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3. FÖRDERKONZEPTE IM VERGLEICH

3.3 I NTERNATIONALE E RFAHRUNGEN MIT F ÖRDERINSTRUMENTEN

3.3.2 Erfahrungen mit Mindestvergütungen bzw. Zuschlägen

3.3.2.1 Überblick

In Spanien ist die Vergütung in ihrer derzeit vorliegenden Form im Real Decreto Ley 436/2004 geregelt. Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien wurde seit dem spanischen Energiegesetz von 1997 unter ein spezielles Regime gestellt und Einspei-sung und Vergütung in Folgegesetzen geregelt. In Spanien gilt ein gestützter Strompreis für die Verbraucher, der jährlich vom Ministerium für Industrie und Tourismus festge-legt wird (vgl. Lucas, H. 2006, Real Decreto Ley 436/2004). Die Vergütungs- bzw. Zu-schlagssätze sind an diesen Strompreis gekoppelt. In Spanien kann zwischen einer Ver-gütungs- und einer Bonusregelung (mit Eigenvermarktung) gewählt werden. Das Real Decreto 436/2004 ist durch das Real Decreto 661/2007 vom 25. Mai 2007 ersetzt wor-den (Ministerio de Industria, Turrismo y Comercio 2007).

In Frankreich ist die gesetzgeberische Kompetenz für den Ausbau der Erneuerbaren Energien beim Industrieministerium angesiedelt. Frankreichs Energiemix ist geprägt durch einen erheblichen Anteil an Kernenergie, der Energiemarkt ist streng zentralis-tisch organisiert und die Energieversorgung wird vom staatlichen Energieversorgungs-unternehmen EDF übernommen. EDF muss jeden Strom aufnehmen und vergüten, der mit Hilfe von Erneuerbaren Energien erzeugt wird und kann die entstehenden Kosten auf alle Stromkunden überwälzen. Ausgleichsregelungen sind nicht notwendig.

Italien setzt bei der Förderung Erneuerbarer Energien auf eine Quotenregelung, hat je-doch zur Förderung von Photovoltaikstrom Ende 2005 eine Einspeiseregelung einge-führt.

Griechenland hat 2006 sein lange erwartetes Einspeisegesetz verabschiedet, das insbe-sondere wegen der hohen Förderung von Photovoltaikstrom, aber auch wegen seiner expliziten Förderung solarthermischer Kraftwerke von der Solarindustrie begrüßt wird.

Slowenien gilt als das Musterland der Beitrittsländer, hier wurde bereits 2002 eine Ein-speiseregelung verabschiedet (Medak, J. 2006). Tschechien und Slowenien vergüten

Strom aus Erneuerbaren Energien bei Eigenvermarktung mit einem Bonus, ein dem spanischen System ähnliches Vorgehen (Krejcar 2006, CZ 2005).

Luxemburg fördert die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien auch wenn sie im Ausland stattfindet und der Strom importiert wird, da Luxemburg nahezu seinen gesam-ten Strom importiert.

Die Förderung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien wurde in den Niederlanden am 18. August 2006 eingestellt, da sich das aus der europäischen Richtlinie 2001/77 abgeleitete Ziel für die Niederlande – ein Anteil des Stroms aus Er-neuerbaren Energien am Gesamtverbrauch von 9 % bis 2010 – mit dem bereits vorhan-denen bzw. beantragten und zugesagten Anlagenbestand erreichen lässt. Frühere Ziel-setzungen, etwa aus der dritten Energienota oder der Nota „Nachhaltige Energie im Vormarsch“ (Duurzame Energie in opmars, EnerQ 2006), strebten an, bis 2020 10 % des gesamten Energieverbrauchs durch Erneuerbare Energien abzudecken, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Energieverbrauch gegenüber dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2020 nicht steigt. Andernfalls war eine Überarbeitung und Anpassung des Ziels geplant.

Es wurden 3 % in 2000 (Duurzame Energie in opmars) und 5 % in 2010 (Einführungs-nota Klimapolitik) als Zwischenziele definiert (van der Heul und Hondebrink 2006).

Die Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien wurde in den Niederlanden mehr-fach umgestellt. Die Forschung und Fortentwicklung derjenigen Technologien wurde gefördert, denen eine wichtige Rolle in einem zukünftigen Energiemix zugedacht wird, die aber noch weit von der Wirtschaftlichkeitsschwelle entfernt sind (vgl. Regeling van de Minister van EconomischeZaken van 8 december 2005). Die Befreiung von Strom aus Erneuerbaren Energien von der Energiesteuer induziert eine Nachfrage nach markt-näheren Technologien (REB3600, REB36i). Des Weiteren sollen institutionelle Hemm-nisse abgebaut werden bei der Errichtung von Windparks und größeren Biomasseanla-gen.

