, um den Schaden zu berechnen: Er kann den konkreten Schaden gemäß § 249 ff. BGB (einschließlich des entgangenem Gewinns) ersetzt ver-langen, er kann die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen oder er kann im Rahmen einer sogenannten Lizenzana-logie (Fiktion eines Lizenzvertrags) angemessene Lizenzgebühren vom Verletzer einfordern.
§ 97 Abs. 2 UrhG regelt den Ersatz immaterieller Schäden, die bei Beeinträchtigungen des Urheberpersönlichkeitsrechts entstanden sind; Rechtsfolge ist eine Entschädigung in Geld. Nicht anspruchsberechtigt gemäß Abs. 2 ist der
Lizenznehmer, da ihm das erhebliche persönliche Interesse fehlt.
§ 98 UrhG sieht einen Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung (gegen eine angemessene Vergütung) der nichtlizen-zierten Vervielfältigungsstücke vor. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig, wie auch der Anspruch aus § 99 UrhG, aufgrund dessen der Verletzte die Vernichtung oder Überlassung von Vorrichtungen, die zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken bestimmt sind oder benutzt wurden.
287 Ausführlich zum Schutz von Computerspielen: Poll/Brauneck, GRUR 2001, S. 389 ff.
geistigen Eigentums in der Informationstechnik durch die Umsetzung der „Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über den Rechtsschutz von Computerprogrammen“ vom 14.05.1991288, indem er durch das Urheberrechts-Änderungsgesetz vom 09.06.1993289 die Tatbestandsmerkmale
„Werk“ und „Vervielfältigung“ erheblich erweiterte. Nunmehr fallen beinahe alle Standard-Computerprogramme unter den Werkbegriff des Urheberrechts, und die nur vorübergehende Vervielfältigung wird von § 69c Nr. 1 UrhG erfasst.
Zu beachten ist, dass die zentralen strafrechtlichen Vorschriften des UrhG (§§ 106 ff. UrhG) zivilrechtsakzessorisch sind. Demnach ist die Zivilrechtslage maßgeblich, wenn es um das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale wie z.B. Werk, Bearbeitung, Umgestaltung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe geht.290 Problematisch sind die Auswirkungen der Zivil-rechtsakzessorietät, wenn bestimmte Merkmale im Zivilrecht zugunsten eines umfassenden Urheberschutzes erweiternd ausgelegt werden.291 Das Heranziehen gleicher Maßstäbe für das Urheberstrafrecht kann dazu führen, dass das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verletzt wird.292 Daher gebieten verfassungsrechtliche Erwägungen, dass ein Strafgericht bei ungeklärter Rechtslage eine gegenüber der zivilrechtlichen Auslegung engere Auslegung vorzunehmen hat – zumindest so lange sich keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den entsprechenden Fragen herausgebildet hat.293
Abweichend von den Vorgaben der EU-Richtlinie294 sind in Deutschland auch unerlaubte Verwertungshandlungen gemäß § 106 UrhG und Eingriffe in verwandte Schutzrechte gemäß § 108 UrhG unter Strafe gestellt, wenn sie im privaten Bereich stattfinden.295 Für die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke verweist § 108a UrhG auf die genannten Tatbestände und sieht ein erhöhtes Strafmaß vor.296
Unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes fallen nicht nur fertige Vollversionen von Programmen, sondern auch das Entwurfsmaterial, vgl. § 69a Abs. 1 UrhG. Hierzu gehören die Vorstufen des
288 Richtlinie 91/250/EWG, ABl. EG Nr. L 122 vom 17.05.1991, S. 42 ff.
289 Zweites Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 09.06.1993, BGBl. I 1993, S. 910 ff.
290 Siehe hierzu auch die Ausführungen in Teil 2, C. I. 3. b) (1) (a) und Teil 2, C. I. 3. b) (4) – jeweils m.w.N.
291 Vgl. Wandtke/Bullinger-Hildebrandt, § 106 UrhG, Rdnr. 28.
292 In seinem Beschluss vom 10.01.1995, BVerfGE 92, S. 1, 12, führt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus: (die Ver-pflichtung aus Art. 103 Abs. 2 GG) „soll sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges Ver-halten im voraus vom Gesetzgeber und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden Gewalt gefällt wird. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf die Rechts-anwendung beschränkt. [...] Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die Vorhersehbarkeit der Strafdrohung für den Normadressaten garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu bestimmen“.
293 Wandtke/Bullinger-Hildebrandt, § 106 UrhG, Rdnr. 28.
294 Siehe Fn. 288.
295 Vgl. Dannecker, BB 1996, S. 1290. Gleiches gilt für das unerlaubte Anbringen von Urheberbezeichnungen gemäß § 107 UrhG, jedoch ist die Anwendung dieser Vorschrift auf Werke der bildenden Künste (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) be-schränkt, Wandtke/Bullinger-Hildebrandt, § 107 UrhG, Rdnr. 1; Schricker-Haß, § 107 UrhG. Rdnrn. 10 und 3. Hierzu zählen Computerprogramme nicht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Gleiches gilt für Werke der Musik i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG.
