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29. November 2007 (1. Tag) Begrüßung:

3.3 Ein Blick über die Grenzen

Das AGG trat am 18.08.2006 in Kraft und hielt damit die gesetzlich vorgege-benen Umsetzungsfristen (s. Abschn. 3.1.1 – Tab. 3) nicht ein.

In diesem Abschnitt stellt der Autor den Umgang mit dem Verbot der Diskrimi-nierung bei unseren Nachbarn vor:

• Belgien

Es gilt seit 1983 eine Tarifvereinbarung, die Arbeitgeber verpflichtet, bei den Bewerbungen keine Unterscheidung aufgrund des Alters vorzunehmen. Das Beschäftigungsförderungsgesetz vom 13. Februar 1998 verbietet in Artikel 3 die Festsetzung eines Maximalalters bei Stellenausschreibungen. Das Verbot gilt sowohl für implizite wie auch für explizite Altersgrenzen.63

Finnland

Das Strafgesetzbuch und die Arbeitsgesetzgebung beinhalten Bestimmungen, die sich auf alle im Artikel 13 des Amsterdamer Vertrags genannten Diskrimi-nierungsgründe beziehen. Diskriminierungen sind auch bei der Versorgung mit Waren und Dienstleistungen verboten.

[…]

„Gemäß der neuen finnischen Verfassung darf ohne triftigen Grund keine al-tersbedingte Unterscheidung zwischen Bürgern gemacht werden. Altersdis-kriminierung wird explizit im Gesetz über Arbeitsverträge und im Strafgesetz-buch genannt.

Mit einem nationalen Programm „Alter und Erwerbstätigkeit” wird das Ziel ver-folgt, Diskriminierung aus Altersgründen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern.

In der Diskussion sind Gesetzesänderungen zur Verlängerung der Lebensar-beitszeit.“64

Somit ist festzuhalten, dass sowohl die finnische Verfassung als auch das Be-schäftigungsgesetz die altersbedingte Diskriminierung verbieten. Das Arbeits-schutzamt (Labour Protection Office) gibt Personen, die von Altersdiskriminie-rung betroffen sind, Rat und Hilfe.

Eine vom Arbeitsministerium in Auftrag gegebene Studie über Altersdiskrimi-nierung zeigte, dass Großunternehmen eher Jüngere einstellen. Kleinere Fir-men dagegen eher ältere Arbeitslose beschäftigen und Arbeitnehmer/innen häufiger als Angestellte/innen aufgrund ihres Alters diskriminiert werden.65

Irland

„Irland fördert mit einer Reihe von Maßnahmen wie ′The Employment Equality Act, 1998′ (Gesetz zur Gleichstellung von Männern und Frauen im Erwerbsle-ben) und ′The Equal Status Act 2000′ (Gleichstellungsgesetz) Konzepte zur Gleichbehandlung unabhängig von Geschlecht, Familienstand,

Familiensta-Gesetzliche Vorgaben 67

tus, sexueller Orientierung, Alter, Behinderung, Religion, Rasse und Zugehö-rigkeit zur Gruppe der ′Travellers′. Zur Überwachung dieser Rechtsvorschriften wurden zwei Büros eingerichtet: die Behörde für Gleichstellungsfragen und das Büro des Direktors zur Untersuchung von Gleichstellungsfragen.

[…]

Eine Kündigung aus Altersgründen gilt nach dem Gesetz zur Bekämpfung un-gerechtfertigter Entlassungen in den Fassungen von 1977 bis 1993 als unge-rechtfertigt. 1998 trat das Gesetz über die Gleichberechtigung im Erwerbsle-ben in Kraft. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst die Einstellung, die Arbeitsbedingungen, die berufliche Ausbildung und die Kündigung. Das Ge-setz gilt nur für über 18 - und unter 66Jährige.

Eine Gesetzesvorlage für ein Gleichstellungsgesetz aus dem Jahr 1999 be-sagt in § 3: Die Bevorzugung oder Benachteiligung einer Person, die das 18.