Tabelle 3-11: Einspeisevergütungen in den Niederlanden im Jahr 2006

Energiequelle €/MWh

Wind onshore 65

Wind offshore 97

Biomasse Zufeuerung (Holz) 61

Biomasse Zufeuerung (Gemischt) 25

Biomasse KWK 97

Biomasse KWK, Biodiesel 60

PV, kleine Wasserkraft 97

Quelle: van der Heul (2006)

Allen hier betrachteten Ländern ist gemeinsam, dass den Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien das Recht eingeräumt wird, ihren Strom ins Netz einzuspeisen. Hieraus leiten die meisten Länder30 eine Anschluss-, Abnahme- und Übertragungspflicht ab, die jedoch auch eng mit der jeweiligen Privatisierung der Netze und den individuellen Regelungen des Netzzugangs zusammenhängt. Der Grad der Li-beralisierung der Strommärkte in der EU-25 variiert von 0 % (Malta) über weniger als 70 % (überwiegend die jüngeren Beitrittsländer aber auch Griechenland und Irland) bis hin zu 100 % (Dänemark, Deutschland, Finnland, Großbritannien, Niederlande, Öster-reich, Portugal, Schweden und Spanien). In Frankreich ist das Staatsunternehmen EDF verpflichtet, Strom aus Erneuerbaren Energien aufzunehmen und zu verteilen. Der An-schluss ist dort allerdings mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden31.

In Spanien legt Artikel 18 des RD 436 fest, dass in Ergänzung zu Artikel 30.2 des RD 54/1997 (Spanisches Energiegesetz), der den Netzzugang im Allgemeinen regelt, den Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien unbeschränkter Netzzugang zusteht, sofern das Netz technisch zur Aufnahme des erzeugten Stroms in der Lage ist. Je nach dem vom Anlagenbetreiber gewähltem Vergütungsmodell hat die Vergütungspflicht einen unterschiedlichen Umfang, die in einem Vertrag zwischen Netz- und Anlagenbetreiber geregelt wird (de Tembleque 2006).

30 In den Niederlanden gibt es kein Anrecht auf Abnahme des Stroms.

31 Der Betreiber holt zunächst eine Bescheinigung zur Geltendmachung der Abnahmepflicht ein, schließt dann einen Anschlussvertrag und einen Stromabnahmevertrag mit EDF ab. Für die Windenergie gilt die-ser beispielsweise derzeit 15 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage und ist weder verlängerbar noch neu abschließbar (vgl. DEWI 29/2006).

Luxemburg kennt ebenfalls eine Anschlusspflicht und fördert darüber hinaus den grü-nen Stromimport aus den anderen Europäischen Ländern. Italien verrechnet bei der Pho-tovoltaik (bei allen anderen Systemen gilt keine Festvergütung) den eigenerzeugten und selbstverbrauchten Anteil mit dem Fremdbezug und verpflichtet die Netzbetreiber, nur die Überschüsse abzunehmen und zu vergüten. In allen Ländern werden die Mehrkosten auf alle Stromverbraucher umgelegt. Außer in den Niederlanden, wo jeder Kunde die gleichen absoluten Kosten trägt, werden die Kosten in allen anderen Ländern proportio-nal zum individuellen Stromverbrauch umgelegt. In einigen Ländern gibt es allerdings wie in Deutschland Ausnahmeregelungen für energieintensive Unternehmen.

Die meisten Länder mit einer Mindestvergütung haben ein Überprüfungs- und Anpas-sungssystem festgelegt, das die Höhe der Vergütung und die Wirksamkeit der Regelung in festen zeitlichen Abständen prüft. Oftmals sind auch zwei parallel existierende Überprüfungs- und Anpassungsmechanismen vorgesehen. Zum einen wird die Wirk-samkeit der Regelung mit Hilfe eines regelmäßigen Erfahrungsbericht evaluiert und die Vergütungshöhe und die Staffelung der Tarife entsprechend angepasst. Im spanischen RD 436/2004 ist beispielsweise festgelegt, dass erstmals 2006 und dann alle vier Jahre die Prämien und Vergütungen überprüft werden. Dieser Revision liegt ein gründliches Monitoring zugrunde, das die Zielerreichung des Gesetzes überprüft, die Kostenent-wicklung der verschiedenen Technologien untersucht und somit insgesamt dem deut-schen System des Erfahrungsberichts zum EEG ähnelt. Zum anderen werden Zielwerte für die installierte Leistung, bzw. für den jährlichen Zubau an installierter Leistung fest-gelegt, bei deren Erreichen die Einspeiseregelungen insgesamt auf den Prüfstand ge-stellt werden. Es sind dies 150 MW für die Photovoltaik, 200 MW für die solarthermi-schen Kraftwerke, 13 GW für die Windenergie, 2,4 GW für die kleine Wasserkraft und 3,2 GW für die Biomasse.

