5 Rechtliche Untersuchung Status quo
5.2 Annäherung an die rechtlichen Eigenheiten und relevanten Konstellationen bei der
5.3.4 Übersicht: Allgemeiner planungs- und zulassungsrechtlicher Rahmen einzelner
Infrastruktur Vorgelagerte Planungen Zulassungsverfahren Zuständigkeit für Zulassung
Stromnetze
Hoch- und Höchstspannungsfreilei-tungen
Planungskaskade zur Bedarfser-mittlung:
Szenariorahmen (§ 12a EnWG);
Netzentwicklungsplan (§ 12b, 12c EnWG); Bundesbedarfsplan (§ 12e EnWG) und BundesbedarfsplanG (BBPlG)
Fachplanerische Zulassung:
- Planfeststellungsfähigkeit gem. § 43 EnWG (Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nenn-spannung von 110 KV oder mehr
- Freileitung mit Nennspannung von unter 110 kV oder eine Bahnstromfernleitung, so-fern diese Leitungen mit einer Leitung nach
§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Lei-tung integriert werden.
Planfeststellungsbehörde ist zumeist die höhere Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidien, Be-zirksregierung etc.).
Raumordnungsrecht:
(Bindungswirkung gegenüber Bun-desfachplanung derzeit unklar.)
Planfeststellungsfähigkeit nach § 18 NABEG (Planfeststellung der in den Anwendungsbe-reich des NABEG fallenden Vorhaben)
Planfeststellungsbehörde ist nach Planfeststel-lungsverordnung gem. § 31 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs.
2 NABEG die BNetzA.
Festlegung des Trassenkorridors für Höchst- und Hochspannungsleitun-gen:
Allgemein nach § 15 ROG i. V. m.
§ 1 Nr. 14 ROV
Besonderes Verfahren der Bundes-fachplanung nach NABEG für Höchstspannungsleitungen, die in BBPlG als NABEG-Vorhaben ge-kennzeichnet sind.
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Infrastruktur Vorgelagerte Planungen Zulassungsverfahren Zuständigkeit für Zulassung
Bauleitplanung
Unter den Voraussetzungen des
§ 38 BauGB finden die Zulässig-keitsregelungen der §§ 29 ff.
BauGB keine Anwendung.
Hoch- und Höchstspannungserdka-bel
Planungskaskade zur Bedarfser-mittlung
Szenariorahmen (§ 12a EnWG);
Netzentwicklungsplan (§ 12b, 12c EnWG); Bundesbedarfsplan (§ 12e EnWG) und BundesbedarfsplanG (BBPlG)
Planfeststellungsfähigkeit
- für EnLAG-Vorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG wird Planfeststellungsfähigkeit nach § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG durch § 2 Abs. 3 EnLAG erwei-tert.
- Hochspannungsleitungen, die zur Netzan-bindung von Windenergieanlagen auf See i.
S. d. § 3 Nr. 49 EEG2017 im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Erdkabel bis technisch und wirt. günstigsten Verknüp-fungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, § 43 S. 1 Nr. 3 EnWG.
- Gleichstrom-Hochspannungsleitungen bzw.
Drehstrom Höchstspannungsleitungen BBPlG, soweit dort als Erdkabelvorhaben (Kennzeichnung E gem. § 2 Abs. 5 BBPlG bzw.
Kennzeichnung F gem. § 2 Abs. 6 BBPlG) ge-kennzeichnet (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EnWG).
- Küstennahe Erdkabel für Hochspannungslei-tungen mit einer Nennspannung von 110 kV nach § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EnWG.
- Erdkabel mit Nennspannung von 110 kV oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elekt-rizitätsversorgungsnetz.
- Sonstige Erdkabel mit Nennspannung von 110 KV oder weniger, ausgenommen
Planfeststellungsbehörde für Vorhaben i. S. v.
§ 43 EnWG ist zumeist höhere Verwaltungsbe-hörde (Regierungspräsidien, Bezirksregierung etc.), vgl. § 1 EnWGZuVO BW; § 42 ZuStV BY.