Lebensjahr noch nicht erreicht hat, gegenüber einer anderen Person, gleich welchen Alters, ist nicht als Diskriminierung aus Altersgründen zu betrachten.

Ebenfalls ausdrücklich von diesem Gesetzentwurf ausgenommen sind be-stimmte Vorzugsbehandlungen. Dazu gehören z.B. Ermäßigungen bei Ein-trittspreisen oder Fahrkarten.“66

Großbritannien

„Der Race Relations Act und der Disability Discrimination Act verbieten Dis-kriminierungen aus Gründen der so genannten Rasse und Behinderung in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Versorgung mit Waren und Dienstleistun-gen und EinrichtunDienstleistun-gen oder bei der Verwaltung und Veräußerung von Gebäu-den und Grundstücken. Nicht gesetzlich, sondern mit Verordnungen hat GB die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU umgesetzt.“

Seit 1993 ist es illegal, jemanden wegen seines Alters zu entlassen. Arbeitge-ber, die dagegen verstoßen, werden fiskalisch belangt, dies kann für das Un-ternehmen kostspielig werden. Wie teuer, das zeigt der Spruch eines Schiedsgerichts in London. Ein Anzeigen-Direktor, der gegen seine Entlas-sung geklagt hatte, erhielt eine Entschädigung von 27.000 Pfund. 1998 trat ei-ne strengere Verordnung zur Gleichbehandlung im Arbeitsleben in Kraft. Darin ist festgelegt, dass weder in den Stellenausschreibungen noch in der Bewer-bungsphase, bei betriebsinternen Fortbildungen, Beförderungen oder Entlas-sungen das Lebensalter eine Rolle spielen darf. Im Juni 1999 wurde ein Ver-haltenkodex eingeführt, der für alle Arbeitgeber, Selbständige und Stellenver-mittlungen gilt. Durch diese Verhaltensregeln soll ein vorbildliches Verhalten gefördert werden, das frei von Altersdiskriminierung bei Einstellungen, Aus-wahl, Beförderung, Aus- und Weiterbildung, Entlassungen und Ruhestandsre-gelungen ist.

Im Rahmen des im Frühjahr 2000 landesweit eingeführten Programms „New Deal 50 Plus” werden zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben Beschäf-tigungsdarlehen in Höhe von 97,- Euro pro Woche für maximal ein Jahr an

Gesetzliche Vorgaben 68

Personen gewährt, die das 50. Lebensjahr überschritten haben, Arbeitslosen-unterstützung erhalten und seit mehr als sechs Monaten arbeitslos sind, wenn sie ein Vollbeschäftigung aufnehmen. (Bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäfti-gung beträgt das Darlehen 65,- Euro pro Woche.) Nach dem Nordirlandgesetz von 1998 sind öffentliche Behörden verpflichtet, der Notwendigkeit einer För-derung der Chancengleichheit zwischen Personen unterschiedlichen Alters Rechnung zu tragen.67

Spanien

Das Arbeitnehmerstatut untersagt jedwede Diskriminierung aus den im Artikel 13 des EG-Vertrages aufgeführten Gründen. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

„Insbesondere dann, wenn ältere Arbeitnehmer länger als ein Jahr arbeitslos sind, erhalten Arbeitgeber, die einen älteren Menschen beschäftigen, einen staatlichen Lohnzuschuss aus Steuermitteln und für die Dauer der Beschäfti-gung eine 50% ErmäßiBeschäfti-gung des Sozialversicherungsbeitrags.“68

Im Vergleich zur bundesdeutschen Situation ist bemerkenswert, dass Spanien nicht nur den von allen EU-Staaten unterzeichneten Stabilitätspakt69 eingehal-ten hat, sondern auch noch die Reneingehal-ten im Jahr 2004 um 2,3% erhöhte.70

Luxemburg

„Das Strafgesetzbuch verbietet Diskriminierungen. Das Verbot gilt für die Ver-sorgung mit Waren und Dienstleistungen sowie auf dem Arbeitsmarkt. Ein Ge-setz aus dem Jahr 1993 über beschäftigungsfördernde Maßnahmen sieht Un-terstützung der Arbeitgeber für die Vermittlung eines Arbeitsplatzes an ältere Arbeitslose und Langzeitarbeitslose vor.

