Italienstudien
I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt Inhalte, Ziele und Aufbau des Bachelorstudiengangs Filmwissenschaft des Fach-bereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin (Bachelorstudiengang) und des 60-Leistungspunkte-Modulangebots Filmwissenschaft im Rahmen anderer Studiengänge (Modulangebot) so-wie in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungs-ordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) Anforde-rungen und Verfahren für die Erbringung von Studien-und Prüfungsleistungen (Leistungen) im Bachelorstu-diengang sowie im Modulangebot.
§ 2
Studienberatung und Studienfachberatung (1) Die allgemeine Studienberatung wird von der Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt.
(2) Die Studienfachberatung wird durch die Hoch-schullehrerinnen und Hochschullehrer, die Lehrver-anstaltungen im Bachelorstudiengang anbieten, zu den regelmäßigen Sprechstunden durchgeführt. Zusätzlich steht mindestens eine studentische Hilfskraft beratend zur Verfügung.
§ 3
Prüfungsausschuss
Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die übrigen in der RSPO genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin ein-gesetzte Prüfungsausschuss.
* Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin am 11. Mai 2017 bestätigt worden.
§ 4
Lehr- und Lernformen
(1) Im Rahmen des Lehrangebots werden folgende Lehr- und Lernformen angeboten:
1. Vorlesungen (V) sind allgemein zugängliche Lehrver-anstaltungen, in denen Sachgebiete und Problembe-reiche zusammenhängend dargestellt, aktuelle For-schungsergebnisse vermittelt und neue, gegebenen-falls kontroverse Lehrmeinungen und Forschungs-methoden vorgestellt werden.
2. Einführungskurse (EK) sind Lehrveranstaltungen, in denen grundlegende fachliche Kompetenzen vermit-telt werden, die für das filmwissenschaftliche Arbeiten qualifizieren.
3. Seminare (S) behandeln einzelne Gegenstände der Filmwissenschaft. Sie vermitteln die Fähigkeit selbst-ständig Problemstellungen zu entwickeln und diese in einem größeren Zusammenhang unter Anwendung fachspezifischer Methoden darzustellen und kritisch zu diskutieren.
4. Hauptseminare (HS) basieren auf einer intensiven In-teraktion zwischen Lehrenden und Studierenden und vermitteln die Fähigkeit, Problemstellung selbststän-dig zu entwickeln und in einem größeren Zusammen-hang unter Anwendung fachspezifischer Methoden zu behandeln.
5. Methodenübungen (MÜ) haben vorwiegend beglei-tenden Charakter und dienen der vertiefenden An-wendung filmwissenschaftlicher Verfahren insbeson-dere in Form von fachspezifischen Recherchetätig-keiten, der Sichtung audiovisuellen Materials und der kritischen Lektüre von Quellen und Forschungslitera-tur.
(2) Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können in Blended-Learning-Arrangements erprobt werden. Das Präsenzstudium wird hierbei in angemessener Art und angemessenem Umfang mit elektronischen Internet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über die zen-tralen E-Learning-Anwendungen der Freien Universität Berlin angeboten und von den Studentinnen und Stu-denten einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/
oder betreut bearbeitet. Blended Learning kann in der Durchführungsphase (Austausch und Diskussion von Lernobjekten, Lösung von Aufgaben, Intensivierung der Kommunikation zwischen den Lernenden und Lehren-den) bzw. in der Nachbereitungsphase (Lernerfolgskon-trolle, Transferunterstützung) eingesetzt werden.
§ 5
Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Im Falle des Nichtbestehens dürfen die Bachelor-arbeit einmal, sonstige studienbegleitende Prüfungsleis-tungen dreimal wiederholt werden.
(2) Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertete Prüfungsleistungen dürfen nicht wiederholt werden.
2. Abschnitt:
Bachelorstudiengang Filmwissenschaft
§ 6
Qualifikationsziele
(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Bache-lorstudiengangs haben grundlegende Fachkenntnisse in den unterschiedlichen filmwissenschaftlichen For-schungsfeldern, die sie theoretisch und historisch ein-ordnen und auf unterschiedliche Problemhorizonte beziehen können. Sie verfügen über die Fähigkeit, grundlegende Methoden filmhistorischer Forschung zu unterscheiden und anzuwenden. Zudem können sie filmanalytische Paradigmen und film- und medienästhe-tische Konzepte vergleichen, kontextualisieren und kriti-sieren sowie sinnvoll auf film- und medienwissenschaft-liche Fragestellungen beziehen. Sie sind in der Lage, in ihren eigenen Arbeitsprozessen sowohl die Grund-prinzipien des wissenschaftlichen Arbeitens als auch die film- und medienwissenschaftliche Fachterminologie an-zuwenden.