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Infrastruktur Vorgelagerte Planungen Zulassungsverfahren Zuständigkeit für Zulassung
Bahnstromfernleitungen, § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EnWG.
- Erdkabel mit Nennspannung von unter 110 kV, sofern im räumlichen und zeitl. Zu-sammenhang mit Baumaßnahme eines Erd-kabels nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-4 oder Abs. 2 S. 1 Nr. 2-4 EnWG.
Festlegung des Trassenkorridors für Höchst- und Hochspannungsleitun-gen
Allgemein nach § 15 ROG i. V. m.
§ 1 Nr. 14 ROV
im Übrigen – bzw. wenn nicht fakultative Planfeststellung nach § 43 Abs. 2 EnWG – Ein-zelgenehmigungen, z. B.
§ 17 Abs. 3 BNatSchG
§§ 18 Abs. 1 S. 2; 25 Abs. 1 Nr. 1, 4 StrG NRW
§§ 99 Abs. 1, 113 Abs. 1 LWG NRW
§ 9 DenkmalSG NRW
Für die Erteilung sind – mangels Konzentrations-wirkung – die jeweiligen Fachbehörden zuständig (Naturschutzbehörde, Straßenbehörde, Wasser-behörde, Denkmalschutzbehörde). Zu deren Be-stimmung vgl. die Ausführungen zu den übrigen Infrastrukturen.
Besonderes Verfahren der Bundes-fachplanung nach NABEG für Höchstspannungsleitungen, die in BBPlG als NABEG-Vorhaben ge-kennzeichnet sind.
Planfeststellungsfähigkeit nach § 18 Abs. 1 NABEG für Vorhaben, die im BBPlG sowohl eine Erdkabelkennzeichnung (E, F) als auch eine NABEG-Kennzeichnung (A1, A2, C) besit-zen.
Planfeststellungsbehörde für Vorhaben nach § 18 NABEG ist nach Planfeststellungsverordnung i. S.
v. § 31 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 NABEG die BNetzA.
Mittelspannungsleitungen Raumordnungsrecht: Notwendig-keit der Feststellung der Raumbe-deutsamkeit
Bauordnungsrechtlich: Genehmigungsfrei-stellung sowohl für Leitungen als auch für Masten (Bsp. Ziff. 4 und 5 Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO BW)
Bauplanungsrecht:
- Außenbereichsvorhaben gem.
§ 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BauGB - Innenbereichsvorhaben gem. § 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB - Vorhaben im unbeplanten Innen-bereich gem. § 34 BauGB
Soweit Außenbereichsvorhaben, ist ggf. na-turschutzrechtliche Genehmigung gem. § 17 Abs. 3 S. 1 BNatSchG (bzw. jeweiligem LNatSchG) erforderlich.
Untere Naturschutzbehörden (kreisfreie Städte;
Landkreise) konkretisieren Verpflichtungen nach
§§ 13 ff. BNatSchG.
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Infrastruktur Vorgelagerte Planungen Zulassungsverfahren Zuständigkeit für Zulassung
Ggf. Waldumwandlungsgenehmigung nach Landeswaldgesetzen (etwa § 10 ThüWaldG – ggf. muss in diesem Rahmen eine UVP durch-geführt werden).
Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung durch untere Forstbehörde (vgl. § 10 Abs. 1 ThüWaldG, in Thüringen ist dies die Landesforst-anstalt, § 59 Abs. 1 Nr. 2 ThüWaldG).
Ggf. wasserrechtliche Anlagengenehmigung,
§ 36 WHG
Wasserrechtliche Anlagengenehmigung etwa nach
§ 28 LWG BW wird durch untere Wasserbehörde erteilt. Gem. § 80 LWG BW ist dies die untere Ver-waltungsbehörde als untere Wasserbehörde, d. h.
in den Landkreisen die Landratsämter, in den Stadtkreisen die Gemeinden.