Stellt ein Arbeitgeber ältere Langzeitarbeitslose ein, werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversorgung aus einem Beschäftigungs-fonds erstattet, unabhängig davon, ob die Betreffenden Arbeitslosenunterstüt-zung beziehen oder nicht. Die Erstattung ist auf höchstens sieben Jahre be-grenzt und gilt für Arbeitslose, die älter als 50 Jahre und seit mindestens ei-nem Monat bei der Arbeitsverwaltung gemeldet sind.“71

USA

Im Jahre 1967 wurde in Washington bereits ein Gesetz zum Schutz vor Al-tersdiskriminierung im Arbeitsleben verabschiedet.

Durch dieses Gebot sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab dem 40.

Lebensjahr besonders geschützt. Stellenausschreibungen dürfen keine Alters-limits enthalten. Das Bewerbungsfoto entfällt, ebenso die erste Zeile des Le-benslaufs (Angabe des Geburtsdatums) sowie alle Zeitangaben über Ausbil-dungen und Beschäftigungen. Arbeitgeber machen sich strafbar, wenn sie in der Bewerbungsphase nach dem Alter fragen oder Beförderungen,

Fortbil-Gesetzliche Vorgaben 69

dungen oder Entlassungen vom Alter72 abhängig machen. Im Falle der Zuwi-derhandlung können die Arbeitnehmer/innen / Bewerber/innen klagen.73

Australien

Seit 1991 gibt es Gesetze gegen Altersdiskriminierung.

„Das Gesetz gegen Altersdiskriminierung, in New South Wales, Australien, lautet: ′Wer eine Arbeit hat oder sich um einen Job bemüht, wer Waren oder Dienstleistungen kaufen will, wer in einer staatlichen Institution studieren will, wer eine Wohnung oder ein Haus mieten will oder wer einem registrierten Club beitreten will und dabei unfair oder verächtlich behandelt wird, entweder wegen des eigenen Alters, oder wegen des Alters seiner Verwandten, seiner Arbeitskollegen oder der Menschen, mit denen er zusammen ist, der hat das legale Recht, dagegen vorzugehen′.“74

Allgemein gefasste Diskriminierungsgesetze gelten in folgenden Staaten:

Dänemark

Das Strafgesetzbuch sieht Geld- oder Freiheitsstrafen bei Diskriminierungen vor. Die Arbeitsverwaltung hat Job-Rotations-Programme für arbeitslose und erwerbstätige ältere Arbeitlose veranlasst.

Bereits im Jahre 1986 gründete sich der Verein „Aeldre Sagen“ unter dem Vorsitzenden, Hastrup Bjarne. Dieser fand es empörend, dass Ältere nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft akzeptiert wurden. Das Problembe-wusstsein der Dänen ist offensichtlich sehr ausgeprägt, denn der Verein hat zwischenzeitlich 500.000 Mitglieder (bei 4,3 Mio. Einwohnern) und stellt somit eine nicht zu vernachlässigende politische Kraft dar.75

Die dänische Regierung installierte 1997 ein staatliches Komitee für Senio-renpolitik, an dem auch die Sozialpartner beteiligt sind. Dieses unterstützt Ini-tiativen zur Integration älterer Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt, fördert Selbst-hilfegruppen bei der Jobsuche und gewährt interessierten Unternehmen kos-tenlose Beratung durch erfahrene Unternehmensberatungsfirmen. Dänemark nimmt damit eine Sonderstellung ein. Die dänische Regierung setzt schwer-punktmäßig auf positive statt auf negative Anreize. Damit stellen die Älteren eine Gruppe unter anderen innerhalb der Arbeitsmarktpolitik dar.76