Bis April 2006 lag in Frankreich die Höchstmenge für Windenergie, nach welcher die Förderung eingestellt werden sollte, bei 1500 MW. Diese Schwelle ist mit der Neufas-sung des Gesetzes vom 26. April 2006 aufgehoben worden. Italien hat eine jährliche Begrenzung der Förderung auf 85 MW und derzeit (2006) ein Ziel von 500 MW, nach dessen Erreichen die Förderung aufgehoben wird. Die Niederlande haben mit den bis August 2006 laufenden, beantragten und bewilligten Anlagen ihr Ziel von 9 % der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (~ 11 TWh in 2010), bzw. 1500 MW in-stallierte Windanlagen und 500 MWe Biomassezufeuerung in konventionellen Anlagen bis 2010 erreicht. Durch die Festlegung einer Obergrenze soll die Förderung zielorien-tiert beschränkt werden. Dadurch kann ein Vorzieheffekt bei den Investitionen bewirkt werden, denn wenn die angestrebte Menge erreicht wird, werden keine weiteren Anla-gen gefördert. Wie die ErfahrunAnla-gen in den Niederlanden, Italien und Spanien zeiAnla-gen,

kann es dabei allerdings zu verlorenen Investitionen kommen, wenn den potentiellen Antragstellern nicht bekannt ist, inwieweit das vorhandene Budget bereits ausgeschöpft wurde.

Die länderspezifischen Ausgestaltungen der Einspeisevergütung unterscheiden sich im Grundmodell (Vergütungs- oder Bonusmodell) sowie in ihren Ausprägungen bezüglich der

• Vergütungshöhe und -dauer,

• Staffelung der Vergütung,

• Degression und der

• Speziellen Prämien.

Von der Vergütungshöhe und -dauer geht die direkte Anreizwirkung auf die zu tätigen-de Investition in eine Anlage zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien aus. Ist sie zu niedrig, so dass eine ausreichende Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht gegeben ist, werden die Investitionen ausbleiben. Ist sie dagegen zu hoch, so entfaltet sie zwar die Anreizwirkung, ist jedoch ineffizient wegen der Überförderung der Investi-tionen. Dieser Gefahr der Überförderung kann mit einer technologiespezifischen Staffe-lung der Tarife entgegengewirkt werden, die jedoch mit einem höheren Informations- und Kenntnisbedarf der Politik einhergeht und somit mit höheren Transaktionskosten verbunden ist. Mit degressiven Tarifen werden Anreize zur Kostenreduktion gesetzt, darüber hinaus können degressive Tarife einen Vorzieheffekt bei der Installation neuer Anlagen bewirken, so etwa bei der Ausgestaltung der Tarife für die Off-Shore Wind-energie in Deutschland. Zusätzliche Prämien setzen darüber hinaus Anreize für beson-ders erwünschtes Verhalten der Anlagenbetreiber.

Über diese zusätzlichen Anreize lässt sich unter anderem die Einbindung des EE-Stroms in den Markt beschleunigen, sowie das Netzmanagement unterstützen. Ergänzend zu den Ausgestaltungsvarianten der Einspeisevergütungen treten Regelungen zur Vertei-lung der finanziellen Belastungen und zur Vorhersage des eingespeisten Stroms sowie zum Netzzugang der Betreiber von EE-Anlagen. In einigen Ländern sind die Anlagen-betreiber zur Vorhersage der eingespeisten Mengen verpflichtet. Dies trifft häufig ins-besondere Betreiber von Anlagen oberhalb einer bestimmten Größenklasse. Über- oder Unterschreitungen der Prognosewerte sind oftmals mit einer Strafzahlung verbunden.

Dies soll übermäßigen Netzüber- und –unterauslastungen vorbeugen. Mit wachsenden Anteil Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung werden Fragen der Netzintegra-tion zunehmend relevanter und spiegeln sich in den gesetzlichen Regelungen wieder.