Niedrigspannungsleitungen Bauplanungsrecht:
- Außenbereichsvorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BauGB - Innenbereichsvorhaben gem. § 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB, § 34 BauGB; ggf. § 14 Abs. 2 BauNVO
BImSchG
Keine Genehmigungspflicht
Bauordnungsrechtlich verfahrensfreigestellt
Soweit Außenbereichsvorhaben: ggf. natur-schutzrechtliche Genehmigung gem. § 17 Abs. 3 S. 1 BNatSchG (bzw. jeweiligem LNatSchG)
Untere Naturschutzbehörden (kreisfreie Städte;
Landkreise) konkretisieren Verpflichtungen nach
§§ 13 ff. BNatSchG Ggf. straßenrechtliche
Sondernutzungser-laubnis erforderlich
Zuständigkeit für straßenrechtliche Sondernut-zungserlaubnis richtet sich nach Landesstraßen-recht, in BW ist etwa gem. § 16 Abs. 2 StrGBW die Straßenbaubehörde zuständig. Gem. § 50 StrGBW ist dies
- für Landstraßen entweder das Regierungspräsi-dium oder die Gemeinde, je nachdem, wer Stra-ßenbaulastträger ist,
- für Kreisstraßen die Landratsämter oder die Ge-meinden, je nachdem, wer die Straßenbaulast trägt,
- für Gemeindestraßen die Gemeinden,
- ggf. abweichende Regelungen im Einzelfall nach
§ 50 Abs. 4 und 5 StrGBW.
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Infrastruktur Vorgelagerte Planungen Zulassungsverfahren Zuständigkeit für Zulassung
Bahnstromnetz Raumordnungsrecht: Feststellung der Raumbedeutsamkeit im Einzel-fall notwendig
Planfeststellungsfähigkeit nach § 18 AEG Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.
- In Nds. etwa die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gem. § 12 Abs. 3 ZustVO-Verkehr -In Bayern gem. § 23 b Abs. 1 Nr. 2 ZustVVerk die Regierungen von Oberbayern und Mittelfranken.
Bauplanungsrecht:
Nach § 38 BauGB sind die Zulässig-keitsregelungen der §§ 29 ff.
BauGB nicht anwendbar.
Wasserleitungen
Wassernahversorgung Bauplanungsrechtlich
- Außenbereich § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
- Innenbereich § 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB; § 34 BauGB
Der Transport von Trink- und Brauchwasser in Wasserleitungen erfüllt für sich genom-men noch keinen wasserrechtlichen Benut-zungstatbestand.
Bauordnungsrechtlich sind Wasserleitungen verfahrensfreigestellt.
Ggf. straßenrechtliche Sondernutzungser-laubnis erforderlich
Zuständigkeit für straßenrechtliche Sondernut-zungserlaubnis richtet sich nach Landesstraßen-recht, in BW ist etwa gem. § 16 Abs. 2 StrGBW die Straßenbaubehörde zuständig. Gem. § 50 StrGBW ist dies
- für Landstraßen entweder das Regie-rungspräsidium oder die Gemeinde, je nachdem, wer Straßenbaulastträger ist, - für Kreisstraßen die Landratsämter
oder die Gemeinden, je nachdem, wer die Straßenbaulast trägt,
- für Gemeindestraßen die Gemeinden, - ggf. abweichende Regelungen im
Einzel-fall nach § 50 Abs. 4 und 5.
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Infrastruktur Vorgelagerte Planungen Zulassungsverfahren Zuständigkeit für Zulassung
Wasserfernleitungen Planfeststellungsfähigkeit gem. § 65 Abs. 1
UVPG i. V. m. Nr. 19.8 Anlage 1 UVPG, sofern UVP-Pflicht gem. §§ 6-14 UVPG. Soweit nicht UVP-pflichtig, ist Plangenehmigung gem. § 65 Abs. 2 UVPG erforderlich, lediglich in unwe-sentlichen Fällen bedarf es auch dieser nicht.