Frankreich

„Mit Ausnahme der Vorschriften, die das Mindestalter für den Eintritt in das Erwerbsleben (derzeit 16 Jahre) festlegen oder Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitsleistung von Jugendlichen unter 18 Jahren auferlegen, stellt theore-tisch jede Unterscheidung aufgrund des Alters eine Verletzung des freien Rechts auf Arbeit dar, das als universelles Recht anerkannt wird. Dennoch gibt es zahlreiche zielgerichtete Maßnahmen für Jugendliche. Andere Maß-nahmen schaffen Anreize für ältere Arbeitnehmer, in den Ruhestand zu

ge-Gesetzliche Vorgaben 70

hen, beispielsweise Vorruhestandspläne. Allerdings hat sich der Schwerpunkt der Politik in den letzten Jahren zugunsten eines besseren Schutzes für ältere Arbeitnehmer verlagert. Die Regierung hat Maßnahmen ergriffen, um die Be-schäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern und Vorruhestandsprogramme einzuschränken.“77

Niederlande

Seit 1997 liegt dem Parlament eine Gesetzesvorlage vor, welche die Alters-diskriminierung als Straftatbestand betrachtet und im Berufsleben die Einstel-lung, Beförderung und Weiterbildung diskriminierungsfrei machen will. Seit 1998 hat sich die holländische Arbeitsamtsverwaltung eine Selbstverpflichtung zur nicht diskriminierenden Behandlung von Arbeitsuchenden auferlegt. Darin ist auch das Alter enthalten. 78

Das Verbot einer Altersdiskriminierung aufgrund der Religion, der politischen Überzeugung, der Lebensphilosophie, der Ethnizität oder des Geschlechts besitzt Verfassungsrang. Die Aufnahme des Alters als weiteres Kriterium wird seit Mitte der 90er Jahre diskutiert. Der erste von der Regierung vorgelegte Entwurf aus 1997 beinhaltete die Altersdiskriminierung bei Bewerbungen.

Wurde dieser Gesetzesentwurf als zu eng gefasst verworfen, so erhielt der zweite Gesetzesentwurf wegen der zu umfangreichen Ausnahmeregelungen nicht die Zustimmung. Der dritte Entwurf sah weniger Ausnahmen vor und be-inhaltete die in den - zwischenzeitlich vorliegenden - EU-Richtlinien enthalte-nen Kriterien sowie Diskriminierungsverbote in den Bereichen Fortbildung, Be-förderung und wegen Mitgliedschaften in Arbeitnehmer/Innen- sowie Arbeit-geber/Innenorganisationen.

Das Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport richtete bereits im Jahr 1994 das National Office against Age Discrimination ein, das zwischenzeitlich in Expertise Centre Age and Society (LBL) umbenannt wurde. Das LBL hat sich die Veränderung des Bewusstseins, die Meinungsförderung und die Be-einflussung von politischen Entscheidungsprozessen bei Fragen der Alters-diskriminierung zur Aufgabe gestellt.

Im Jahre 1996 organisierte das LBL einen nationalen Altersdiskriminierungs-tag, an dem die Bevölkerung aufgefordert wurde, telefonisch ihre Erfahrungen mit Altersdiskriminierungen mitzuteilen.79

(Diese Kampagne hatte Vorbildfunktion für den am 21.11.2001 vom Büro ge-gen Altersdiskriminierung e. V., Köln, durchgeführten ersten bundesweiten

Gesetzliche Vorgaben 71

Beschwerdetag zum gleichen Thema). Knapp 2.500 Niederländer/innen betei-ligten sich an dieser Aktion.80

Österreich

Das Strafgesetzbuch sieht Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vor wegen Dis-kriminierungen aus Gründen der so genannten Rasse, der Ethnie, der Religi-on oder Weltanschauung. Im Zivil- und Arbeitsrecht können Geldstrafen aus-gesprochen werden, wenn Personen wegen ihrer so genannten Rasse, der Ethnie, der Religion, der Weltanschauung oder einer Behinderung daran ge-hindert werden Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu neh-men.81