(2) Die Absolventinnen und Absolventen des Bache-lorstudiengangs haben gelernt, wissenschaftliche Dis-kurse, Argumentationen, Fragestellungen und Thesen aufzufassen und zu analysieren. Sie können von Ein-zelphänomen abstrahieren und diese auf allgemeine Begriffe beziehen und sind in der Lage, eigenständig Recherchen zu konkreten Fragestellungen durchzufüh-ren und sich effizient in Sachgebiete einzuarbeiten. Sie können sich wissenschaftlich und präzise ausdrücken, schlüssig argumentieren sowie Fragestellungen und Er-gebnisse kommunizieren und präsentieren. Sie können wissenschaftliche Sachverhalte (Diskurse, Argumenta-tionen, Fragestellungen und Thesen) reflektieren, be-urteilen und kritisieren. Darüberhinaus sind die Absol-ventinnen und Absolventen in der Lage, eigenverant-wortlich zu entscheiden und selbstständig die Initiative zu übernehmen. Das Bachelorstudium vermittelt zudem die Fähigkeit, Arbeitsabläufe auf definierte Aufgaben und Ziele abzustimmen, diese zu planen und effizient zu organisieren. Im Team können sie integrativ, konstruktiv und respektvoll handeln, d. h. sie können der Diversität aller Beteiligten mit Sensibilität und Wertschätzung be-gegnen.
(3) Die Absolventinnen und Absolventen des Bache-lorstudiengangs sind somit auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet, die als basale Qualifikation ein grundlegen-des theoretisches, analytisches und konzeptuelles Ver-ständnis der elementaren Formen audiovisueller Kultur und Kommunikation – im Unterschied zu einer prak-tisch-künstlerischen oder technischen Ausbildung – vor-aussetzen. Sie qualifizieren sich über die allgemeine wissenschaftliche Grundausbildung hinaus für unter-schiedliche Berufe im Feld audiovisueller Medienkultur,
wie sie sich in der Film-, Fernsehwirtschaft, dem Inter-netgeschäft, der Werbeindustrie sowie journalistischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeitsgebieten herausgebildet haben und herausbilden. Insbesondere befähigt es zur Bewertung, Analyse, Programmierung und konzeptuellen Entwicklung audiovisueller Darstel-lungsformen in wissenschaftlichen, journalistischen, re-daktionellen, kultur- und wissensvermittelnden Arbeits-gebieten.
§ 7 Studieninhalte
Der Bachelorstudiengang vermittelt Kenntnisse der Ge-schichte, Ästhetik und Theorie des Films bzw. der audio-visuellen Medien sowie ihrer Entstehungs- und Wir-kungsbedingungen. Die wissenschaftlichen Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse werden durch die Reflexion, Kontextualisierung und Analyse exemplarischer Werke (also deren Poetiken, Inszenierungsweisen, Dramatur-gien, Narrationsformen und Zuschauerpositionen) und Werkgruppen (wie etwa Formate, Genres, Zyklen und Nationalkinematographien) erworben. Zudem stehen Distributionsformen, Produktionstechniken, Wirkungs-weisen und Praktiken der Aneignung audiovisueller Medien im Vordergrund wie auch die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Institutionen, die daran beteiligt sind. Ein weiterer Gegenstandbereich sind die Film- bzw. Medientheorien sowie zentrale Konzepte benachbarter Disziplinen wie etwa der Kunst-, Kultur-und Bildwissenschaften, die in ihrer Wechselwirkung mit der fachwissenschaftlichen Methodologie thematisiert werden. Des Weiteren werden die Interdependenzen des Films bzw. der audiovisuellen Medien mit anderen Medien und Künsten (insbesondere Literatur, Malerei, Theater, Tanz, Musik) untersucht.
(2) Die Gegenstandsbereiche gemäß Abs. 1 werden auf unterschiedliche Weisen perspektiviert. Zentral ist die kritische Reflektion einschlägiger historischer Kons-tellationen, Brüche und Kontinuitäten, die an den unter-schiedlichen audiovisuellen Medien, ihren Stilen, Prak-tiken, Theoretisierungen und Institutionen konkretisiert werden. Des Weiteren werden die unterschiedlichen Gegenstandsbereiche der methodisch reflektierten Ana-lyse zugänglich gemacht, die im engen Austausch mit der Theoriebildung des Fachs, seinen wissenschafts-theoretischen Grundlagen sowie kunst-komparatisti-schen und interdisziplinären Zugängen stattfindet. Ins-besondere Konzepte der Medienwissenschaft und der ästhetischen Theorie treten in ihrer erkenntnisleitenden Funktion in den Vordergrund wie auch die Situierung filmwissenschaftlicher Forschungsperspektiven im Kon-text übergreifender kultur-, kunst- oder bildtheoretischer Ansätze. Das Spektrum wissenschaftlicher Perspektivie-rungen der Gegenstandsfelder wird ergänzt durch Ein-blicke in den Bereich der inner- und außeruniversitären Projektarbeit sowie in film- bzw. medienaffine Berufs-felder.