Zuständigkeit etwa in NRW aufgrund § 4 ZustV Umweltschutz i. V. m. Anhang II Ziff. 7.2: örtlich zuständige Bezirksregierung; soweit eine Wasser-fernleitung mehrere Regierungsbezirke betrifft, wird gem. § 5 ZustV Umweltschutz die zuständige Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde be-stimmt. / Zuständigkeit in BW etwa bei den unte-ren Wasserbehörden, also bei Landkreisen und in Stadtkreisen den Gemeinden, §§ 80 Abs. 1, 2; 82 Abs. 1 LWG BW, § 15 LVwG BW.
Soweit keine Plangenehmigung erforderlich, ggf. naturschutzrechtliche Genehmigung ei-nes Eingriffs in Natur und Landschaft, soweit Außenbereich betroffen gem. § 17 Abs. 3 S. 1 BNatSchG (bzw. jeweiligem LNatSchG).
Naturschutzbehörden (kreisfreie Städte; Land-kreise) konkretisieren Verpflichtungen nach §§ 13 ff. BNatSchG.
Abwasserleitungen Bauplanungsrechtlich:
- Innenbereich § 30 Abs. 1, § 9 Abs.
1 Nr. 13 BauGB; § 34 BauGB - Außenbereich § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Die Abwasserleitung als solche und auch ihr Betrieb bedarf keiner wasserrechtlichen Ge-nehmigung, da ein wasserrechtlicher Benut-zungstatbestand erst etwa durch das Einlei-ten von Abwässern in ein Gewässer erfüllt wird.
Bauordnungsrechtlich sind Abwasserleitun-gen verfahrensfrei gestellt.
Ggf. naturschutzrechtliche oder straßen-rechtliche Genehmigung erforderlich
Soweit naturschutz- oder straßenrechtliche Ge-nehmigung erforderlich, sind die unteren Natur-schutzbehörden (hierzu oben bei Mittelspan-nungsleitungen) bzw. die Straßenbaubehörden (hierzu unten bei Telekommunikationsleitungen) zuständig.
Fernwärmeleitungen Bauplanungsrechtlich:
- Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Planfeststellungsfähigkeit gem. § 65 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziff. 19.7 Anlage 1 UVPG, sofern UVP-Pflicht gem. §§ 6-14 UVPG
Zuständigkeit etwa in NRW aufgrund § 4 Zustän-digkeitsverordnung Umweltschutz i. V. m. An-hang II Ziff. 7.7: örtlich zuständige
Bezirksregie-100
Infrastruktur Vorgelagerte Planungen Zulassungsverfahren Zuständigkeit für Zulassung
- Innenbereich gem. § 30 Abs. 1,
§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB, § 34 BauGB; ggf. § 14 Abs. 2 BauNVO
Soweit nicht planfeststellungsfähig, ist Plan-genehmigung gem. § 65 Abs. 2 UVPG erfor-derlich, lediglich in unwesentlichen Fällen be-darf es auch dieser nicht.
rung; soweit eine Fernwärmeleitung mehrere Re-gierungsbezirke betrifft, wird gem. § 5 ZustVO Umweltschutz die zuständige Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde bestimmt. In BaWü Re-gierungspräsidien gem. Art. 1 RohrZuVO.
Soweit keine Plangenehmigung erforderlich, naturschutzrechtliche Genehmigung eines Eingriffs in Natur und Landschaft, soweit Au-ßenbereich betroffen gem. § 17 Abs. 3 S. 1 BNatSchG (bzw. jeweiligem LNatSchG)
Naturschutzbehörden (kreisfreie Städte; Land-kreise) konkretisieren Verpflichtungen nach
§§ 13 ff. BNatSchG.
Ggf. wasserrechtliche Anlagengenehmigung,
§ 36 WHG
Wasserrechtliche Anlagengenehmigung etwa nach
§ 28 LWG BW wird durch untere Wasserbehörde erteilt. Gem. § 80 LWG BW ist dies die untere Ver-waltungsbehörde als untere Wasserbehörde, d. h.
in den Landkreisen die Landratsämter, in den Stadtkreisen die Gemeinden.
Gasleitungen (Erdgasleitungen so-wie Leitungen zum Befördern von verflüssigten bzw. nicht verflüssig-ten Gasen)
Planfeststellungsfähigkeit für Gasleitungen mit Durchmesser von mehr als 300 mm gem.