Sozial ungerechte Kündigungen können laut Arbeitsverfassungsgesetz ange-fochten werden. Bei der Bewertung, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, muss bei älteren Arbeitnehmern sowohl die Betriebszugehörigkeit beson-ders berücksichtigt werden als auch die altersbedingten Schwierigkeiten, eine neue Stelle zu finden.82

Der Magistrat von Wien definiert den Diskriminierungsbegriff wie folgt:

„Diskriminierung ist jede Form von Benachteiligung, Nichtbeachtung, Aus-schluss oder Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen auf Grund ihnen angedichteter oder in einem bestimmten Zusammenhang nicht relevanter Merkmale.“83

Schweden

Sowohl das Strafgesetzbuch als auch das Zivil- und Arbeitsrecht stellen Dis-kriminierungen aus Gründen der so genannten Rasse, der Ethnie, der Religi-on, der Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung unter Strafe.

„Altersdiskriminierung wird allgemein als unethisch und daher als Verstoß ge-gen den Grundsatz der ′vorbildlichen Praxis′ anerkannt. Aber weder die Ver-fassung noch die spezifischen Antidiskriminierungsgesetze enthalten aus-drückliche Bestimmungen zur Diskriminierung aufgrund des Alters. Allerdings dürfen bei der Besetzung von Stellen im Öffentlichen Dienst nur sachliche Gründe berücksichtigt werden. Alter gilt auch bei einer Kündigung nicht als sachlicher Grund.“84

Schweden befindet sich in Bezug auf ältere ArbeitnehmerInnen am Arbeits-markt seit mehr als einem Jahrzehnt im Stadium der Recherche und der In-formationssammlung. Schon seit 1999 existiert eine vom Sozialministerium eingesetzte Kommission mit Namen Senior 2005. Diese, aus 17 Mitgliedern bestehende, Gruppe setzt sich aus den verschiedensten Interessenvertretern und Parteien zusammen. Sie beschäftigt sich mit der Situation von Älteren

Gesetzliche Vorgaben 72

und der Frage, welche Gründe die Alten daran hindern, im Arbeitsleben zu verbleiben.

Im Herbst 2001 gründete das Wirtschaftsministerium die Arbeitsgruppe Seni-orgruppen, die kurzfristige Perspektiven erarbeiten soll. Soweit es ihr notwen-dig erscheint, kann sie auch Verfassungsänderungen vorschlagen. Sie steht im Erfahrungsaustausch mit ihren skandinavischen Nachbarstaaten und erar-beitet thematische Vorschläge. Flexible Anstellungsformen, flexible Übergän-ge vom Erwerbsleben in den Ruhestand, flexible Möglichkeiten der Anpas-sung des Arbeitslebens an die Fähigkeiten und Fertigkeiten von Älteren ste-hen im Focus der Arbeitsgruppe.

Forum 50+, ein Verein, der sich dem Thema einer gesellschaftlichen Sensibili-sierung widmet, kritisierte, dass gegen Ende 2002 immer noch keine von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Projekte umgesetzt wurden.85

Eine von der Senior 2005 in Auftrag gegebene Studie ergab, dass für die Un-ternehmer/innen Personen mit 45 Jahren als „alt“ gelten. Obwohl den Älteren ein guter Kundenumgang attestiert wird, kreidet man ihnen die Absicht an, bald in Pension zu gehen bzw. mehr Freizeit haben zu wollen, ein geringeres Arbeitstempo zu besitzen und unflexibel zu sein. In einem Zwischenbericht schlägt Senior 2005 vor, dass eine Veränderung der Einstellung gegenüber äl-teren Arbeitskräften erreicht werden müsse, da die herrschende Meinung auf Vorurteilen und Wissensmangel beruhe. Die Branchen „Bildung“ und „Ge-sundheit“ sind am wenigsten für Altersdiskriminierung anfällig. Auch Unter-nehmen mit einer jungen Belegschaft besitzen häufig eine positive Sichtweise in Bezug auf ältere Arbeitskräfte.86