296 Hinzuweisen ist am Rande auf die §§ 110 und 111 UrhG. Nach § 110 UrhG können Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, eingezogen werden. § 111 UrhG sieht vor, dass auf Antrag des Verletzten eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die §§ 106 bis 108b UrhG öffentlich bekanntgemacht wird, sofern er ein berechtigtes Interesse darlegen kann.
gramms, insbesondere also das Flussdiagramm (Datenflussplan), in dem der Lösungsweg in Form einer grafischen Darstellung des Befehls- und Informationsablaufs wiedergegeben wird. Andere Dokumentationen von Vor- und Zwischenstufen gehören ebenso zum Programm, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie in digitaler oder grafischer Form niedergelegt sind.297 Der Schutz von Entwurfsmaterial wird allerdings nur ausnahmsweise eine Rolle spielen, da von den Warez-Gruppen meist fertige Programme oder Vorabversionen vervielfältigt werden, in denen die Vorstufen bereits enthalten sind. § 106 UrhG schützt ausdrücklich auch die Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes, weshalb erst recht unerlaubt modifizierte Computerprogramme erfasst werden.
Begleitmaterial wie Handbücher, Bedienungsanleitungen, Wartungsbücher und sonstige Unterlagen, das dem Benutzer zur Information und richtigen Bedienung des geschützten Programms überlassen wurde, gehört dagegen nicht zum Computerprogramm. Es kann jedoch selbständig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerk oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als wissenschaftlich-technische Dar-stellung geschützt sein.298 Ähnlich verhält es sich mit der Benutzeroberfläche eines Programms (Graphical User Interface – GUI299). Auch sie zählt nicht zum Computerprogramm, kann allerdings ihrerseits nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen.300
Gemäß § 69c UrhG hat der Rechtsinhaber, also der Autor bzw. Softwarehersteller, das ausschließliche Recht, Computerprogramme zu vervielfältigen, zu ändern und zu verbreiten. Dritte dürfen dies nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rechtsinhabers. Die in den §§ 45 ff. UrhG gezogenen Schranken des Urheberrechts – insbesondere also die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 UrhG301 – gelten nicht für Computerprogramme.302
Die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers finden Ihre Grenzen jedoch in Handlungen, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Programms erforderlich sind.303 Diese sind in der Regel in den Lizenzvereinbarungen festgeschrieben. In den meisten Fällen gilt, dass pro Computer und installierter Softwarekopie bzw. pro Anwender eine Lizenz zu erwerben ist.304 In zahlreichen Lizenz-verträgen ist explizit gestattet, eine Sicherungskopie der Software anzufertigen305, was allerdings lediglich die Gesetzeslage wiedergibt. Denn nach § 69d Abs. 2 UrhG darf die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. § 69g Abs. 2 UrhG erklärt vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu § 69d Abs. 2 UrhG stehen, für nichtig. Eine Sicherungskopie darf – außer im Sicherungsfall – niemals als Arbeitskopie dienen.
297 Schricker-Loewenheim, § 69a UrhG, Rdnr. 5.
298 Schricker-Loewenheim, § 69a UrhG, Rdnr. 6.
299 Das GUI ist eine textlich-grafische Gestaltung der Bildschirmoberfläche, die die Bedienung des Programms verein-fachen soll. Es wird durch das Computerprogramm erzeugt, stellt aber selbst kein Computerprogramm dar.
300 Schricker-Loewenheim, § 69a UrhG, Rdnrn. 7 und 26.
301 Zu Sinn, Zweck und rechtlicher Ausgestaltung der sogenannten Privatkopie siehe unten Teil 3, C. I. 1.
302 Vgl. Amtl. Begr. BT-Drucks. 12/4022, S. 8 f.
303 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 31 Abs. 5 UrhG (Zweckübertragungstheorie).
304 So z.B. in den Endbenutzer-Lizenverträgen der folgenden (Standard-)Programme: Microsoft Windows XP Professional (Lizenzvertrag, Punkt 1, Abschnitt 1), Microsoft Internet Explorer 6 (Lizenzvertrag, Punkt 1, Abschnitt 1), Microsoft Office 2002 - bestehend aus Outlook 2002, Powerpoint 2002, Word 2002 und Access 2002 (Lizenzvertrag, Punkt 1, Abschnitt 1), Symantec Norton Utilities 2002 (Lizenzvertrag, Punkt 1 A.), Adobe PhotoShop 7 (Lizenzvertrag, Punkt 2.1 i.V.m. Punkt 4), Adobe Acrobat Reader 5 (Lizenzvertrag, Punkt 2.1 i.V.m. Punkt 4), Realnetworks RealOne Player 2 (Lizenzvertrag, Abschnitt 1 und Punkt 1 a) (I)).
305 Siehe Fn. 96.
Das Vorhandensein von Sicherungskopien setzt daher zwingend eine vorhandene Originalsoftware voraus. Auf jeden Fall ist es immer unzulässig, von entliehenen oder gekauften Programmen
"Sicherungskopien" zu fertigen, die dann nach Rückgabe bzw. Verkauf der Originalsoftware weiter benutzt werden können.
Das sogenannte Fehlerberichtigungsrecht in § 69d Abs. 1 UrhG gestattet schließlich, Programm-fehler selbst zu beheben, sofern eine derartige Umarbeitung nicht im Lizenzvertrag verboten wurde.