§ 43 EnWG.
Planfeststellungsfähigkeit gem. § 65 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziff. 19.4 bzw. 19.5 Anlage UVPG soweit keine Energieanlage i. S. d.
EnWG (auch min. Durchmesser der Rohlei-tung von 300 mm)
Soweit nicht uvp-pflichtig, bedarf das Vorha-ben der Plangenehmigung, soweit nicht von unwesentlicher Bedeutung.
Zuständigkeit etwa in NRW aufgrund § 4 Zustän-digkeitsverordnung Umweltschutz i. V. m. An-hang II Ziff. 7.7: örtlich zuständige Bezirksregie-rung; soweit eine Fernwärmeleitung mehrere Re-gierungsbezirke betrifft, wird gem. § 5 ZustVO Umweltschutz die zuständige Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde bestimmt.
Bauplanungsrechtlich:
- Außenbereichsvorhaben § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Naturschutzrechtliche Genehmigung eines Eingriffs in Natur und Landschaft, soweit Au-ßenbereich betroffen gem. § 17 Abs. 3 S. 1 BNatSchG (bzw. jeweiligem LNatSchG)
Soweit es sich um Anlage nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnWG handelt, sind ebenfalls die höheren Verwaltungsbehörden zuständig, vgl. etwa § 1 Abs. 1 EnWGZuVO BW (Zuständigkeit der Regie-rungspräsidien).
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Infrastruktur Vorgelagerte Planungen Zulassungsverfahren Zuständigkeit für Zulassung
- Innenbereich: § 30 Abs. 1 i. V. m.
§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB, § 34 BauGB; ggf. § 14 Abs. 2 BauNVO
Ggf. wasserrechtliche Anlagengenehmigung,
§ 36 WHG
Wasserrechtliche Anlagengenehmigung etwa nach
§ 28 LWG BW wird durch untere Wasserbehörde erteilt. Gem. § 80 LWG BW ist dies die untere Ver-waltungsbehörde als untere Wasserbehörde, d. h.
in den Landkreisen die Landratsämter, in den Stadtkreisen die Gemeinden.
Informations- und Kommunikations-leitungen
Bauplanungsrechtlich:
- Außenbereich, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
- Innenbereich, § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB, § 34 BauGB, ggf. § 14 Abs.
2 BauNVO
Regelmäßig nicht bauordnungsrechtlich ge-nehmigungsbedürftig (etwa, weil LBauO nur auf Leitungen auf Baugrundstücken Anwen-dung finden (§ 1 Abs. 2 LBO BW) und auch dort keine Genehmigungspflicht besteht (z. B. gem. Ziff. 4 a) Anlage zu § 50 Abs. 1 LBO BW)
Soweit in Straßengrund verlegt, ist straßen-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforder-lich, z. B. gem. § 16 LStrG BW (für Verle-gungsarbeiten; ggf. zusätzliche Zustimmungs-pflicht der Straßenbaubehörde notwendig) sowie eine privatrechtliche Erlaubnis für dau-erhafte (nicht den Gemeingebrauch beein-trächtigende) Nutzung – für Telekommunika-tionsleitungen allerdings Vorrang § 68 TKG, der Sonderrecht des Bundes begründet, dass dieser gem. § 69 TKG übertragen kann.
Zuständigkeit für straßenrechtliche Sondernut-zungserlaubnis richtet sich nach Landesstraßen-recht, in BW ist etwa gem. § 16 Abs. 2 StrG BW die Straßenbaubehörde zuständig. Gem. § 50 StrG BW ist dies
- für Landstraßen entweder das Regierungspräsi-dium oder die Gemeinde, je nachdem, wer Stra-ßenbaulastträger ist,
- für Kreisstraßen die Landratsämter oder die Ge-meinden, je nachdem, wer die Straßenbaulast trägt,
- für Gemeindestraßen die Gemeinden,
- ggf. abweichende Regelungen im Einzelfall nach
§ 50 Abs. 4 und 5 StrG BW.
Quelle: Eigene Darstellung
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