§ 8 Regelstudienzeit
Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.
§ 9
Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen (1) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs sind Leis-tungen im Umfang von 180 Leistungspunkten (LP) nach-zuweisen, davon
1. 90 LP im Kernfach einschließlich 10 LP für die Bache-lorarbeit,
2. 60 LP in dem gewählten 60-LP-Modulangebot aus einem anderen fachlichen Bereich oder den zwei ge-wählten 30-LP-Modulangeboten aus anderen fach-lichen Bereichen. Wählbar sind Modulangebote der Fachbereiche und Zentralinstitute der Freien Univer-sität Berlin, sofern den Studentinnen und Studenten des Bachelorstudiengangs durch Beschluss des je-weils zuständigen Organs die Wählbarkeit zuge-sichert worden ist. Dies gilt für Modulangebote der anderen Universitäten der Länder Berlin und Bran-denburg entsprechend. Der Katalog der wählbaren Modulangebote ist den am Studium Interessierten so-wie den Studentinnen und Studenten rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu geben,
3. 30 LP im Studienbereich Allgemeine Berufsvorberei-tung.
(2) Das Kernfach gliedert sich in die Grundlagen-phase, die Aufbauphase und die Vertiefungsphase wie folgt:
1. Im Rahmen der Grundlagenphase sind folgende Mo-dule zu absolvieren:
– Basismodul Filmgeschichte (10 LP), – Basismodul Filmanalyse (10 LP) und
– Basismodul Filmästhetik und -theorie (10 LP).
2. Im Rahmen der Aufbauphase sind folgende Module zu absolvieren:
– Aufbaumodul Filmanalyse und -geschichte (10 LP) und
– Aufbaumodul Filmästhetik und Kunst-/Medientheo-rie (10 LP) und
– Aufbaumodul Wissenschaftspraxis und Medien-kultur (10 LP).
3. Im Rahmen der Vertiefungsphase sind folgende Mo-dule zu absolvieren
– Vertiefungsmodul Filmanalyse und -geschichte (10 LP) und
– Vertiefungsmodul Filmästhetik und Kunst-/Medien-theorie (10 LP).
Thematische Wahlmöglichkeiten sind innerhalb der Mo-dule bei der Wahl von Lehrveranstaltungen gegeben.
(3) Über die Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte und Qualifikationsziele, die Lehr- und Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teil-nahme, die zu erbringenden studienbegleitenden Prü-fungsleistungen, die Angaben über die Pflicht zur regel-mäßigen Teilnahme an den Lehr- und Lernformen, die den Modulen jeweils zugeordneten Leistungspunkte, die Regeldauer und die Angebotshäufigkeit informieren für die Module des Bachelorstudiengangs die Modul-beschreibungen in der Anlage 1. Für die Module des gewählten 60-LP-Modulangebots oder der gewählten 30-LP-Modulangebote gemäß Abs. 1 Nr. 2 wird auf die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung verwiesen.
(4) Über den empfohlenen Verlauf des Studiums im Bachelorstudiengang unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in der Anlage 2.1.
§ 10
Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV)
(1) Module des Studienbereichs ABV vermitteln über die fachwissenschaftlichen Studien hinaus eine breitere wissenschaftliche Bildung oder weitere für eine beruf-liche Tätigkeit oder wissenschaftberuf-liche Weiterentwicklung förderliche Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Module gemäß Abs. 1 und darin erbrachte Leistungen dürfen nicht mit Modulen und Leistungen des Bachelorstudiengangs und den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 gewählten Modulangeboten aus anderen fach-lichen Bereichen übereinstimmen.
(3) Ziele, Inhalt und Aufbau des Studienbereichs ABV sowie die Beschreibung der für Studentinnen und Stu-denten des Fachbereichs Philosophie und Geistes-wissenschaften wählbaren ABV-Module ergeben sich aus der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Studienbereich ABV in Bachelorstudiengängen der Freien Universität Berlin (StO-ABV und PO-ABV) und aus der Studienordnung für den Studienbereich ABV in Bachelorstudiengängen des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Freien Universität Berlin (StO-ABV-FB PhilGeist und PO-ABV-FB PhiGeist).
(4) Es wird empfohlen, die Module des Studien-bereichs ABV ab dem ersten Semester zu belegen.
§ 11 Bachelorarbeit
(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, innerhalb einer vor-gegebenen Frist ein Problem oder Thema des Faches selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu be-arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen und zu bewerten.
(2) Studentinnen und Studenten werden auf Antrag zur Bachelorarbeit zugelassen, wenn sie bei Antrag-stellung nachweisen, dass sie im Bachelorstudiengang
zuletzt an der Freien Universität Berlin immatrikuliert gewesen sind. Die Bachelorarbeit soll studienbegleitend im fünften oder sechsten Fachsemester absolviert wer-den.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzun-gen gemäß Abs. 2 beizufüVoraussetzun-gen, ferner die Bescheinigung einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereit-schaft zur Übernahme der Betreuung der Bachelor-arbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag. Wird eine Bescheinigung über die Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit gemäß Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein.
(4) Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der Bachelorarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müs-sen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden kann.
Ausgabe und Fristeinhaltung sind aktenkundig zu ma-chen.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit be-trägt 300 Stunden. Sie hat einen Umfang von etwa 25 Seiten mit etwa 7 000 bis 8 000 Wörtern. Die Ab-gabefrist für die Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen.
(6) Die Bachelorarbeit wird in der Regel auf Deutsch verfasst. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Anfertigung der Bachelorarbeit in einer anderen Spra-che gestatten, sofern die beiden Prüfungsberechtigten diesem Antrag zugestimmt haben.
(7) Als Beginn der Bearbeitungszeit gilt das Datum der Ausgabe des Themas durch den Prüfungsaus-schuss. Das Thema kann einmalig innerhalb der ersten drei Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Bachelorarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die Bachelorarbeit ist in drei maschinen-schriftlichen, gebundenen Exemplaren sowie in elektro-nischer Form im Portable-Document-Format (PDF) ab-zugeben. Die PDF-Datei muss den Text maschinen-lesbar und nicht nur grafisch enthalten; ferner darf sie keine Rechtebeschränkung aufweisen.
(8) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfungsberech-tigten zu bewerten, die vom Prüfungsausschuss bestellt werden. Eine oder einer der beiden Prüfungsberechtig-ten soll die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelor-arbeit sein.
(9) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn die Note für die Bachelorarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.
(10) Die Anrechnung einer Leistung auf die Bachelor-arbeit ist zulässig und kann beim Prüfungsausschuss beantragt werden.
§ 12 Auslandsstudium
(1) Die Absolvierung eines Studiums an einer Hoch-schule im vorzugsweise fremdsprachigen Ausland wird empfohlen. Im Rahmen des Auslandsstudiums sollen Leistungen erbracht werden, die für den Bachelorstu-diengang und ergänzende Studienbereiche anrechen-bar sind.
(2) Dem Auslandsstudium soll der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Studentin oder dem Stu-denten, der oder dem Studiengangsbeauftragten sowie der zuständigen Stelle an der Zielhochschule mit Zu-stimmung der oder des Vorsitzenden des für den Stu-diengang zuständigen Prüfungsausschusses über die Dauer des Auslandsaufenthalts, über die im Rahmen des Auslandsaufenthalts zu erbringenden Leistungen, die gleichwertig zu den Leistungen im Bachelorstudien-gang sein müssen, sowie die den Leistungen zugeord-neten Leistungspunkte vorausgehen. Vereinbarungs-gemäß erbrachte Leistungen werden im Anschluss an das Auslandsstudium ohne weitere Gleichwertigkeits-prüfung angerechnet.
(3) Als geeigneter Zeitpunkt für einen Auslands-aufenthalt wird das dritte, vierte oder fünfte Fachsemes-ter empfohlen.
(4) Daneben gibt es auch die Möglichkeit, das inner-halb des Studienbereichs ABV vorgesehene Berufs-praktikum im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes zu absolvieren. Dazu berät ausführlich der Career Service.
§ 13 Studienabschluss
(1) Voraussetzung für den Studienabschluss ist, dass die gemäß §§ 9 und 11 dieser Ordnung geforderten Leistungen erbracht worden sind.
(2) Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit die Studentin oder der Student an einer Hochschule im gleichen Studiengang oder in einem Modul, welches mit einem der im Bachelorstudiengang zu absolvierenden und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichti-genden Module identisch oder vergleichbar ist, Leistun-gen endgültig nicht erbracht oder PrüfungsleistunLeistun-gen endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwe-benden Prüfungsverfahren befindet.
(3) Dem Antrag auf Feststellung des Studien-abschlusses sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und eine Versicherung beizufügen, dass für die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers keiner der Fälle gemäß Abs. 2 vor-liegt. Über den Antrag entscheidet der zuständige Prü-fungsausschuss.
(4) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der Hoch-schulgrad Bachelor of Arts (B. A.) verliehen. Die Studen-tinnen und Studenten erhalten ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 3 und 4), sowie ein Diploma
Supple-ment (englische und deutsche Version). Darüber hinaus wird eine Zeugnisergänzung mit Angaben zu den einzel-nen Modulen und ihren Bestandteilen (Transkript) er-stellt. Auf Antrag werden ergänzend englische Versio-nen von Zeugnis und Urkunde ausgehändigt.